Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben, Zurückverweisung wegen §243 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 574/59
- Datum
- 13.01.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Umfriedung eines Geländes mit Verteidigungscharakter schafft einen "umschlossenen Raum" i.S.v. §243 Abs.1 Nr.2 StGB; das Betreten eines in diesem Raum stehenden unverschlossenen Gebäudes kann Einstiegsdiebstahl begründen.
Das Merkmal des "Einschleichens" nach §243 Abs.1 Nr.7 StGB setzt besondere, gegen Entdeckung getroffene Vorsorgemaßnahmen voraus; bloßes unbemerktes Betreten ohne solche Vorkehrungen genügt nicht.
Ist nicht auszuschließen, dass die irrige Annahme mehrerer erschwerender Umstände den Strafausspruch beeinflusst hat, so ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Eine mit dem Strafausspruch verbundene Anordnung der Unterbringung (§42 Abs.2 RStGB) kann nicht bestehen bleiben, wenn der Strafausspruch aufgehoben wird und bedarf einer neuerlichen Entscheidung.
Rubrum
In der Strafsache gegen den Schlachter Paul ███ aus ████, dort gehörend ████ █████████ zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Januar 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Dr. Menges Bundesrichter Busch Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ ██ ███ ████████████ bei der Verkündung: ████████████████ als █████████ ███ ████████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen, große Strafkammer in Bremerhaven, vom [REDACTED] September 1959 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt sowie seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und falsche Anwendung des sachlichen Rechts.
1.) Die Verfahrensbeschwerde mangelnder Aufklärung ist offensichtlich unbegründet.
2.) Die Revision verneint die Voraussetzungen für die Anwendung des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Der Angeklagte habe die Unterkunftshäuser der amerikanischen Soldaten, aus denen er stahl, jeweils durch die unverriegelte Tür betreten; dass er vorher den Drahtzaun des Flugplatzgeländes überstiegen habe, sei bedeutungslos, da er nicht vorgehabt habe, auf dem Flugplatz selbst einen Diebstahl zu begehen, vielmehr nur in den Unterkunftsräumen. Diese Auffassung der Revision ist rechtsirrig.
Dass die Umfriedung des Flugplatzgeländes mit einem Drahtzaun ein Raumgebilde schuf, das mit künstlichen Vorrichtungen versehen war, die das Eindringen von Unbefugten abwehren sollten, stellt die Strafkammer fest. Demnach ist der Angeklagte in einen umschlossenen Raum eingestiegen (vgl. BGHSt 10, 132 ff.). Ein Einstiegsdiebstahl ist aber auch dann zu bejahen, wenn der Täter in einem solchen Falle nicht in dem umschlossenen Raum als solchem, d.h. in dem umschlossenen freien Gelände stehlen wollte, sondern aus einem abgegrenzten, in dem umschlossenen Raum stehenden unverschlossenen Gebäude (vgl. BGH in NJW 1959, 948 Nr. 18 und RGSt 45, 332).
Die Revision ist weiter der Meinung, dass auch die Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB nicht vorlagen, da der Angeklagte die Unterkunftshäuser ungehindert und ohne besondere Vorsichtsmaßnahme betreten habe; eine besonders listige Art der Ausführung liege also nicht vor. Insoweit hat sie Erfolg.
Wer in diebischer Absicht ein bewohntes Gebäude zur Nachtzeit unbemerkt betreten hat, ohne besondere Vorkehrungen gegen seine Entdeckung zu treffen, hat sich damit noch nicht „eingeschlichen“ im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB (BGHSt 2, 253). Das Urteil ergibt nicht, dass der Angeklagte besondere Vorkehrungen beim Betreten der Wohnungen in den Unterkunftsräumen getroffen hat, um nicht bemerkt zu werden. Allein mit der Tatsache, dass ihn die schlafenden Soldaten nicht bemerkt haben, lässt sich das Merkmal des Einschleichens nicht begründen. Die Feststellungen der Strafkammer ergeben auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen des „Hinschleichens“ im Falle erneuter Hauptverhandlung noch erwiesen werden könnten. Der Senat kann daher hier in den Urteilsgründen den Schuldspruch dahin berichtigen, dass die Anwendung des § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB entfällt; denn die Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall ist an sich zutreffend.
Der damit verbundene Rechtsmangel des Urteils berührt jedoch den Schuldumfang der Straftat des Angeklagten. Der Strafausspruch muss daher aufgehoben werden. Denn es lässt sich nicht ausschließen, dass die irrige Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe zwei Erschwerungsgründe des § 243 Abs. 1 StGB verwirklicht, den Strafausspruch beeinflusst hat.
Das Vorbringen der Revision im Übrigen gibt zu weiteren rechtlichen Erörterungen keinen Anlass.
Gegen die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt haben sich zwar nach den bisherigen Feststellungen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken ergeben. Mit der Aufhebung des Strafausspruchs kann sie jedoch nicht bestehen bleiben (§ 42 Abs. 2 RStGB).
| Dotterweich | Baldus | Menges | |||
| Dr. Busch | Kirchhof |