Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrags wegen Nichtnachholung der Revisionsbegründung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 572/82
Datum
17.09.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist. Das Landgericht hatte die Revision wegen fehlender Begründung verworfen. Der BGH verwirft den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig, weil die versäumte Handlung nicht nachgeholt wurde (weder zu Protokoll noch durch vom Verteidiger unterzeichnete Schrift). Weitere inhaltliche Prüfungen entfallen, da der Beschluss der Sach- und Rechtslage entspricht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, wenn die versäumte Handlung nicht nachgeholt wird, insbesondere nicht zu Protokoll der Geschäftsstelle und nicht durch eine vom Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift (§ 345 Abs. 2, § 45 Abs. 2 StPO).

2

Bei Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist die Wiedereinsetzung zu versagen, wenn die Revisionsbegründung nicht innerhalb der gesetzlich geforderten Form nachgereicht worden ist.

3

Formmängel oder das Fehlen der gesetzlich vorgeschriebenen Unterschrift können die Unzulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrags begründen.

4

Ergeht ein Verwerfungsbeschluss über die Revision, der der Sach- und Rechtslage entspricht, bedürfen sonstige verspätete Eingaben oder unzuständig gestellte Anträge keiner weiteren Erörterung.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 21. Dezember 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 572/82

in der Strafsache gegen den Arbeiter ██ aus Köln, geboren am ███████ 1945 in Kayseri (Türkei), zur Zeit in Strafhaft, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 1982 gemäß § 346 Abs. 2 StPO

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 21. Dezember 1981 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Das bezeichnete Urteil war nach rechtzeitiger Revisionseinlegung dem Verteidiger des Angeklagten am 10. Februar 1982 zugestellt worden. Das Landgericht hat mangels einer Revisionsbegründung das Rechtsmittel durch Beschluss vom 16. März 1982 als unzulässig verworfen.

Mit zwei als „Beschwerden“ bezeichneten, ansonsten in türkischer Sprache abgefassten, an das Oberlandesgericht Köln gerichteten und dort am 31. März 1982 eingegangenen Schreiben vom 24. und 27. März 1982 hat sich der Angeklagte gegen die Verwerfung der Revision gewandt und sinngemäß vorgetragen, ihn treffe an der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kein Verschulden.

Der darin liegende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist – ohne dass es auf weitere Mängel ankäme – bereits deshalb unzulässig, weil der Angeklagte die versäumte Handlung, nämlich die Begründung des Rechtsmittels, entweder zu Protokoll der Geschäftsstelle oder durch eine von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift (§ 345 Abs. 2 StPO), nicht nachgeholt hat (§ 45 Abs. 2 StPO). Der Wiedereinsetzungsantrag muss daher verworfen werden.

Damit verbleibt es bei dem – zu Recht ergangenen – Beschluss, den das Landgericht Köln über die Revisionsverwerfung am 16. März 1982 gefasst hat. Da dieser Beschluss der Sach- und Rechtslage entspricht, bedarf es keiner Erörterung mehr, ob die „Beschwerden“ des Angeklagten zugleich einen (verspätet und beim unzuständigen Gericht angebrachten) Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO) und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der für einen solchen Antrag vorgesehenen Wochenfrist enthalten.

MaierMössleNiemöller
MüllerGollwitzer
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