Revision verworfen; Urteilstenor zur Einheitsjugendstrafe und §30 StGB klargestellt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 573/97
- Datum
- 26.11.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten ergibt (§349 Abs.2 StPO).
§ 30 StGB ist kein selbständiger Straftatbestand; bei Verurteilung nach dieser Vorschrift ist die rechtliche Bezeichnung der geplanten Tat in die Urteilsformel aufzunehmen.
Bei Bildung einer Einheitsjugendstrafe, in die bereits zuvor einbezogene Entscheidungen einzufließen sind, müssen alle einzubeziehenden Entscheidungen erneut formell in das Urteil einbezogen und im Tenor entsprechend bezeichnet werden.
Der Senat kann den Urteilstenor berichtigen bzw. ergänzen, soweit dies der Klarstellung der rechtlichen Bezeichnung der Tat und der formellen Einbeziehung früherer Entscheidungen dient.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 25. Februar 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 573/97 vom 26. November 1997 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. November 1997 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 25. Februar 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch wird der Urteilstenor insoweit richtiggestellt, dass der Angeklagte wegen versuchten Mordes und wegen Verabredung eines Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts – Jugendschöffengerichts – Wiesbaden vom 6. Dezember 1994 (Az.: 20 Js 7613.5/94-89 Ls) und vom 12. September 1995 (Az.: 20 Js 1365.8/95-89 Ls) zu einer Einheitsjugendstrafe von acht Jahren verurteilt ist.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und gerichtlichen Auslagen des Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 74 JGG).
Gründe
Der Tatrichter hat den Angeklagten des versuchten Mordes und der Verabredung zu einem Verbrechen schuldig gesprochen.
Da § 30 StGB kein selbständiger Straftatbestand ist, sondern an den gesetzlichen Tatbestand eines bestimmten Verbrechens wie auch an dessen Rechtsfolgen anknüpft, muss die rechtliche Bezeichnung der geplanten Tat in die Urteilsformel aufgenommen werden (vgl. u. a. BGH bei Holtz, MDR 1986, 271; BGH, Beschluss vom 17. September 1990 – 1 StR 439/90).
Der Tatrichter ist – entsprechend der Anklage – davon ausgegangen (UA S. 90), dass die Angeklagten sich zu einem Mord in Tateinheit mit schwerem Raub verabredet hatten. Der Senat hat daher den Schuldspruch insoweit klargestellt.
Das Landgericht hat weiter übersehen, dass bei der Bildung einer Einheitsjugendstrafe dann, wenn in die einzubeziehende Entscheidung bereits eine frühere Entscheidung einbezogen war, beide Entscheidungen erneut formell einzubeziehen und im Urteilstenor entsprechend zu kennzeichnen sind (vgl. u. a. BGH, Beschluss vom 13. August 1997 – 2 StR 201/97; BGH, 2 Einbeziehung 7). BGHR JGG § 31 Abs.
Der Senat hat die gebotene Einbeziehung nachgeholt.
| Niemöller | Theune | Otten | |||
| Jahnke | Rothfuß |