Revision in BtM- und Betrugsverfahren: Verlesung verstorbener Zeuge und Beweisanträge verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 574/80
- Datum
- 18.02.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterlassung der Anhörung vor der Entscheidung über die Verlesung polizeilicher Vernehmungsprotokolle eines verstorbenen Zeugen nach § 33 Abs. 1 StPO rechtfertigt die Revision nur, wenn aus dem Unterlassen entscheidungserhebliche Argumente resultieren, die eine andere Entscheidung hätten bewirken können.
Bei der Verlesung von Niederschriften nach § 251 StPO kann das Gericht unbeglaubigte Fotokopien verwenden, sofern es von deren Übereinstimmung mit den Originalen überzeugt ist und keine Anhaltspunkte gegen deren Beweiskraft sprechen.
Das Unterbleiben eines förmlichen Beratungsrückzugs (§§ 193, 194 GVG) begründet keinen Verfahrensfehler, wenn die zu treffende Entscheidung eine einfache Frage betrifft, die im Sitzungssaal durch kurze Verständigung geklärt werden kann.
Ein vom Verteidiger gestellter Beweisantrag kann als aufgegeben gelten, wenn der Angeklagte/Verteidiger ausdrücklich erklärt, keine weiteren Beweisanträge zu stellen, und erforderliche Angaben (z.B. Anschrift des Zeugen) trotz Ankündigung nicht nachgereicht werden; in diesem Fall ist das Gericht nicht verpflichtet, von Amts wegen nach dem Zeugen zu forschen.
Die Verwertung eines Aktenvermerks als Vorhalt verletzt nicht das Beweisverwertungsverbot, wenn das Gericht die in dem Vermerk enthaltenen Tatsachen anderweitig durch Vernehmung eines in der Hauptverhandlung anwesenden Zeugen festgestellt hat und das Urteil nicht auf dem Vermerk beruht.
Vorinstanzen
Landgericht Bad Kreuznach, 25. April 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 574/80
in der Strafsache gegen den Werbetechniker Kurt Alois ███ ██ aus ███████, geboren am █████████████ 1951 in ██████, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Februar 1981, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mes, Dr. Müller, Theune, Niemöller, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██████████ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████████ aus ████████████, als ████████████, Justizangestellte █████, als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 25. April 1980 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit versuchtem Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren. Sein Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat es zwar versäumt, den Angeklagten und seinen Verteidiger anzuhören, bevor es entschied, ob die polizeilichen Protokolle über die Vernehmung des verstorbenen Zeugen ████████████████ verlesen werden sollten (§ 33 Abs. 1 StPO). Dies begründet die Revision aber nicht.
Es ist bereits fraglich, ob der Angeklagte durch diesen Fehler überhaupt beschwert sein kann, denn er hatte nach Verkündung des Beschlusses noch Gelegenheit, der Verlesung zu widersprechen (vgl. BGHSt 21, 85, 87). Jedenfalls kann das Urteil aus folgendem Grunde nicht auf dem Verstoß gegen § 33 Abs. 1 StPO beruhen: Die Verlesung der Aussage des verstorbenen Zeugen entspricht dem Gesetz. Es ist auszuschließen, dass der Angeklagte oder sein Verteidiger bei einer Anhörung vor der Beschlussfassung Argumente hätten vortragen können, die das Gericht veranlasst hätten, von einer Verlesung der polizeilichen Vernehmungsprotokolle abzusehen.
2. Der behauptete Verstoß gegen §§ 193, 194 GVG liegt nicht vor. Dass sich das Gericht vor Erlass des genannten Beschlusses nicht zur Beratung zurückgezogen hat, stellt keinen Verfahrensfehler dar. Die Entscheidung über die Verlesung der Aussagen des verstorbenen Zeugen betraf eine einfache Frage, die im Sitzungssaal durch kurze Verständigung zwischen den Mitgliedern des Gerichts entschieden werden konnte (vgl. BGHSt 19, 156 ff.; 24, 170 ff.).
3. Das Gericht hat auch nicht gegen § 251 Abs. 2 StPO verstoßen. Nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht nicht die Originale der Niederschriften über die polizeilichen Vernehmungen des verstorbenen Zeugen, sondern lediglich unbeglaubigte Fotokopien verlesen hat. Das Gericht war offensichtlich davon überzeugt, dass die Ablichtungen mit den Originalen übereinstimmten. Es gibt im Übrigen keine Anhaltspunkte, die gegen eine solche Übereinstimmung sprechen könnten (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1975 – 5 StR 609/73). Aus diesem Grund ist es auch unschädlich, dass die Kammer lediglich anhand einer Fotokopie festgestellt hat, dass der Zeuge ██ seine Aussage vom 28. Februar 1979 unterschrieben habe. Im Übrigen hätte die polizeiliche Vernehmungsniederschrift selbst dann verlesen werden können, wenn der Zeuge sie nicht unterschrieben gehabt hätte. Die Revision hat nichts vorgetragen und es ist auch sonst nichts ersichtlich, was den Beweiswert der Fotokopie der Niederschrift gegenüber dem des Originals schmälern könnte (vgl. BGHSt 5, 214, 217).
4. Die Behauptung der Revision, das Gericht habe die Vernehmung des Zeugen ███████ durch Verlesung eines Aktenvermerks vom 12. Dezember 1978 ersetzt und dadurch gegen §§ 249, 250 StPO verstoßen, ist nicht bewiesen. Der genannte Vermerk ist zwar auszugsweise verlesen worden, dies kann aber als Vorhalt an den Angeklagten geschehen sein, der den im Aktenvermerk festgehaltenen Vorgang miterlebt hatte. Im Übrigen kann ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf der Verlesung des Aktenvermerks beruht, denn das Gericht hat den in ihm festgehaltenen Sachverhalt durch die Aussage des in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen ██ ███ festgestellt (UA S. 9/10).
5. Unzutreffend ist die Rüge, das Gericht habe dadurch gegen § 261 StPO verstoßen, dass es in seinem Urteil die Aussage eines in der Hauptverhandlung nicht vernommenen Zeugen Sch[REDACTED] verwertet habe. Bei dem im Urteil genannten Zeugen Sch[REDACTED] handelte es sich erkennbar um den Zeugen Sc[REDACTED], geborener Schi[REDACTED], der in der Hauptverhandlung auch vernommen wurde.
6. Unbegründet ist die Rüge, das Gericht habe gegen § 244 Abs. 2 und 3 i. V. m. § 338 Nr. 8 StPO verstoßen, weil es den von der Verteidigung benannten Zeugen █████ nicht vernommen, sondern den Beweisantrag auf Vernehmung dieses Zeugen übergangen habe. Wird ein Beweisantrag nicht beschieden, so liegt darin zwar ein Verstoß gegen § 244 Abs. 6 StPO, der die Revision rechtfertigen kann. Im vorliegenden Falle war eine Entscheidung des Gerichts über den Antrag jedoch nicht mehr geboten, da der Angeklagte und sein Verteidiger auf die Weiterverfolgung des Antrags verzichtet hatten. Sie hatten am 25. April 1980 vor Schluss der Beweisaufnahme auf ausdrückliches Befragen keine Beweis- oder Beweisermittlungsanträge mehr gestellt. Ein solches Verhalten allein mag zwar keinen eindeutigen Verzicht auf die Ausführung früher gestellter Anträge enthalten (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1971, 18). Im vorliegenden Falle kommt aber hinzu, dass der Verteidiger des Angeklagten, als er am 10. April 1980 den Beweisantrag gestellt hatte, nur den Wohnort des Zeugen angegeben und erklärt hatte, er werde dem Gericht die (genaue) Anschrift des Zeugen noch mitteilen. Dies hatte er aber bis zum Schluss der Beweisaufnahme dann nicht getan. Das Gericht konnte deshalb nach der Erklärung, dass keine Beweis- oder Beweisermittlungsanträge mehr gestellt würden, davon ausgehen, dass der Antrag auf Vernehmung des Zeugen ███ nicht mehr weiterverfolgt werde, zumal dieser Zeuge lediglich zum Beweis für eine Indiztatsache zur Glaubwürdigkeit eines anderen Zeugen benannt worden war.
Unter diesen Umständen musste sich das Gericht auch nicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO bedrängt sehen, von sich aus nach dem Zeugen zu forschen, ihn zu laden und zu vernehmen.
7. Auch die weitere Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
| Schumacher | Müller | Niemöller | |||
| Mes | Theune |