Revision: Gesetzesänderung §§174,176 StGB führt zur Aufhebung des Strafausspruchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 573/73
- Datum
- 09.01.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Schuldspruch ist so zu fassen, dass er den zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen gesetzlichen Tatbeständen entspricht; treten zwischen erstinstanzlichem Urteil und Revisionsentscheidung einschneidende Gesetzesänderungen ein, ist der Schuldspruch entsprechend neu zu fassen.
Ändert eine nachträgliche Gesetzesänderung den Strafrahmen für die verurteilten Delikte erheblich, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Revision wegen Sachrüge führt nur dann zu Änderungen des Schuldspruchs oder Strafausspruchs, wenn konkrete Rechtsfehler vorliegen oder sich infolge nachträglicher Gesetzesänderungen die rechtliche Bewertung ändert.
Bei Tateinheit ist im Schuldspruch die Zusammensetzung der Delikte klar zu bezeichnen; die Benennung hat den gesetzlichen Tatbestandsbezeichnungen des maßgeblichen Rechtsstandes zu folgen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 18. Juli 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 573/73
in der Strafsache gegen den Monteur Günther J ██ aus BC, geboren am ████ in ███, wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Januar 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 18. Juli 1973
1. im Schuldspruch dahin gefasst, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen unter sechzehn Jahren (Vergehen nach § 176 Abs. 1, § 174 Abs. 1 Nr. 1, § 73 StGB i. d. F. des 4. Strafrechtsreformgesetzes) schuldig ist,
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Der Schuldspruch, dessen Überprüfung auf die Sachrüge hin im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, war neu zu fassen, weil inzwischen die §§ 174, 176 StGB durch das Vierte Strafrechtsreformgesetz vom 23. November 1973 (BGBl. I S. 1725) geändert worden sind.
Der Strafausspruch war aufzuheben, da die Strafkammer – nach dem damaligen Recht zutreffend – der Strafzumessung bei Zubilligung mildernder Umstände einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe zugrunde gelegt hat, während dieser nunmehr, insbesondere bei Annahme eines minder schweren Falles, erheblich geringer ist.
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