Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Betrugs im Rückfall verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 573/64
Datum
20.01.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt vor dem BGH die Verurteilung des LG Hanau wegen mehrfachen Betrugs und beanstandet u. a. die Zurückweisung weiterer Beweisanträge zur Schuldfähigkeit und Rauschgifteinflusses. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt Schuldspruch, Rückfallfeststellung und Strafschärfung. Ergänzende Gutachten seien entbehrlich, und bloße Euphorisierung rechtfertige keine verminderte Zurechnungsfähigkeit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens kann abgelehnt werden, wenn das bereits erstattete Gutachten die entscheidungserheblichen Fragen erschöpfend beantwortet und keine der in § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO genannten Voraussetzungen vorliegt.

2

Das Fehlen von Entziehungserscheinungen schließt eine Rauschgiftsucht oder einen Missbrauch nicht zwingend aus; Entzugserscheinungen sind für den Nachweis von Sucht nicht erforderlich.

3

Zur Annahme einer erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit wegen Rauschgifteinflusses bedarf es mehr als einer bloßen Euphorisierung durch geringen Konsum; allein dadurch ist eine wesentliche Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit in der Regel nicht gegeben.

4

Die Voraussetzungen des Rückfalls und der darauf gestützten Strafschärfung sind vom Tatgericht festzustellen; die tatrichterliche Würdigung bleibt im Revisionsverfahren nur bei Vorliegen von Rechtsfehlern angreifbar.

Vorinstanzen

Landgericht Hanau, 10. Juli 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 573/64 in der Strafsache gegen den Feinmechaniker Friedrich ██ aus ████, Kreis HC, dort geboren █████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfall.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Januar 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, █████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 10. Juli 1964 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die seit dem 11. Juli 1964 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Betruges im Rückfall in 23 Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren sechs Monaten Zuchthaus sowie zu 23 Geldstrafen von je 10 DM verurteilt. Sie hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

1.) Die Verfahrensrügen, mit denen die Ablehnung zweier Beweisanträge beanstandet wird, greifen nicht durch.

a) Die Strafkammer hatte den Prof. Dr. med. Gerchow als Sachverständigen zur Schuldfähigkeit und Gefährlichkeit des Angeklagten gehört; es war insbesondere darum gegangen, ob und inwieweit sich dieser durch den von ihm behaupteten Genuss von Marihuana-Zigaretten während der Taten jeweils in einen Rauschzustand versetzt habe oder gar süchtig gewesen sei. Nachdem Beweis darüber erhoben worden war, ob bei ihm nach seiner Verhaftung Entziehungserscheinungen aufgetreten seien, beantragte der Verteidiger, ein weiteres Gutachten über den Geisteszustand des Angeklagten einzuholen, weil das bisherige Widersprüche enthalte: Prof. Dr. Gerchow habe einerseits aus dem Fehlen von Entziehungserscheinungen geschlossen, dass der Angeklagte nicht in dem behaupteten Maße süchtig gewesen sei, andererseits habe er erklärt, dass sich an diesem Ergebnis auch im Fall des Auftretens von Entziehungserscheinungen nichts ändere. Die Strafkammer hat den Beweisantrag abgelehnt, da durch das frühere Gutachten bereits erwiesen sei, dass der Angeklagte zur Zeit der Taten nicht zurechnungsunfähig gewesen sei, und keiner der in § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO genannten Fälle vorliege. Zu Unrecht beanstandet die Revision die Ablehnung.

Der behauptete Widerspruch ist nicht nachgewiesen, da der Wortlaut des mündlichen Gutachtens im Urteil nicht enthalten ist. Abgesehen davon wäre der Widerspruch unerheblich: Nach dem eigenen Vortrag der Revision treten selbst bei hochgradiger Marihuanasucht nicht unbedingt Entziehungserscheinungen auf. Diese medizinische Erfahrung, die keines weiteren Beweises bedurfte, war auch Prof. Dr. Gerchow bekannt, wie sich aus seinem schriftlichen Gutachten (HA Bd. I, 211 unten) ergibt. Es kam also für den Nachweis der Sucht oder des Missbrauchs des Rauschgiftes auf das Auftreten von Entziehungserscheinungen nicht an; sie könnten andere Ursachen haben. Ersichtlich wäre auch die von der Revision berichtete abschließende Erklärung des Professors Dr. Gerchow nicht anders aufzufassen.

b) Darauf, dass der Angeklagte der Versuchung, erneut Marihuana zu sich zu nehmen, nicht widerstehen konnte, kam es nicht an, zumal da von einer krankhaften Sucht schon angesichts des von ihm selbst behaupteten geringen und nicht etwa sich steigernden Verbrauchs von Marihuana-Zigaretten nicht gesprochen werden konnte. Die stillschweigende Ablehnung des Antrages, Dr. Svoboda als Sachverständigen zu hören, ist danach unbedenklich.

2.) Der Schuldspruch wegen Betruges in 25 selbständigen Fällen lässt keinen Fehler erkennen. Insbesondere hat die Strafkammer angesichts der Annahme einer bloßen „Euphorisierung“ des Angeklagten nach dem behaupteten Zigarettengenuss die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB bedenkenfrei verneint.

Auch der Strafausspruch ist nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des Rückfalls nach § 264 StGB und der Strafschärfung nach § 20a Abs. 1 StGB sind nachgewiesen. Ohne Rechtsirrtum hat die Strafkammer auch eine erhebliche Minderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht für gegeben angesehen. Dazu heißt es zunächst im Urteil, dass eine Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB nicht in Betracht komme. Wie der nachfolgenden Bemerkung, Prof. Dr. Gerchow habe eine erhebliche Verminderung der Einsichts- oder Hemmungsfähigkeit „überzeugend“ verneint, zu entnehmen ist, ist damit ersichtlich gemeint, dass die Strafkammer die Voraussetzungen der Vorschrift nicht für gegeben hielt und selbst von der vollen Verantwortlichkeit des Angeklagten überzeugt war. Es wäre auch nicht wahrscheinlich, dass dieser in seinem Hemmungsvermögen, was allein in Frage kam, infolge des von ihm behaupteten geringfügigen Missbrauchs von Rauschgift zur Tatzeit wesentlich beeinträchtigt gewesen sein könnte.

ScharpenseelDotterweichMeyer
BaldusHenning
Revision gegen Verurteilung wegen Betrugs im Rückfall verworfen — Themis