Revision: Aufhebung wegen unzureichender Prüfung von Schuldfähigkeit und Fahrlässigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 574/69
- Datum
- 04.02.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Fahrlässigkeit muss festgestellt sein, dass der Täter die Folgen seines Verhaltens nach seinen intellektuellen Fähigkeiten in der konkreten Situation vorhersehen konnte.
Bei der Beurteilung der Vorhersehbarkeit sind persönliche Umstände wie verminderte Intelligenz, Erregungszustand und Alkoholisierung zu berücksichtigen; eine später erhobene Blutalkoholbestimmung kann den Zustand zu einem früheren Zeitpunkt nicht ohne Weiteres ersetzen.
Das Gericht hat bei der Prüfung der Schuldfähigkeit nach §51 StGB die für seine Entscheidung maßgeblichen Ausführungen des Sachverständigen und die Gründe für deren Annahme oder Zurückweisung konkret darzulegen.
Bei der Bewertung der Schuldfähigkeit sind sowohl Einsichts- als auch Hemmungsvermögen zu untersuchen und jeweils gesondert zu begründen.
Die bloße Berufung auf ein überzeugendes Gutachten und beobachtetes zielstrebiges Verhalten genügt nicht, wenn konkrete psychische Besonderheiten des Beschuldigten nicht aufgearbeitet wurden.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen – Große Strafkammer Bremerhaven, 22. August 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 574/69
in der Strafsache gegen den Arbeiter Karl-Heinz ███ aus ███ dort, geboren am ██████ 1929, wegen fahrlässiger Brandstiftung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Februar 1970, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen – Große Strafkammer in Bremerhaven vom 22. August 1969 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts in Bremen zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Brandstiftung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
1. Die Urteilsfassung könnte Anlass zu dem Zweifel geben, ob die Verurteilung wegen fahrlässiger Brandstiftung auf sicheren tatsächlichen Feststellungen zum Tathergang beruht. Nach dem Zusammenhang ist das indessen zu bejahen:
Grundlage der Verurteilung ist die Einlassung, mit der sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung gegen den in Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss erhobenen Vorwurf der vorsätzlichen Brandstiftung verteidigt hat. Die Kammer hält diese Einlassung für „wenig wahrscheinlich“, aber für nicht widerlegt (UA S. 12). Ihre Auffassung, dass „danach“ zwar vorsätzliches Handeln des Angeklagten nicht erwiesen, jedenfalls aber der Schuldspruch wegen fahrlässiger Brandstiftung gerechtfertigt sei, stützt sich erkennbar auf die Überzeugung, dass jede andere Ursache des Brandes als (vorsätzliche oder fahrlässige) Brandstiftung durch den Angeklagten ausscheidet und deshalb der Angeklagte mindestens in dem Umfang zur Entstehung des Brandes beigetragen hat, wie er selbst angibt. Dagegen ist nichts einzuwenden.
2. Durchgreifende Bedenken bestehen aber gegen die Verurteilung deshalb, weil die Strafkammer die für fahrlässiges Verhalten des Angeklagten erforderlichen Voraussetzungen nicht vollständig geprüft hat. Zur Fahrlässigkeit gehört, dass die Folgen der Tat für den Täter nach seinen intellektuellen Fähigkeiten in der konkreten Situation vorhersehbar sind. Der Angeklagte kann deshalb wegen fahrlässiger Brandstiftung nur verurteilt werden, wenn feststeht, dass er zur Tatzeit in der Lage war, die Folgen seines Verhaltens zu übersehen. Das ist dem Urteil nicht zu entnehmen.
Nach den Feststellungen ist der Angeklagte minderbegabt; seine Intelligenz liegt an der Grenze zur Debilität. Zur Tatzeit war er zudem erregt und stand unter Alkoholeinfluss. Es kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass alle diese Faktoren – geringe Intelligenz, Erregung, Alkoholeinfluss – zusammengewirkt haben und der Angeklagte aus diesem Grund die Entstehung eines Brandes durch sein Verhalten nicht voraussehen konnte. Mit dieser Frage setzt sich das angefochtene Urteil nicht auseinander. Die Strafkammer würdigt vielmehr die genannten Umstände allein aus der Sicht des § 51 StGB, ohne zu berücksichtigen, dass sie auch für die Frage der Fahrlässigkeit des Angeklagten Bedeutung haben können.
In diesem Zusammenhang ist des Weiteren zu beachten, dass es für die Beurteilung der Fahrlässigkeit des Angeklagten – ebenso wie übrigens auch der Voraussetzungen des § 51 StGB – nicht auf die Blutalkoholkonzentration ankommen kann, die die Blutprobe für 18.45 Uhr ergeben hat (vgl. die Ausführungen auf S. 11, 13, 14 UA). Für die von der Strafkammer angenommene Fahrlässigkeitstat ergibt sich aus dem Urteil ein wesentlich früherer Zeitpunkt, nämlich spätestens 15.40 Uhr. Es kann, jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen, nicht ausgeschlossen werden, dass die Blutalkoholkonzentration beim Angeklagten zu dieser Zeit höher war als um 18.45 Uhr. Das Urteil enthält hierzu keine Angaben.
3. Die Verurteilung wegen Körperverletzung kann nicht bestehen bleiben, weil das Fehlen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB nicht hinreichend belegt ist.
Nach den Feststellungen ging der Angeklagte auf die ihm bis dahin unbekannte Zeugin R. zu und versetzte ihr ohne jeden Grund einen kräftigen Schlag ins Gesicht. Dieses Verhalten erscheint völlig sinnlos und legt deshalb die Annahme nahe, dass der Angeklagte unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB gehandelt hat. Die Strafkammer verneint diese Voraussetzungen allein mit dem Hinweis auf das „überzeugende Gutachten“ des Sachverständigen und das zielstrebige Verhalten des Angeklagten. Das reicht nicht aus, um dem Senat die abschließende Prüfung zu ermöglichen, ob alle für die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bedeutsamen Umstände berücksichtigt sind. Vor allem angesichts der oben zu 2. erörterten besonderen psychischen Situation des Angeklagten hätten vielmehr im Einzelnen die Gründe mitgeteilt werden müssen, die der Sachverständige für seine Auffassung vorgetragen hat und die die Strafkammer veranlasst haben, ihm zu folgen.
Die Ausführungen auf S. 3 UA lassen zudem besorgen, dass die Strafkammer nur der Frage des Einsichtsvermögens, nicht aber auch des Hemmungsvermögens des Angeklagten Bedeutung beigemessen hat. Die Strafkammer stellt lediglich fest, dass beim Angeklagten Kritikfähigkeit und Urteilsvermögen hinreichend ausgebildet seien. Daraus lässt sich nur ein Schluss auf das Einsichtsvermögen des Angeklagten herleiten. Zur Frage des Hemmungsvermögens nimmt dagegen das Urteil nicht ausdrücklich Stellung.
Im Übrigen wird auf BGHSt 21, 27 verwiesen.
Bundesrichter Henning Willms
Baldus ist erkrankt und deshalb verhindert zu unterschreiben.
| Baldus | Müller | ||
| Baumgarten |