Revision wegen unklarer Glaubwürdigkeitswürdigung bei Blutschande; Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 573/59
- Datum
- 20.01.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bewertung der Glaubwürdigkeit einer Belastungszeugin muss das Gericht erkennbare Widersprüche in ihren Angaben darlegen und erörtern; unterbleibt dies, sind die Feststellungen unvollständig und das Urteil aufzuheben.
Stellen sachverständige Befunde (z. B. ein Blutgruppengutachten) die Richtigkeit einer Zeugenaussage in Frage, hat das Gericht die Bedeutung dieses Befunds für die Glaubwürdigkeit der Zeugin ausdrücklich zu berücksichtigen.
Wenn das Revisionsgericht Feststellungen wegen Lückenhaftigkeit aufhebt, kann es die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO zur erneuten Verhandlung an die zuständige Strafkammer oder das Schöffengericht zurückverweisen, sofern deren Strafgewalt ausreicht.
Nach Aufhebung des Urteils wegen unzureichender Begründung muss dem Angeklagten in der neuen Verhandlung Gelegenheit gegeben werden, weitere Beweisanträge zu stellen, die seine Entlastung betreffen.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 6. Oktober 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen den Arbeiter Wilhelm B. ████ aus █████████, Kreis ███, geboren ████████ ██ in ███, wegen Blutschande
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Januar 1960, an der teilgenommen haben:
Prof. Dr. Busch, Bundesrichter als Vorsitzender,
Scharpenseel, Bundesrichter,
Schalscha, Bundesrichter,
Dr. Dr. Menges, Bundesrichter,
Kirchhof, Bundesrichter,
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██ █████████ der Bundesanwaltschaft, ██████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 6. Oktober 1959, auch soweit die Mitangeklagte Anna █████ verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schöffengericht in Eschwege zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten und seine Stieftochter, die Mitangeklagte Anna ███, wegen Blutschande nach § 173 Abs. 2 StGB zu fünf bzw. zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist begründet.
Die Strafkammer hat ihn, obwohl er die Tat bestritten hatte, auf Grund der Aussage der Mitangeklagten Anna ████ für überführt angesehen. Nach den Ausführungen des Urteils ist es nicht ausgeschlossen, dass das Landgericht bei der Bejahung der Glaubwürdigkeit dieser Mitangeklagten ████ einen wesentlichen Umstand übersehen hat. Es ist der Ansicht, für die Glaubwürdigkeit der ████ spreche es, dass sie keine Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet habe. Sie habe in dem Verfahren gegen Siebert nur beiläufig erwähnt, Vater ihres Kindes Monika sei ihr Stiefvater ████. Erst bei der dadurch veranlassten eingehenden Vernehmung habe sich ergeben, dass der Angeklagte in der im Urteil festgestellten Weise mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt habe. Auf Grund des Blutgruppengutachtens ist das Landgericht der Überzeugung, dass der Angeklagte ███ nicht der Vater des Kindes ist. Beizupflichten ist seiner Erwägung, dass er gleichwohl mit der ██ Geschlechtsverkehr gehabt haben kann. Jedoch ergibt sich daraus, dass nach den bisherigen Feststellungen die █████ damals, als sie ihn als Vater ihres Kindes Monika bezeichnete, die Unwahrheit sagte. Das würde gegen die Glaubwürdigkeit der █████ sprechen, wenn sie wider besseres Wissen oder doch ohne sicheres Wissen dies behauptet hatte. Da das Urteil hierüber nichts enthält, stehen seine Ausführungen, der Ausschluss des Angeklagten als Vater des Kindes Monika sei ohne Bedeutung für die Glaubwürdigkeit der █████, im Widerspruch zu der Feststellung, dass sie das Gegenteil und damit die Unwahrheit bekundet hat. Nur wenn die Mitangeklagte tatsächlich an die Vaterschaft des Angeklagten geglaubt haben sollte, würden daraus keine Bedenken gegen ihre Glaubwürdigkeit herzuleiten sein. Darauf geht die Strafkammer jedoch nicht ein. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sie sich des Widerspruchs nicht bewusst geworden ist. Deshalb muss das Urteil, auch soweit die Mitangeklagte █████ verurteilt worden ist, aufgehoben werden. Bei der neuen Verhandlung wird der Angeklagte Gelegenheit haben, seiner Rechtfertigungsschrift entsprechende Beweisanträge zu stellen. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht und die Sache an das Schöffengericht zurückverwiesen, da dessen Strafgewalt jetzt ausreicht.
| Busch | Dr. Schalscha | Menges | |||
| Scharpenseel | Kirchhof |