Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Hehlerei-Verurteilung wegen unklarer Vorsatzfeststellungen; übrige Diebstahlsverurteilungen bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 574/53
Datum
14.05.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte brachte Revision gegen mehrere Diebstahl- und Hehlereiverurteilungen ein. Der BGH hob die Verurteilungen wegen fortgesetzter Hehlerei (zugleich die Gesamtstrafe) auf und verwies zur neuen Entscheidung zurück, weil das Urteil nicht eindeutig zwischen direktem Vorsatz und der gesetzlichen Beweisregel differenzierte. Die Verurteilungen wegen gemeinschaftlichen bzw. versuchten Diebstahls ließ der BGH bestehen. Teile der Revision waren unsubstantiiert und insoweit unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist unzulässig, soweit sie Mängel des Verfahrens rügt, ohne die den Mangel enthaltenden Tatsachen substantiiert anzugeben (§ 344 Abs. 2 StPO).

2

Bei der Hehlerei darf der Tatrichter nicht zugleich unbedingten Vorsatz feststellen und daneben die gesetzliche Beweisregel anwenden; beides ist nicht miteinander zu vermengen.

3

Die Anwendung einer gesetzlichen Beweisregel erfordert im Urteil konkrete Feststellungen der Umstände, die den Täter zur Annahme eines strafbaren Vorerwerbs geführt haben müssen.

4

Feststellungen des Tatbeitrags eines Mittäters können sich aus Aufforderung, Billigung und fördernder Tätigkeit ergeben; danach kann Mittäterschaft rechtlich bejaht werden.

5

Versuchter schwerer Diebstahl neben einem später vollendeten einfachen Diebstahl kann in Tateinheit bleiben, wenn die Voraussetzungen beider Tatbestände jeweils erfüllt sind.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 11. Februar 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer und Kohlenhändler Paul ██████ aus ████████, geboren ██████ 1923 in Köln, wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Diebstahls u. a.,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Mai 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Lotterweich, Bundesrichter Dr. Verner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Oberregierungsrat Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 11. Februar 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte und seine Ehefrau wegen fortgesetzter Hehlerei verurteilt worden sind sowie hinsichtlich der gegen den Angeklagten gebildeten Gesamtstrafe. Im Umfange der Aufhebung wird auch die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlich versuchten schweren Diebstahls in Tateinheit mit vollendetem einfachen Diebstahl in einem Falle, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in einem weiteren Falle und wegen fortgesetzter Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt.

Mit seiner Revision rügt er Verletzung des sachlichen Rechts und Verletzung von Festimmungen über das Strafverfahren. In letzterer Hinsicht sind jedoch die den Mangel enthaltenden Tatsachen in der Revision nicht angegeben. Diese ist daher insoweit unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Soweit die Sachrüge im Falle der Hehlerei in Zweifel zieht, dass der Angeklagte seines Vorteils wegen gehandelt hat, setzt sie sich mit den tatsächlichen Feststellungen des Urteils in Widerspruch. Denn nach diesen gingen der Angeklagte und seine Ehefrau davon aus, dass der Absatz der Ware ihnen einen Gewinn bringen werde, was auch zutraf.

Die innere Tatseite des Vergehens der Hehlerei weist jedoch das Urteil nicht einwandfrei nach. Denn es ist nicht klar, ob der Angeklagte die strafbare Handlung mit direktem Vorsatz begangen hat oder ob er hinsichtlich des strafbaren Vorerwerbs der in Frage stehenden Sachen nach den vorliegenden Umständen die Beweisregel des Gesetzes gegen sich hatte oder ob er nur fahrlässig gehandelt hat. Zunächst kommt in dem Urteil zum Ausdruck, dass der Angeklagte und seine Ehefrau zumindest den Umständen nach die Herkunft der Plisseedecke aus einer strafbaren Handlung annehmen mussten. Dann sagt es, die Umstände ergäben die Überzeugung, dass der Angeklagte und seine Ehefrau über den strafbaren Vorerwerb Bescheid wussten oder diesen nach Lage der Dinge zumindest hätten erkennen müssen. Mit Bezug auf die Schals, die Gegenstand der weiteren Hehlereihandlung durch den Angeklagten und seine Ehefrau waren, bemerkt das Urteil zur inneren Tatseite lediglich, dass der Angeklagte und seine Ehefrau auch hier den strafbaren Vorerwerb zumindest den Umständen nach annehmen mussten. Entsprechend wiederholt das Urteil bei der rechtlichen Würdigung, dass der Angeklagte und seine Ehefrau bei der Übernahme der Sachen, hinsichtlich derer ihnen Hehlerei zur Last gelegt worden ist, einen strafbaren Vorerwerb jedesmal zwingend annehmen mussten.

Hiernach sind die Feststellungen der Strafkammer über die Kenntnis des Angeklagten von der strafbaren Vortat in sich widersprüchlich. Denn es ist nicht erkennbar, ob dem Angeklagten nach den Feststellungen des Urteils zur Last fällt, mit unbedingtem Vorsatz in Kenntnis des strafbaren Vorerwerbs die Sachen an sich genommen zu haben, oder ob die Strafkammer davon ausgegangen ist, dass Umstände vorgelegen haben, die den Angeklagten zu der Annahme hindrängen mussten, die Sachen seien durch eine strafbare Handlung erlangt. Das ist fehlerhaft. Bei der Hehlerei dürfen die Grundsätze über einen Vorsatz des Täters und die der gesetzlichen Beweisregel nicht nebeneinander angewandt und erst recht nicht miteinander vermengt werden. Nimmt der Tatrichter nach der ganzen Sachlage an, dass der Angeklagte mit unbedingtem Vorsatz gehandelt hat, dann ist für ihn kein Raum mehr für die Anwendung der gesetzlichen Beweisregelung. Wird sie trotzdem hervorgekehrt, so müssen Bedenken aufkommen, ob wirklich der Vorsatz bejaht werden sollte. Die Anwendung der Beweisregel setzt voraus, dass die von außen her auf den Täter einwirkenden Umstände im Urteil näher festgestellt werden, die ihn zur Zeit der Tat dazu hingeführt haben müssen, den strafbaren Vorerwerb anzunehmen. Hieran fehlt es vorliegend ebenfalls weitgehend. Deshalb muss mangels zureichender und eindeutiger Feststellungen über die innere Tatseite der dem Angeklagten zur Last gelegten Hehlereihandlungen das Urteil insoweit aufgehoben und die Sache zurückverwiesen werden.

Gemäß § 357 StPO war diese Aufhebung des Urteils auf die Hehlerei der Ehefrau ██████ zu erstrecken.

Im Falle des gemeinschaftlichen Diebstahls, dessen Ausführung im einzelnen von dem Mitverurteilten ██████████████ worden ist, übersieht die Revision die tatsächlichen Feststellungen des Urteils, die auch für das Revisionsgericht bindend sind. Denn danach hat der Angeklagte den St. aufgefordert, nachzusehen, ob etwas in dem Wagen liege und gegebenenfalls die Sachen herauszuholen; in der Zwischenzeit wolle er schon das Motorrad anwerfen, um schneller entkommen zu können. Danach ist einwandfrei festgestellt, dass der Angeklagte mit der Diebstahlsabsicht des St. einverstanden war. Mit seiner Aufforderung hat er sie ausdrücklich gebilligt und darüber hinaus sie selbst bei Sturm hervorgerufen. Auch sonst lässt das angefochtene Urteil in diesem Falle des Diebstahls keinen Rechtsfehler erkennen.

Gleiches gilt für den gemeinschaftlich versuchten schweren Diebstahl in Tateinheit mit vollendetem einfachen Diebstahl. Entgegen der Auffassung der Revision konnte die Strafkammer rechtlich bedenkenfrei in dem festgestellten Verhalten des Angeklagten, der startbereit mit dem Motorrad stehen geblieben war, einen Mittäterbeitrag sehen. Der umfassendere Tatbestand des versuchten schweren Diebstahls wurde durch den alsdann zur Ausführung gebrachten vollendeten einfachen Diebstahl nicht aufgezehrt, so dass die Verurteilung wegen beider Straftaten in Tateinheit rechtlich nicht zu beanstanden ist. Da auch im Übrigen kein weiterer Rechtsfehler erkennbar ist, muss die Revision des Angeklagten, soweit sie sich gegen die Verurteilung in den beiden Fällen des Diebstahls richtet, verworfen werden.

werner

Dr. LotterweichDr. Menges
Dr. MoerickeDr. Arndt
Aufhebung der Hehlerei-Verurteilung wegen unklarer Vorsatzfeststellungen; übrige Diebstahlsverurteilungen bestätigt — Themis