Treffer
BGH Beschluss

Revision: Verfolgungsbeschränkung und Anrechnung luxemburgischer Haft und Geldstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 573/87
Datum
26.02.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH beschränkt die Strafverfolgung nach §154a Abs.2 StPO zugunsten des Angeklagten und nimmt zwei Teilakten von der Verfolgung aus. Zudem wird die Revision insoweit geändert, dass in Luxemburg erlittene Untersuchungshaft 1:1 auf die deutsche Freiheitsstrafe angerechnet und die dort vollstreckte Geldstrafe in Tagen umgerechnet wird (1.000 LUF = 1 Tag). Die übrige Revision wird verworfen; Kostenentscheidungen werden entsprechend angepasst.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfolgungsbeschränkung nach §154a Abs.2 StPO führt nicht zwingend zur Aufhebung des Strafausspruchs, wenn das Ausscheiden von Tatkomplexen den Schuldumfang nur unerheblich vermindert.

2

Untersuchungs- und Strafhaft im Ausland sind nach §51 Abs.3, Abs.1 StGB auf eine inländische Freiheitsstrafe anzurechnen; der Grundsatz der Gleichwertigkeit kann ein 1:1-Anrechnungsmaßstab rechtfertigen.

3

Eine im Ausland vollstreckte Geldstrafe ist nach §51 Abs.4 Satz 2 StGB in Freiheitsentziehungstage umzurechnen, wobei die zur Umrechnung herangezogene Relation (hier: 1.000 Luxemburger Francs = 1 Tag) zu bestimmen ist.

4

Eine ausländische Verurteilung, die Teile derselben Tatbeziehung betrifft, begründet die Anrechnung trotz unterschiedlicher Tatwürdigung in der inländischen Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 8. Dezember 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 573/87 in der Strafsache gegen Volker C.., in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ 1950 in █, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 1988 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

1. Die Strafverfolgung wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO dahin beschränkt, dass die Teilakte 22 und 23 (Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. Dezember 1986, S. 64) von der Verfolgung ausgenommen werden.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. Dezember 1986 im Strafausspruch dahingehend geändert und ergänzt, dass die in Luxemburg erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die Strafe angerechnet wird; vollstreckte Geldstrafe wird in der Weise angerechnet, dass jeweils 1.000 Luxemburger Francs einem Tag Freiheitsentziehung gleichstehen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Die dem Angeklagten durch sein Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen werden zu einem Viertel der Staatskasse auferlegt.

Gründe

Im Übrigen hat der Angeklagte die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, jedoch wird die Gerichtsgebühr auf drei Viertel ermäßigt.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und die in Luxemburg erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf diese Strafe angerechnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen und prozessualen Rechts rügt, ist im Wesentlichen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Verfolgungsbeschränkung nach § 154a Abs. 2 StPO zwingt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs, da der Schuldumfang durch das Ausscheiden der beiden Teilakte mit einem Schaden von 6.000 US-$ nur unwesentlich verringert wird. Auf die Freiheitsstrafe sind allerdings auch die Untersuchungs- und Strafhaft, die der Angeklagte in Luxemburg erlitten hat, und die von den Luxemburger Behörden vollstreckte Geldstrafe anzurechnen (§ 51 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 StGB).

Das Arrondissementsgericht Luxemburg verurteilte den Angeklagten am 27. Juni 1985 wegen Verstoßes gegen das Gesetz vom 23. April 1981 zu zwei Jahren Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe (amende) von 1.000.000 Luxemburger Francs. Das Landgericht Frankfurt/Main hat von der Anrechnung abgesehen, da der Angeklagte von dem „Vorwurf, den die Strafverfolgungsbehörde ihm gegenüber wegen der Geschäftstätigkeit für ████ erhoben hatten“, freigesprochen worden sei (UA S. 73; vgl. UA S. 42).

Mit dieser Würdigung setzt sich die Strafkammer in Widerspruch zu dem auszugsweise wiedergegebenen Urteil des Arrondissementsgerichts Luxemburg: Dieses hat den Angeklagten freigesprochen, „unter Vorschiebung oder Zwischenschaltung“ der ███ 17D C. Ltd. zurückzuzahlende Gelder entgegengenommen zu haben (UA S. 9), jedoch verurteilt, weil er ohne ministerielle Ermächtigung Geldanlageinteressenten zu Einzahlungen auf „Konten der ███ IC aus London“ bzw. auf Konten veranlasste, „welche als Konten der ███ ██ Ltd. aus London bei den Kunden ausgegeben wurden“, wobei er andere Firmen vorschob oder für diese handelte (UA S. 10 f.).

Gegenstand der Luxemburger Verurteilung war damit ein Teil der Tat, die das Landgericht Frankfurt am Main zu untersuchen hatte. Die Zahlungen auf die Konten kann der Angeklagte aus Teilakten des fortgesetzten Betrugs erlangt haben, dessen das Landgericht den Angeklagten schuldig gesprochen hat.

Die Firma ███ ██████ Ltd. war ein „sorgfältig geplantes und aufgebautes Betrugsunternehmen“ (UA S. 77); statt – wie in den Werbeprospekten versprochen – mit den Geldern der Kunden „an den früheren Finanzplätzen der Welt hauptsächlich Spitzenwerte“ zu kaufen (UA S. 17, 32), ging der Angeklagte „aufs Ganze und legte gar nichts mehr an“ (UA S. 77). Der Ortswechsel des Angeklagten nach Luxemburg, den die BC Bank durch die Kündigung der ██████ █████████████ veranlasst hatte (UA S. 41), änderte daran nichts. Die Prospekte der Firma wurden weiterhin an Interessenten versandt, wobei „nach jedem Wechsel der Aufkleber mit den neuen Bankverbindungen eingeklebt“ wurden (ebd.). Der Angeklagte wollte bis zu seiner Festnahme in Luxemburg am 31. März 1984 (UA S. 76, 8, 45) „durch Täuschung anlagewilliger Kunden Geldbeträge für die Firma ███ akquirieren, um sie anschließend nach eigenem Gutdünken zu verwenden“ (UA S. 76).

Der Anrechnungsmaßstab wird dahin bestimmt, dass ein Tag Freiheitsentziehung in Luxemburg einem Tag Haft in Deutschland entspricht. Eine in Luxemburg vollstreckte Geldstrafe (amende) steht in Höhe von jeweils 1.000 Luxemburger Francs einem Tag Freiheitsentziehung gleich (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.

MüllerTheuneGollwitzer
MaierNiemöller
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