Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Irrtum über Notwehrlage und Gefahr im Verzug

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 573/68
Datum
25.06.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt, nachdem er einen vermeintlich angreifenden Gast stieß, der daraufhin tödlich stürzte. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zurück, weil das LG sowohl die Schuldhaftigkeit des Irrtums über eine Notwehrlage als auch die konkrete Wirkung des Schlages nicht hinreichend festgestellt hat. Bei Gefahr im Verzug sind die Prüfanforderungen reduziert; unklare Feststellungen zur Schlagwirkung sind zugunsten des Angeklagten aufzuklären.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung setzt voraus, dass der Irrtum über das Bestehen einer Notwehrlage fahrlässig war.

2

Bei Gefahr im Verzug verringern sich die Anforderungen an die Gründlichkeit der Lageprüfung; sofortiges Einschreiten kann geboten sein.

3

Die Beurteilung der Schuld ist aus der Sicht des Handelnden zur Tatzeit vorzunehmen; ein Irrtum ist nur schuldhaft, wenn der Handelnde sofort hätte erkennen müssen, dass kein Angriff bevorstand oder noch Zeit zur Prüfung war.

4

Fehlen Feststellungen zur Art und Stärke einer Einwirkung, darf nicht unterstellt werden, diese sei lebensgefährlich; im Zweifel ist zugunsten des Beschuldigten von einer leichteren Einwirkung und von beitragenden Faktoren (z.B. Alkohol) auszugehen.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Limburg/Lahn, 25. Juni 1968

Rubrum

Bundesgerichtshof im Namen des Volkes

Urteil 2 StR 573/68 in der Strafsache gegen den Schlosser Fritz ████, geboren am ████████ in ███, wegen Körperverletzung mit Todesfolge.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 25. Juni 1969 in der Sitzung vom 27. Juni 1969, woran teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██ aus ██, Rechtsanwalt, als Verteidiger des Angeklagten,

Dr. ██ aus ██, Rechtsanwalt, als Vertreter der Nebenkläger,

Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Limburg/Lahn vom 25. Juni 1968 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte und der Ehemann seiner Schwägerin, N█, halfen am Kirmesmontag in der Gastwirtschaft ihres gemeinsamen Schwiegervaters aus. Als das Lokal gegen 1 Uhr nachts schon geschlossen war, begehrte ein leicht angetrunkener spanischer Gastarbeiter, der sich in Begleitung eines deutschen Ehepaares befand, vergeblich Einlass. Er schlug und trat gegen die Tür. N█ trat auf die spärlich beleuchtete Straße hinaus, um Ruhe zu gebieten. Er ging zu dem deutschen Ehepaar, das er für die Störenfriede hielt, und geriet dort sofort in einen heftigen Wortwechsel. Einige Zeit später ging auch der Angeklagte hinaus, um nach N█ zu sehen. In diesem Augenblick befand sich der Spanier zwei bis drei Meter hinter N█ zur Tür hin, redete in spanischer Sprache laut zu den Streitenden hin und hob dabei einen oder beide Arme. Einen tatsächlichen Angriff hatte er nicht vor. Der Angeklagte, der von früheren Auseinandersetzungen mit Gastarbeitern in der Gaststätte wusste und auch schon oft gelesen hatte, dass diese schnell das Messer ziehen, nahm indessen irrtümlich an, dass der Spanier sich mit gezücktem Messer auf ████████████ stürzen wollte. Da er den vermeintlichen Angriff für unmittelbar bevorstehend hielt, sprang er sofort zwischen ██ █████ und den Gastarbeiter und versetzte diesem einen Schlag oder Stoß, dessen Art und Stärke nicht geklärt werden konnte. Der Getroffene taumelte zurück, fiel mit dem Kopf auf das Straßenpflaster und starb noch am selben Tage an einer durch den Aufprall verursachten Hirnblutung.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt und die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.

Erörterungen zur Verfahrensrüge sind überflüssig, weil die Sachbeschwerde durchgreift.

Die Merkmale des äußeren Tatbestandes sind einwandfrei festgestellt. Zur inneren Tatseite setzt die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung voraus, dass die irrtümliche Annahme einer Notwehrlage auf Fahrlässigkeit beruhte (vgl. hierüber BGH NJW 1952, 1023 Nr. 16), ferner, dass der Angeklagte damit rechnen musste, durch sein Vorgehen den Tod eines Menschen herbeizuführen. Die Urteilsausführungen begegnen jedoch zu beiden Punkten durchgreifenden Bedenken.

1. Weil der Spanier noch zwei bis drei Meter von N█ entfernt war, meint das Schwurgericht, der Angeklagte hätte ihn zunächst ansprechen und sich davon überzeugen müssen, ob wirklich ein Angriff unmittelbar bevorstand. Damit werden jedoch die Anforderungen an die dem Handelnden zuzumutende Sorgfalt übersteigert. Erhebt ein Angreifer das Messer, so ist gewöhnlich keine Zeit zu verlieren und sofortiges tatkräftiges Handeln auch dann geboten, wenn der Angreifer vom Opfer noch einige Schritte entfernt ist. Zögerndes Verhalten gegenüber einem bewaffneten Angreifer kann überdies auch dem Nothelfer selbst gefährlich werden. Bei Gefahr im Verzug aber verringern sich wegen Zeitmangels die Anforderungen an die Gründlichkeit der Prüfung. Andererseits kann der hohe Wert eines Rechtsgutes die Sorgfaltspflicht erweitern.

So macht es einen Unterschied, ob die Tötung eines Angreifers in Frage kommt oder ob der Handelnde ihn zunächst nur mit einem an sich ungefährlichen Stoß vom Opfer fernhalten will. Zur Beurteilung, ob das Verhalten des Handelnden entschuldbar ist, muss auf seine Lage aus der Sicht zur Tatzeit zurückgegangen werden. Da der Angeklagte einen unmittelbar bevorstehenden, zu sofortigem Eingreifen zwingenden Angriff wahrzunehmen glaubte, wäre sein Irrtum schuldhaft nur, wenn er sofort hätte erkennen müssen, dass kein Angriff beabsichtigt oder dass wenigstens noch Zeit zur Prüfung der Lage war. Das Urteil lässt diese Gesichtspunkte außer acht.

2. Auch das weitere zur Verurteilung erforderliche Merkmal der inneren Tatseite ist nicht bedenkenfrei festgestellt.

Nach Ansicht des Schwurgerichts liegt es nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung, dass eine Person zu Boden fällt, wenn ihr ein Schlag oder Stoß gegen Kopf oder Oberkörper versetzt wird. Das ist nur bedingt richtig. Es kommt auf Art und Stärke der körperlichen Einwirkung an. Gerade hierüber konnte jedoch nichts Näheres festgestellt werden. Das Urteil hätte deshalb nicht davon sprechen dürfen, dass der Angeklagte auf den Spanier eingeschlagen habe. Zu Gunsten des Angeklagten wäre vielmehr davon auszugehen gewesen, dass es sich nur um einen leichten Stoß gehandelt hat, der unter gewöhnlichen Umständen keinen Menschen zu Fall bringen kann. Dass der Gastarbeiter sich trotzdem nicht auf den Beinen halten konnte, musste dann hauptsächlich auf die Wirkung des von ihm genossenen Alkohols zurückgeführt werden. Das Schwurgericht meint, das ganze Benehmen des Spaniers vor der Gaststätte, „das der Angeklagte ja wahrgenommen“ habe, hätte diesen zu dem Schluss zwingen müssen, dass der Spanier angetrunken war. Damit setzt sich das Schwurgericht jedoch in Widerspruch zu den sonstigen Feststellungen. Hiernach bekam der Angeklagte den Gastarbeiter erst unmittelbar vor der Tat zu Gesicht. Zudem war dieser nicht allein. Schon N█ hatte sich in der Person des Störenfrieds geirrt. Unter diesen Umständen ist es nicht erfindlich, warum der Angeklagte im Gegensatz zu ███ unter den Beteiligten gerade den Gastarbeiter als den angeheiterten Randalierer hätte erkennen müssen. Dass gegen Kirmesende, wie das Schwurgericht sagt, viele Leute angetrunken sind, wäre als Erklärung hierfür jedenfalls gänzlich ungeeignet.

Sollte in der neuen Hauptverhandlung die Prüfung aller inneren und äußeren Umstände nicht den Nachweis erbringen, dass der Angeklagte die Lage aus Fahrlässigkeit verkannt hat, so ist sein weiteres Verhalten auch dann nicht als schuldhaft zu werten, wenn er mit der Möglichkeit ernster Folgen seines Eingreifens hätte rechnen müssen; denn aus seiner Sicht durfte er dann dieses Risiko zur Abwehr des vermeintlichen Angriffs auf Leib oder Leben in Kauf nehmen.

BaldusKirchhofBaumgarten
WillmsMeyer
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