Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Einstellung, Ausklammerung von Freiheitsberaubung und Änderung des Schuldspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 573/96
Datum
14.02.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hat auf Revision des Angeklagten in Teilen zugunsten des Angeklagten entschieden: Im Fall II 3 wurde das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, in den Fällen II 4 und II 5 der Tatvorwurf der Freiheitsberaubung nach § 154a Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenommen. Zugleich wurde der Schuldspruch in anderen Punkten geändert; die weitergehende Revision wurde verworfen. Der Senat stellte fest, dass die Wegfälle die festgesetzte Gesamtstrafe nicht zu einer niedrigeren Bemessung geführt hätten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann ein Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO für einzelne Taten vorläufig einstellen, ohne dass dies die Fortführung des Verfahrens in anderen Angelegenheiten ausschließt.

2

Nach § 154a Abs. 2 StPO können einzelne Tatvorwürfe von der Verfolgung ausgenommen werden, wodurch diese nicht mehr in den Schuldspruch eingehen.

3

Entfällt eine Einzelstrafe oder ein Tatvorwurf, ist auf die Frage abzustellen, ob dessen Wegfall die Festsetzung der Gesamtstrafe beeinflusst hätte; liegt dies nicht vor, bedarf es keiner Änderung der Gesamtstrafenbemessung.

4

Der Revisionssenat ist befugt, auf Revision den Schuldspruch insoweit zu ändern, als sich aus rechtlichen Gründen bestimmte Tatergebnisse nicht mehr verfolgen lassen.

Vorinstanzen

Landgericht Bad Kreuznach, 13. September 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 573/96 Lod, Vota

vom 14. Februar 1997

in der Strafsache gegen ██ Thomas Egon Wolfgang von ██ dort geboren ███████████████ 1962, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß §§ 154 Abs. 2, 154a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO am **14. Februar 1997

Tenor

I. Das Verfahren wird im Fall II 3 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

II. In den Fällen II 4 und II 5 der Urteilsgründe wird gemäß § 154a Abs. 2 StPO der Vorwurf der Freiheitsberaubung von der Verfolgung ausgenommen.

III. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 13. September 1996 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist

- der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, - der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, - der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe, - des schweren Raubes in Tateinheit mit Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe, - des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung.

IV. Die weitergehende Revision wird verworfen.

V. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Senat hat das Verfahren, soweit dem Angeklagten im Fall II 3 der Urteilsgründe ein Vergehen des Diebstahls (§ 242 StGB) zur Last lag, vorläufig eingestellt (§ 154 Abs. 2 StPO) sowie in den Fällen II 4 und 5 den Vorwurf der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) von der Verfolgung ausgenommen (§ 154a Abs. 2 StPO). Dies hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der im Fall II 3 festgesetzten Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe zur Folge.

Im Übrigen weist das Urteil keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat kann ausschließen, dass sich in den Fällen II 4 und 5 der ergangene Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung auf die verhängten Einzelstrafen strafschärfend ausgewirkt hat.

Auszuschließen ist auch, dass das Landgericht wegen des Wegfalls der Einzelstrafe von sechs Monaten im Fall II 3 angesichts der noch verbleibenden Einzelstrafen eine niedrigere als die erkannte Gesamtstrafe festgesetzt hätte.

JahnkeDetterRothfuß
TheuneBode
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