Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Reduzierung der Hehlerei-Fälle und Tateinheit beim Waffenbesitz

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 574/77
Datum
06.04.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen zahlreicher Diebstähle, Hehlerei und unerlaubten Waffenbesitzes verurteilt. Der BGH änderte die Revision dahingehend, dass statt acht nur zwei Fälle der Hehlerei nachgewiesen sind und ein Waffenvergehen in Tateinheit mit einem Diebstahl steht. Infolgedessen hob der Senat betroffene Einzelstrafen und den Gesamtstrafenausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kann nicht festgestellt werden, ob mehrere Erwerbsvorgänge oder nur ein gemeinsamer Geschäftsvorgang vorliegen, ist zugunsten des Beschuldigten von einem einzigen Geschäft auszugehen; dadurch reduziert sich die Anzahl nachgewiesener Hehlerei-Tatbestände.

2

Zur Verwirklichung eines gesonderten Waffenbesitzdelikts steht dieses in Tateinheit mit einer anderen Straftat, wenn die tatsächliche Gewalt an der Waffe durch denselben Tatakt (z.B. Einbruch) erlangt wird.

3

Die Revisionsrechtspflege hat Urteilsfeststellungen entsprechend der Beweiswürdigung zu berichtigen; treffen die Änderungen auch die Einzel- und Gesamtstrafaussprüche, sind diese aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Für die Verurteilung wegen Hehlerei ist der gesonderte Erwerb oder die gesonderte Übereignung von gestohlenen Sachen nachzuweisen; ist der Erwerbszeitpunkt unaufklärbar, führt dies zu Lasten der Verurteilung.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 3. Januar 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 574/77 in der Strafsache gegen den Raumgestalter Helmut Günter ███ aus [REDACTED::FOO], dort geboren am ██████████████ 1943, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 1978 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 3. Januar 1977

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Hehlerei nicht in acht, sondern in zwei Fällen schuldig ist, ferner der unerlaubte Besitz einer Schusswaffe (§§ 28 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 WaffG) mit dem Diebstahl im Falle III 3 der Urteilsgründe (Nehez) nicht in Tatmehrheit, sondern in Tateinheit steht,

b) in den Einzelstrafaussprüchen wegen des Diebstahls in dem genannten Fall, wegen Hehlerei und wegen Waffenvergehens, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Angeklagte veräußerte am 2. Dezember 1972 einen aus einem Diebstahl vom 14. November 1972 stammmenden Braun-Tuner für 1.000,-- DM (Fall IV 3 UA). Am 17. Juli 1973, 31. Juli 1973 und 20. August 1973 wurde bei ihm Diebesgut aus sieben weiteren Einbrüchen sichergestellt. Vier dieser Einbrüche wurden nach der Veräußerung des Braun-Tuners begangen (Fälle IV 5 – 8 UA). Diese Diebesware muss der Angeklagte deshalb nach Erlangung des Braun-Tuners erworben haben, wobei nicht mehr aufgeklärt werden kann, ob hierüber ein oder mehrere Geschäfte abgeschlossen wurden. Zugunsten des Angeklagten muss somit von einem Geschäft ausgegangen werden. Wann er sich die Diebesware der Fälle IV 1, 2 und 4 UA verschafft hat, kann ebenfalls nicht mehr festgestellt werden. Zu seinen Gunsten muss deshalb angenommen werden, dass er sie zusammen mit dem Braun-Tuner oder mit den übrigen gestohlenen Sachen erlangt hat. Dem Angeklagten können hiernach nicht acht, sondern nur zwei Fälle der Hehlerei nachgewiesen werden.

Da der Angeklagte die tatsächliche Gewalt an der Pistole durch den Einbruch im Falle [REDACTED] erlangt hat, bilden beide Delikte eine Tateinheit.

Der Senat hat den Schuldspruch geändert. Das hat die Aufhebung der entsprechenden Einzelstrafaussprüche und des Gesamtstrafausspruchs zur Folge. Auch über die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist neu zu befinden. Die übrigen Einzelstrafaussprüche bleiben unberührt.

Sonst hat die Nachprüfung des Urteils auf die Revisionsrechtfertigung keinen Fehler ergeben.

SchumacherMayerBaumgarten
MillerMeyer
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