Revision teilweise stattgegeben: Einstellung, Ausklammerung von Freiheitsberaubung und Änderung des Schuldspruchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 573/96
- Datum
- 14.02.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann ein Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO für einzelne Taten vorläufig einstellen, ohne dass dies die Fortführung des Verfahrens in anderen Angelegenheiten ausschließt.
Nach § 154a Abs. 2 StPO können einzelne Tatvorwürfe von der Verfolgung ausgenommen werden, wodurch diese nicht mehr in den Schuldspruch eingehen.
Entfällt eine Einzelstrafe oder ein Tatvorwurf, ist auf die Frage abzustellen, ob dessen Wegfall die Festsetzung der Gesamtstrafe beeinflusst hätte; liegt dies nicht vor, bedarf es keiner Änderung der Gesamtstrafenbemessung.
Der Revisionssenat ist befugt, auf Revision den Schuldspruch insoweit zu ändern, als sich aus rechtlichen Gründen bestimmte Tatergebnisse nicht mehr verfolgen lassen.
Vorinstanzen
Landgericht Bad Kreuznach, 13. September 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 573/96 Lod, Vota
vom 14. Februar 1997
in der Strafsache gegen ██ Thomas Egon Wolfgang von ██ dort geboren ███████████████ 1962, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß §§ 154 Abs. 2, 154a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO am **14. Februar 1997
Tenor
I. Das Verfahren wird im Fall II 3 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.
II. In den Fällen II 4 und II 5 der Urteilsgründe wird gemäß § 154a Abs. 2 StPO der Vorwurf der Freiheitsberaubung von der Verfolgung ausgenommen.
III. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 13. September 1996 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist
- der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, - der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, - der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe, - des schweren Raubes in Tateinheit mit Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe, - des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung.
IV. Die weitergehende Revision wird verworfen.
V. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Senat hat das Verfahren, soweit dem Angeklagten im Fall II 3 der Urteilsgründe ein Vergehen des Diebstahls (§ 242 StGB) zur Last lag, vorläufig eingestellt (§ 154 Abs. 2 StPO) sowie in den Fällen II 4 und 5 den Vorwurf der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) von der Verfolgung ausgenommen (§ 154a Abs. 2 StPO). Dies hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der im Fall II 3 festgesetzten Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe zur Folge.
Im Übrigen weist das Urteil keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat kann ausschließen, dass sich in den Fällen II 4 und 5 der ergangene Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung auf die verhängten Einzelstrafen strafschärfend ausgewirkt hat.
Auszuschließen ist auch, dass das Landgericht wegen des Wegfalls der Einzelstrafe von sechs Monaten im Fall II 3 angesichts der noch verbleibenden Einzelstrafen eine niedrigere als die erkannte Gesamtstrafe festgesetzt hätte.
| Jahnke | Detter | Rothfuß | |||
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