Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Ablehnung eines Beweisantrags bei Abgabenhehlerei fehlerhaft

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 574/54
Datum
05.04.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Abgabenhehlerei ein. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Strafkammer einen Beweisantrag (§ 244 Abs. 3 StPO) ohne schlüssige Bezugnahme auf die dort genannten Ablehnungsgründe zurückgewiesen und damit eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung vorgenommen hatte. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen; der Senat gab zudem Hinweise zur Abgrenzung von Steuerhinterziehung und Abgabenhehlerei sowie zur Reichweite der Rechtskraft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisantrag nach § 244 Abs. 3 StPO darf nur aus den dort genannten, konkret bezeichneten Gründen abgelehnt werden; der ablehnende Beschluss muss erkennen lassen, welchen dieser Fälle das Gericht annimmt.

2

Das Gericht darf einen Beweisantrag nicht mit der Begründung zurückweisen, das Ergebnis der ersuchten Beweisaufnahme sei aufgrund vorliegender schriftlicher Unterlagen bereits feststehend; eine derartige Vorwegnahme der Beweiswürdigung ist unzulässig.

3

Ist ein benannter Zeuge für die Feststellung einer erheblichen Tatsache sachlich geeignet (z. B. zur Begutachtung beschlagnahmter Ware), begründet dies regelmäßig die Zulassung des Beweises, sofern keine speziellen Ausschlussgründe vorliegen.

4

Bei Abgabenstraftaten ist zwischen Steuerhinterziehung und Abgabenhehlerei zu unterscheiden: Der erste Abnehmer von geschmuggelter Ware begeht in der Regel Steuerhinterziehung solange die Ware noch nicht zur Ruhe gekommen ist; spätere Erwerbe nach dem Ruhen sind Abgabenhehlerei; eine vorangegangene rechtskräftige Verurteilung kann den Verbrauch der Strafklage für denselben historischen Vorgang bewirken, erfasst aber nicht automatisch nachfolgende Taten.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 14. Juli 1954

Rubrum

In der Strafsache gegen ████ den Kaufmann Franz █, geboren am ██ 1905 in ██ ███, wegen Abgabenhehlerei hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. April 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 14. Juli 1954 aufgehoben, soweit es ihn betrifft.

Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Abgabenhehlerei in Tateinheit mit Wirtschaftsvergehen zu sieben Monaten Gefängnis, Geldstrafe und Wertersatzstrafe verurteilt, sowie einen Kraftwagen und die beschlagnahmte Menge Kaffee eingezogen. Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Der Angeklagte verkaufte wiederholt unverzollte Kaffeemengen, nämlich an Frau K[REDACTED] (25 kg Rostkaffee am 15. Juni 1951), an ██ (510 kg Rohkaffee und 250 kg Röstkaffee von Januar bis September 1951), an Frau R[REDACTED] (etwa 15 kg im September 1951), an Frau D[REDACTED] (etwa 15 kg von Januar bis September 1951). Er erwarb unverzollten Kaffee, wovon folgende Mengen bei ihm beschlagnahmt wurden: Am 10. Juni 1951 334,5 kg Rohkaffee (in der Garage D[REDACTED]) und am 15. September 1951 13,6 kg Röstkaffee (im Keller von Frau I[REDACTED]). Das Landgericht hatte den Angeklagten bereits in einem anderen Verfahren am 5. Mai 1951 rechtskräftig wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Abgabenhehlerei verurteilt und hat deshalb der jetzigen Verurteilung nur diejenigen Mengen zugrunde gelegt, die beschlagnahmt sind und die der Angeklagte nach dem 5. Mai 1951 verkauft hat.

Die Revision des Angeklagten, die die Verletzung sachlich-rechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen rügt, ist begründet.

Die Verfahrensrüge greift durch:

Der Angeklagte beantragte in der Hauptverhandlung, den Kaufmann N[REDACTED] von der Firma ██████████ als Zeugen darüber zu vernehmen:

1. dass der von ihm geprüfte (in der Garage ███ beschlagnahmte) Kaffee aus den Mengen stammen müsse, die die Firma ███████ dem Angeklagten verkauft hatte; 2. über seine geschäftlichen Beziehungen zum Angeklagten.

Das Landgericht lehnte den Antrag ab, und zwar zu 1., weil die behauptete Tatsache nicht durch den angetretenen Beweis erwiesen werden könne; zu 2., weil die geschäftlichen Beziehungen des Angeklagten zur Firma ███████████ die vorgelegten Rechnungen erwiesen seien. In den Urteilsgründen ist dazu ferner ausgeführt: Der Zeuge ███ habe als vereidigter Sachverständiger in einer der Zollfahndungsstelle abgegebenen Stellungnahme die Frage offen gelassen, ob es sich bei dem beschlagnahmten Kaffee um die von ihm gelieferte Ware oder Schmuggelware handele. Nach den vorgelegten Bestellscheinen des Angeklagten habe er bei der Firma ██████ stets nur kleinere Mengen gekauft; die trotzdem vorhandenen erheblichen Bestände, die unsachgemäße Lagerung in einer Garage und die Aufbewahrung in den üblichen Schmuggler-Säcken ergäben, dass es sich um Schmuggelkaffee gehandelt habe.

Dieses Vorgehen des Landgerichts war fehlerhaft. Nach § 244 Abs. 3 StPO darf ein Beweisantrag nur aus den dort angegebenen Gründen abgelehnt werden. Der Beschluss der Strafkammer lässt nicht erkennen, welchen Fall des § 244 Abs. 3 StPO sie annimmt. Anscheinend glaubte die Strafkammer, das angebotene Beweismittel sei „völlig ungeeignet“. Das traf nicht zu, weil M[REDACTED] den Kaffee untersucht hatte und Aussagen über das Ergebnis der Untersuchung machen sollte.

Es verstößt gegen allgemeine Grundsätze des Prozessrechts, wenn das Gericht einen Beweisantrag mit der Begründung ablehnt, nach dem vorliegenden schriftlichen Ermittlungsergebnis sei bereits das Gegenteil der behaupteten Tatsache erwiesen. Das ist eine unzulässige Vorwegnahme des Ergebnisses einer erbetenen Beweisaufnahme. Hier sollte M[REDACTED] bestätigen, dass der beschlagnahmte Kaffee dem Kaffee entsprach, den der Angeklagte bei ihm gekauft hatte. Das war eine erhebliche Tatsache, für die ein geeignetes Beweismittel benannt war, zumal der Sinn des weiteren Beweisantrages dahin ging, dass M[REDACTED] ferner bestätigen solle, er habe soviel Kaffee geliefert, dass die beschlagnahmten Mengen noch daraus herrühren könnten. Auch diese Vernehmung durfte nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die vorliegenden Rechnungen hätten bereits das Gegenteil ergeben. Die Aussage eines einzigen Zeugen kann erfahrungsgemäß dem Richter ein völlig anderes Bild vermitteln. Möglich ist, dass der von dem Gericht benutzte Schriftwechsel unvollständig war, denn der Angeklagte hatte wiederholt Geschäfte ohne Rechnungen gemacht.

Diese Verfahrensverstöße nötigen zur Aufhebung des Urteils.

Für die weitere Behandlung der Sache wird folgendes bemerkt:

Die Strafkammer wird klarzustellen haben, in welchem Verhalten des Angeklagten sie die strafbare Handlung findet; insbesondere wird sie zwischen dem Erwerb und der Abgabe des Kaffees zu unterscheiden haben. Hatte der Angeklagte den Kaffee unmittelbar von Schmugglern erworben, dann hatte er eine Steuerhinterziehung begangen, weil der Kaffee noch nicht zur Ruhe gekommen war. Solange die abgabepflichtige Ware im Inland nicht endgültig zur Ruhe gekommen ist, wird noch die Hinterziehung fortgesetzt und ist Teilnahme an ihr möglich. Der erste Abnehmer des Schmugglers begeht also in der Regel Steuerhinterziehung und nicht Steuerhehlerei (RGSt 67, 356; 69, 193; 74, 161; BGHSt 2, 40). Hatte sich der Angeklagte als Täter einer Abgabenhinterziehung schuldig gemacht, so konnte er durch Veräußerung derselben Sache keine Steuerhehlerei mehr begehen, weil es insoweit an fremder Vortat fehlte. Hatte der Angeklagte dagegen den Kaffee erworben, nachdem er zur Ruhe gekommen war, dann war schon dieser Erwerb eine Steuerhehlerei. Die wahlweise Feststellung einer Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei ist dabei möglich (BGHSt 4, 128).

Richtig ist, dass das Landgericht die strafbaren Betätigungen des Angeklagten aus der Zeit vor der ersten Verurteilung wegen fortgesetzter Abgabenhehlerei unberücksichtigt gelassen hat. Insoweit war die Strafklage für alle vom Gesamtvorsatz umfassten gleichliegenden Betätigungen verbraucht, auch wenn sie dem Gericht nicht bekannt waren. Denn die Rechtskraft eines Strafurteils mit der Wirkung des Verbrauchs der Strafklage geht so weit wie das Recht des Gerichts zur Aburteilung des angeklagten historischen Vorgangs. Dagegen erfasst die Rechtskraft jenes Urteils nicht die nach dem Urteil begangenen Straftaten, auch wenn sie vom früheren Gesamtvorsatz noch umfasst waren (BGHSt 6, 92, 122).

Dabei ist es unerheblich, ob die Tat Steuerhinterziehung oder Abgabenhehlerei war, denn die abgeurteilte Tat bezog sich im Zweifel auf den Erwerb und den Absatz des Kaffees. War der Angeklagte bezüglich des gesamten jetzt erfassten Kaffees Täter der Steuerhinterziehung, und erstreckte sich der Verbrauch der Strafklage auf den Erwerb, weil er vor dem ersten Urteil lag, dann war die spätere Veräußerung nicht mehr strafbar, da der Täter an der Vortat nicht wegen Hehlerei bestraft werden kann. War dagegen der Erwerb des Kaffees vor dem 5. Mai 1951 Steuerhehlerei, dann verwirklichte zwar die spätere Veräußerung desselben Kaffees nochmals den Tatbestand der Steuerhehlerei, doch ist die Veräußerung gegenüber dem Erwerb straflose Nachtat (RGSt 56, 6). Die bisherigen Feststellungen ergeben nicht eindeutig, ob der gesamte Kaffee, wegen dessen Erwerb oder Veräußerung das Landgericht den Angeklagten bestraft hat, nach dem ersten Urteil vom 5. Mai 1951 erworben war.

Dr. DotterweichDr. ArndtHoepner
WernerMenges
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