Treffer
BGH Beschluss

Revisionen im Vergewaltigungsprozess: Verwerfung und Teilfreispruch mit Kostenänderung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 574/74
Datum
18.06.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwarf die Revision des Angeklagten Tatli mangels Revisionsrechtfertigung. Bei einem Mitangeklagten ergänzte das Gericht das Urteil dahin, dass dieser in einem Punkt freigesprochen wird, und änderte die Kostenentscheidung entsprechend, während seine weitergehende Revision verworfen wurde. Begründend führte der Senat aus, dass für den freigesprochenen Tatvorwurf der Schuldnachweis fehlte und die Kostenfolgen demgemäß anzupassen sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn bei der Nachprüfung keine Rechtsfehler im Urteil erkennbar sind.

2

Ist der Schuldnachweis für einen Tatvorwurf nicht erbracht, hat das Urteil den Angeklagten insoweit ausdrücklich freizusprechen.

3

Bei teilweisem Freispruch ist die Kostenentscheidung so zu ändern, dass die Kosten und notwendigen Auslagen für den freigesprochenen Teil der Staatskasse zur Last fallen.

4

Das Revisionsgericht kann das Urteil insoweit ergänzen oder abändern, wie es für eine rechtssichere Entscheidung erforderlich ist, und zugleich den übrigen Revisionsantrag verwerfen.

5

Der Beschwerdeführer trägt grundsätzlich die Kosten seines Rechtsmittels; das Revisionsgericht kann die Gebühren unter Berücksichtigung der Umstände mindern.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 14. Juni 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF █████████ 2 StR 574/74 in der Strafsache gegen

1. den ███████████ Mahmut ███ aus Bad Dürkheim, geboren am ███ █████ in Wo/Türkei, zur Zeit in Untersuchungshaft,

den Tischler Osman B. ████ aus Gensingen, geboren am █████████ 1942 in Izmir/Türkei, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten Tatli gegen das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 14. Juni 1974 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

II. 1. Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil a) dahin ergänzt, dass er im Übrigen freigesprochen wird, b) in der Kostenentscheidung dahin geändert, dass ihm die Kosten nur insoweit auferlegt werden, als er verurteilt ist, während die Kosten und seine notwendigen Auslagen, soweit er freigesprochen ist, der Staatskasse zur Last fallen.

Seine weitergehende Revision wird verworfen.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Gebühr wird jedoch um ein Fünftel ermäßigt.

Gründe

1. Die Nachprüfung des Urteils auf die Revisionsrechtfertigung des Angeklagten Tatli hat keinen Rechtsfehler ergeben.

2. Dem Angeklagten ██ legt die zugelassene Anklage u. a. zur Last, durch den Geschlechtsverkehr mit dem Opfer eine Vergewaltigung begangen zu haben. Da die Strafkammer den Schuldnachweis nicht als erbracht ansieht, muss der Angeklagte insoweit mit entsprechender Kostentragung ausdrücklich freigesprochen werden.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler erkennen lassen.

SchumacherKirchhofMeyer
WilmsBaumgarten
Revisionen im Vergewaltigungsprozess: Verwerfung und Teilfreispruch mit Kostenänderung — Themis