Treffer
BGH Beschluss

Revision: Beschränkung der Strafverfolgung und Wegfall der Waffenverurteilung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 573/94
Datum
28.10.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Mainz wegen Landfriedensbruchs u. a. ein. Der BGH beschränkte auf Antrag des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung auf Landfriedensbruch und gefährliche Körperverletzung und strich die Verurteilung wegen des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen. Die weitergehende Revision wurde verworfen, da keine zu seinen Ungunsten wirkenden Rechtsfehler nach §349 Abs.2 StPO feststellbar waren. Der Strafausspruch blieb trotz Wegfalls der Waffenverurteilung unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht kann die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf bestimmte Tatvorwürfe beschränken.

2

Nach Beschränkung der Strafverfolgung ist die Revision nur insoweit auf Rechtsfehler zu prüfen; ergibt sich kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, bleibt das Urteil bestehen (§ 349 Abs. 2 StPO).

3

Der Wegfall einer Verurteilung wegen eines einzelnen Delikts führt nicht zwangsläufig zu einer Änderung des Strafausspruchs; das Urteil kann bestehen bleiben, wenn mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass das Tatgericht bei Wegfall der Tat eine mildere Strafe erkannt hätte.

4

Die Kosten der weitergehenden Revision sind dem unterliegenden Revisionsführer aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 19. Mai 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 573/94 vom 28. Oktober 1994 in der Strafsache gegen █████████ Sascha aus ████████, geboren am ███ 1973 in ███ wegen Landfriedensbruchs u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Oktober 1994

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 19. Mai 1994 wird a) die Strafverfolgung gegen ihn gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf die Vorwürfe des Landfriedensbruchs und der gefährlichen Körperverletzung beschränkt, die Urteilsformel dahin geändert, dass seine b) Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen entfällt.

Die (weitergehende) Revision des Angeklagten 2. gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines 3. Rechtsmittels.

Gründe

Nach der Beschränkung der Strafverfolgung hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Wegfall der Verurteilung wegen des Vergehens gegen das Waffengesetz lässt den Strafausspruch unberührt. Es kann ausgeschlossen werden, dass das Landgericht auf eine geringere Strafe erkannt hätte, wenn es den Angeklagten (nur) wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt hätte.

NiemöllerTheuneBode
JahnkeAthing
Revision: Beschränkung der Strafverfolgung und Wegfall der Waffenverurteilung — Themis