Revision: Beschränkung der Strafverfolgung und Wegfall der Waffenverurteilung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 573/94
- Datum
- 28.10.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht kann die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf bestimmte Tatvorwürfe beschränken.
Nach Beschränkung der Strafverfolgung ist die Revision nur insoweit auf Rechtsfehler zu prüfen; ergibt sich kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, bleibt das Urteil bestehen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Wegfall einer Verurteilung wegen eines einzelnen Delikts führt nicht zwangsläufig zu einer Änderung des Strafausspruchs; das Urteil kann bestehen bleiben, wenn mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass das Tatgericht bei Wegfall der Tat eine mildere Strafe erkannt hätte.
Die Kosten der weitergehenden Revision sind dem unterliegenden Revisionsführer aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 19. Mai 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 573/94 vom 28. Oktober 1994 in der Strafsache gegen █████████ Sascha aus ████████, geboren am ███ 1973 in ███ wegen Landfriedensbruchs u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Oktober 1994
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 19. Mai 1994 wird a) die Strafverfolgung gegen ihn gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf die Vorwürfe des Landfriedensbruchs und der gefährlichen Körperverletzung beschränkt, die Urteilsformel dahin geändert, dass seine b) Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen entfällt.
Die (weitergehende) Revision des Angeklagten 2. gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines 3. Rechtsmittels.
Gründe
Nach der Beschränkung der Strafverfolgung hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Wegfall der Verurteilung wegen des Vergehens gegen das Waffengesetz lässt den Strafausspruch unberührt. Es kann ausgeschlossen werden, dass das Landgericht auf eine geringere Strafe erkannt hätte, wenn es den Angeklagten (nur) wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt hätte.
| Niemöller | Theune | Bode | |||
| Jahnke | Athing |