Treffer
BGH Urteil

BGH-Aufhebung: Zurückverweisung bei widersprüchlicher Beweiswürdigung in Körperverletzung mit Todesfolge

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 572/90
Datum
30.01.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt die Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer zurück. Anlass sind rechtsfehlerhafte und widersprüchliche Feststellungen zur Zahl der Tritte, zur Wirkung auf das Opfer und zum Tötungsvorsatz. Das Tatgericht hat zudem unzureichend begründet, warum Teile des Geständnisses als nachträgliche Überlegungen zu qualifizieren seien. Eine erneute, widerspruchsfreie Prüfung der Beweise und des Vorsatzes ist erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil ist aufzuheben und zurückzuverweisen, wenn die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft oder in wesentlichen Punkten widersprüchlich ist und diese Mängel das Urteilsergebnis beeinflussen können.

2

Das Tatgericht hat darzulegen, worauf es seine Annahme stützt, dass Geständnisangaben auf nachträglichen Überlegungen beruhen; bloße Vermutungen genügen nicht.

3

Bei offenkundigen Widersprüchen zwischen Tatangaben des Angeklagten (z. B. Anzahl und Ort von Tritten) und den festgestellten Verletzungsfolgen ist das Gericht verpflichtet, die Widersprüche aufzuklären und seine Wertung zu begründen.

4

Entsteht aus der Beweiswürdigung Zweifel daran, ob die Tathandlung mit Tötungsvorsatz oder lediglich mit Gefährdungsvorsatz begangen wurde, ist eine erneute sachliche Prüfung erforderlich; bei Anhaltspunkten für vorsätzliches Töten kommt eine Bewertung als Tötungsdelikt in Betracht.

Vorinstanzen

Landgericht Fulda, 21. Mai 1990

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ███ aus █████████████████, dort geboren am ██ 1969, wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Januar 1991, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Maier als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Niemöller, Gollwitzer, Schäfer, Dr. ██████ als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ in der Verhandlung, Staatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ aus ████ als Verteidiger des Angeklagten, ██████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Fulda vom 21. Mai 1990 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt, vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs einer Widerstandsunfähigen hat es ihn freigesprochen. Gegen die Verurteilung wenden sich der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft mit ihren Revisionen. Der Angeklagte rügt die Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet das Verfahren. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrem Rechtsmittel, das auf die Sachrüge gestützt und vom Generalbundesanwalt vertreten wird, die Verurteilung des Angeklagten wegen Totschlags. Beide Rechtsmittel haben mit den Rügen der Verletzung des materiellen Rechts Erfolg, auf die Verfahrensrüge des Angeklagten braucht daher nicht eingegangen zu werden.

Der Angeklagte hatte im Ermittlungsverfahren die ihm angelasteten Straftaten, nämlich die zum Tode des Opfers führenden Misshandlungen des Stadtstreichers K. P. und den sexuellen Missbrauch der betrunkenen Frau M. S., bei einer Vernehmung durch die Kriminalpolizei eingestanden und den Hergang beider Taten eingehend geschildert. Soweit es die Tat zum Nachteil des K. P. betrifft, hatte er sich auch vor dem Haftrichter geständig gezeigt. In der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte nicht eingelassen, sein Verteidiger hat ausgeführt, die Geständnisse seien falsch. Die Strafkammer ist zu der Auffassung gelangt, dass das Geständnis im „Fall P. in Verbindung mit dem Ergebnis der übrigen Beweisaufnahme geeignet ist, den Angeklagten der Tat zum Nachteil P. zu überführen“ (UA S. 15). Seiner Aussage, er habe P. töten wollen, ist sie allerdings nicht gefolgt.

Das Urteil hat keinen Bestand, weil die Beweiswürdigung nicht frei von Rechtsfehlern ist. Auch sind die Feststellungen teilweise widersprüchlich.

Nach den Feststellungen stieß der Angeklagte P. „von hinten kräftig gegen die rechte Schulter, worauf dieser ungeschützt auf das Gesicht zu Boden stürzte. Bereits bei diesem Sturz erlitt P. schwerste Verletzungen, die zu einer sofortigen tiefen Bewusstlosigkeit führten“. Anschließend versetzte der Angeklagte „ihm mindestens acht bis zehn massive Tritte gegen Schädel, Körper und Gliedmaßen, sowie in die Geschlechtsteile“ (UA S. 4). Bei seiner Vernehmung durch den Haftrichter hatte der Angeklagte dazu angegeben: „Es war ein schwerer Fall und ich hatte ein schlechtes Gefühl, dass ihm etwas Schlimmes passiert wäre, weil auch gleich Blut aus seiner Nase kam. Ich geriet nun in eine gewisse Panik und hatte Angst, dass er vielleicht zur Polizei gehen könnte oder ich aus dieser Sache Schwierigkeiten bekäme. Das wollte ich verhindern und wollte ihn zum Schweigen bringen, d. h., ich wollte ihn alle machen. In diesem Augenblick, um es klar zu sagen, wollte ich ihn totmachen“ (UA S. 13).

Die Strafkammer hat es trotz dieser Angaben des Angeklagten nicht als erwiesen angesehen, dass er auf P. eingetreten hat, um ihn zu töten. Sie hat es für möglich gehalten, dass „die etwas saloppen Äußerungen des Angeklagten .. auf nachträglichen Überlegungen beruhen“ (UA S. 27). Diese Erwägung begegnet durchgreifenden Bedenken. Das Tatgericht, das die sonstigen Aussagen des Angeklagten zur Grundlage seiner Feststellungen gemacht hat, hätte darlegen müssen, worauf sich seine Annahme gründet, die Angaben des Angeklagten zum Tatmotiv beruhten auf nachträglichen Überlegungen. Dazu bestand umso mehr Anlass, als nach der Aussage des Ermittlungsrichters, dessen „Bekundungen und Einschätzungen“ (UA S. 22) die Strafkammer nicht in Zweifel gezogen hat, der Angeklagte diese Angaben, die über das Geständnis vor der Polizei hinausgingen, von sich aus und ohne Vorhalt gemacht und dabei beim Richter den Eindruck erweckt hatte, er wolle durch seine Aussage etwas ihn Belastendes loswerden.

2. Im Zusammenhang mit den dem Tatopfer versetzten Fußtritten hatte der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung ausgeführt, er „könne nicht genau sagen, wie oft er nach P. getreten habe. Es könnte aber so zwei- bis dreimal gewesen sein. Einmal habe er ihn in Schienbeinhöhe gegen die Beine getreten und dann noch einmal in den Unterbauch. Er sei sich sicher, dass er ihn nicht ins Gesicht getreten habe. P. habe nur gesagt: ‘Hör auf!’“ (UA S. 9). Vor dem Ermittlungsrichter hatte er angegeben, er habe P. „sehr fest zweimal in den Magen und einmal auf seinen Fuß getreten“ (UA S. 13). Diese Aussagen sind mit den Feststellungen, das Tatopfer habe beim Sturz schwerste Verletzungen erlitten, die zu einer sofortigen tiefen Bewusstlosigkeit führten, und der Angeklagte habe P. acht bis zehn massive Fußtritte versetzt, nicht zu vereinbaren. Auf die Widersprüche ist die Strafkammer nicht eingegangen, es ist zu besorgen, dass sie sie nicht gesehen hat.

Soweit dem Angeklagten vorgeworfen worden war, Frau S. sexuell misshandelt zu haben, hat es das Landgericht für möglich gehalten, dass sein Geständnis falsch war. Die Angaben des Angeklagten, er sei mit dem Tatopfer in einem roten Pkw Ford Granada spazieren gefahren, hat die Strafkammer als widerlegt angesehen. Bei dieser Sachlage hätte der Tatrichter bei der Würdigung des Geständnisses des Angeklagten im Fall P. die Frage erörtern müssen, ob der Angeklagte zu grundlosen Selbstbezichtigungen neigt, zumal nach dem Gutachten des von der Strafkammer zugezogenen Sachverständigen Dr. R. beim Angeklagten eine – im Urteil allerdings nicht näher beschriebene – auffällige Persönlichkeitsentwicklung vorlag.

4. Die Zeugin L., die in der Tatnacht P. zusammen mit einem Mann biertrinkend und rauchend an einem (vom späteren Tatort etwa 15 m entfernten) Kiosk gesehen und im Vorbeigehen mit P. einige Worte gewechselt hatte, hat den bei P. stehenden Mann beschrieben und weiter bekundet, dieser Mann sei nicht der Angeklagte gewesen, den sie von der Schule her kenne. Die Strafkammer hat es für möglich gehalten, dass die Zeugin den Angeklagten nicht erkannt hat, „weil sie ihre Aufmerksamkeit in erster Linie auf P., den sie ja kannte und mit dem sie einige Worte wechselte, gerichtet hat“ (UA S. 20). Diese Wertung ist mit der Aussage der Zeugin, die im Übrigen nicht nur P., sondern auch den Angeklagten kannte, nicht in Einklang zu bringen: Sie hat den bei P. stehenden Mann beschrieben und ausschließen können, dass es der Angeklagte war. Das setzt aber voraus, dass sie ihn sich angesehen und ihre Aufmerksamkeit nicht in erster Linie auf P. gerichtet hat.

Die Strafkammer hat es allerdings auch für möglich gehalten, dass bei P. zu dem Zeitpunkt, als die Zeugin L. am Kiosk mit ihm zusammentraf, ein anderer Mann als der Angeklagte gestanden haben könnte. Denn die Zeugin sei unmittelbar nach 1.30 Uhr zum Kiosk gekommen, während die Tat erst um 2.00 Uhr begangen worden sei. Diese Erwägung lässt aber unberücksichtigt, dass nach den Feststellungen auch der Angeklagte kurz nach 1.30 Uhr P. am Kiosk getroffen hat.

Zur Wirkung der dem Tatopfer versetzten Fußtritte hat das Tatgericht festgestellt: „P. wäre auch verstorben, wenn der Angeklagte ihn nach dem Sturz auf das Gesicht nicht mehr getreten hätte, jedoch wäre der Tod mit einiger Wahrscheinlichkeit später eingetreten“ (UA S. 5). Demgegenüber hat die Strafkammer im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung ausgeführt: „Die ... Tritte ... waren ..- nicht geeignet, den Tod herbeizuführen. Sie haben jedoch dazu beigetragen, dass sein Tod schneller eintrat“ (UA S. 26). Mit diesem Widerspruch befasst sich die Strafkammer nicht, er ist auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe heraus nicht aufzulösen.

Die unter Nr. 2 bis 4 aufgezeigten Rechtsfehler können die Entscheidung des Landgerichts, den Feststellungen das widerrufene Geständnis des Angeklagten zugrunde zu legen, beeinflusst haben. Auf seine Revision ist das angefochtene Urteil daher aufzuheben. Die unter Nr. 1 und 2 aufgezeigten Mängel der Beweiswürdigung und die widersprüchlichen Feststellungen gemäß Nr. 5 führen die Revision der Staatsanwaltschaft zum Erfolg: Falls der Angeklagte mit Tötungsvorsatz massiv auf das Opfer eingetreten und dadurch den Eintritt des Todes beschleunigt hatte, käme seine Verurteilung wegen eines vollendeten Tötungsdeliktes in

Betracht.TheuneSchäfer
NiemöllerMaierGollwitzer
BGH-Aufhebung: Zurückverweisung bei widersprüchlicher Beweiswürdigung in Körperverletzung mit Todesfolge — Themis