Revision: Aufhebung wegen mangelhafter Beweiswürdigung (§259 StGB) und Feststellung fortgesetzten Diebstahls
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 573/74
- Datum
- 04.12.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendung der Beweisregel des § 259 StGB verlangt tragfähige Feststellungen über objektive Anhaltspunkte (z.B. erheblich unter Neuwert liegender Preis); eine Verwertung lediglich des eigenen Verhaltens des Erwerbers ist unzulässig.
Wenn mehrere Diebstahlsakte von ein und demselben Gesamtvorsatz getragen werden (Gesamtvorsatz), sind sie als fortgesetzter Diebstahl zu qualifizieren und nicht als mehrere selbständige Diebstahlsdelikte.
Die Aufhebung einzelner Einzelstrafen hat, soweit sie die Gesamtschau der Sanktionierung beeinflusst, die Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge; über die neue Gesamtstrafe ist bei der Zurückverweisung neu zu entscheiden.
Vorinstanzliche Feststellungen müssen erkennen lassen, aus welchen konkreten Umständen auf eine strafbare Vortat geschlossen wird; fehlende Feststellungen begründen die Aufhebung der Verurteilung und Verweisung zur erneuten Beweisaufnahme.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 5. Juni 1974
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss 2 StR 573/74 in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Dieter Christian ██ aus █████, geboren am █████████████████ in ████████, Sudetenland, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 5. Juni 1974 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls, des Diebstahls in sechs schweren Fällen und des versuchten Diebstahls in fünf schweren Fällen schuldig ist mit den jeweiligen Feststellungen – 2. aufgehoben a) im Fall II 14 der Urteilsgründe (Hehlerei), b) in den Einzelstrafaussprüchen der Fälle II 4 und 5 der Urteilsgründe, c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision führt mit der Sachbeschwerde zur Änderung des Schuldspruchs und teilweisen Aufhebung des Urteils.
I. 1. Im Fall II 14 der Urteilsgründe (Hehlerei) ist das Urteil aufzuheben. Die Strafkammer wollte hier (ab 4. Januar 1975 wegfallende) Beweisersichtlich die (ab 4. Januar 1975 wegfallende) Beweisregel des § 259 StGB anwenden, hat dabei aber im Wesentlichen nur das eigene Verhalten des Angeklagten (unterlassene Fragen an den Verkäufer) in Betracht gezogen. Das ist in dieser Form unzulässig (vgl. zur Beweisregel RGSt 55, 204; auch BGHSt 2, 246). Ob der Preis des gekauften Geräts so erheblich unter dessen „Neuwert“ lag, dass auch hieraus auf eine strafbare Vortat zu schließen war, kann den Feststellungen nicht entnommen werden.
2. In den Fällen II 4 und 5 der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte nach den Feststellungen nicht zweier Diebstähle, sondern nur eines fortgesetzten Diebstahls schuldig gemacht, da er die amtlichen Kennzeichen FI P 656 (Fall 5) schon mit dem Vorsatz entwendete, sie an dem zuvor (Fall 4) hierfür ausgesuchten und später gestohlenen Personenkraftwagen „Opel GT“ anzubringen. Hier ist ein Gesamtvorsatz des Angeklagten zu bejahen.
Die aus diesem Grunde erforderliche Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der Strafaussprüche in den genannten Fällen. Bei der Neufestsetzung der Strafe ist auch zu entscheiden, ob der fortgesetzte Diebstahl wiederum als Diebstahl in einem schweren Fall zu bestrafen ist (§ 243 StGB).
3. Die Aufhebung des Urteils im Fall 14 und die Aufhebung der Strafaussprüche in den Fällen 4 und 5 haben die Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. Auf die anderen Einzelstrafen hat dies keinen Einfluss.
Im Übrigen hat die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
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