Revision wegen Meineids: Aufhebung mangels klarer Feststellungen zum Vorsatz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 573/54
- Datum
- 08.03.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen Meineids sind eindeutige und hinreichend klare Feststellungen erforderlich, dass der Beschuldigte vorsätzlich und nicht lediglich fahrlässig falsch geschworen hat.
Die Widerlegung einer pauschalen Einlassung durch die Angabe sonstiger geringer Gegenstände reicht nicht ohne Weiteres aus, um den Vorsatz hinsichtlich bestimmter nicht genannter Gegenstände zu belegen.
Die bloße Feststellung, der Beschworene habe sich des Fehlens "einiger Gegenstände" bewusst gewesen, genügt nicht, um konkret zu zeigen, dass gerade bestimmte Gegenstände bewusst verschwiegen wurden.
Kann der Beschuldigte durch Umstände (z. B. getragenes Schuhwerk) sofort der Unwahrheit überführt werden, muss das Gericht besondere Sorgfalt walten lassen und Unachtsamkeit als Erklärung ausdrücklich ausschließen.
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung erfordert eine überzeugende, nachvollziehbare Begründung, insbesondere bei gesundheitlicher Einschränkung des Verurteilten und fehlenden erheblichen Vorstrafen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 19. Oktober 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Invaliden Peter Leos aus ███, dort geboren am ██████, wegen Meineids hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. März 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Dr. Dotterweich Bundesrichter,
Dr. Arndt Bundesrichter,
Dr. Schalscha Bundesrichter,
Hoepner Bundesrichter,
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. Lac als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter Z[REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 19. Oktober 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte hat bei Leistung des Offenbarungseids ein Vermögensverzeichnis abgegeben und seine Vollständigkeit beschworen, das bei Aufführung der Kleidungsstücke keine Fußbekleidung und Kopfbedeckung enthielt. In Wirklichkeit besaß er 2 Paar Schuhe, 1 Paar Stiefel, 1 Hut und 1 Lederkappe. Er ist wegen Meineids zu 6 Monaten Gefängnis, Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte für 3 Jahre und Eidesunfähigkeit auf Lebenszeit verurteilt worden.
Seine Revision führt zum Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge entspricht nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, ist daher unzulässig.
2. Die Sachrüge ist begründet, weil das Landgericht nicht eindeutig und mit hinreichender Klarheit festgestellt hat, dass der Angeklagte vorsätzlich falsch geschworen und nicht etwa nur durch Nachlässigkeit die Aufnahme der Fuß- und Kopfbekleidung in das Vermögensverzeichnis unterlassen hat. Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er habe geglaubt, nur Immobilien oder größere Geldbeträge angeben zu müssen. Dass ihm das Landgericht diese Einlassung nicht geglaubt und sie schon deshalb für widerlegt angesehen hat, weil er auch Sachen von geringem Wert tatsächlich aufgeführt hat, ist nicht zu beanstanden. Die Tatsache, dass er sich mit einer Unwahrheit verteidigt und seine Pflicht zur Offenbarung auch geringwertiger Gegenstände gekannt hat, lässt aber nicht ohne weiteres den Schluss zu, dass er die Schuhe und Kopfbedeckungen bewusst verschwiegen hat. Auch wenn er über den Umfang seiner Verpflichtung im Klaren war, kann er einzelne Gegenstände vergessen haben. Auch der Hinweis des Landgerichts auf die im Vordruck des Vermögensverzeichnisses angeführten Beispiele, die der Beschwerdeführer nach der Feststellung der Strafkammer gelesen hat, ist zur Stützung der Ansicht des Landgerichts, dass sich der Vorsatz des Angeklagten aus der Widerlegung seiner Einlassung ergebe, nicht geeignet. Denn gerade Schuhe und Kopfbedeckung sind im Vordruck nicht aufgezählt. Die Feststellung, der Angeklagte sei sich des Fehlens „einiger Gegenstände“ in dem beschworenen Verzeichnis bewusst gewesen, ergibt nicht, dass er gerade an die Schuhe und die Kopfbedeckungen gedacht hat. Es wäre umso notwendiger gewesen, eine bloße Unachtsamkeit in dieser Richtung auszuschließen, als der Angeklagte bei bewusster Verschweigung von Schuhwerk damit rechnen musste, durch den Hinweis auf die von ihm im Termin getragenen Schuhe sofort der Unwahrheit überführt zu werden.
In der neuen Verhandlung werden die Vorgänge im Eidesleistungstermin, insbesondere aufzuklären sein, ob die Aufmerksamkeit des Angeklagten gerade auf Bekleidungsstücke gelenkt oder etwa durch Erörterung anderer Dinge, z. B. der Frage des Nebenverdienstes, davon abgelenkt wurde. Das kann für die Schuldfrage von erheblicher Bedeutung sein.
Sollte das Gericht wiederum zu einer Verurteilung kommen, so bedarf die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung bei einem infolge Berufskrankheit in jungen Jahren arbeitsunfähig gewordenen Mann, hinsichtlich dessen erhebliche Vorstrafen nicht festgestellt wurden, einer überzeugenden Begründung auch in der Richtung, warum er trotz seiner bisherigen Führung keine Gewähr für gesetzmäßiges Verhalten in der Zukunft bietet. Ein öffentliches Interesse an der an sich unerwünschten Vollziehung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe wäre unter Berücksichtigung der von der Strafkammer angeführten mildernden Umstände der Straftat und der Persönlichkeit des Angeklagten mit besonderer Sorgfalt zu prüfen.
| Dr. Dotterweich | Dr. Moericke | Hoepner | |||
| Dr. Arndt | Schalscha |