Revision: Gefährlichkeit beim Einsatz schmaler harter Gegenstände nicht festgestellt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 572/74
- Datum
- 18.12.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Annahme einer gefährlichen Körperverletzung durch Gebrauch eines Werkzeugs ist auf die objektive Beschaffenheit des Gegenstands und die Art seiner Benutzung abzustellen; schmale, harte Gegenstände sind nicht ohne weiteres gefährlich.
Schläge mit einem schmalen, harten Gegenstand auf das Gesäß begründen gefährliche Körperverletung nur bei hinzutretenden Umständen, etwa Schlägen in empfindliche Körperstellen oder bei Verletzungen, die die Gesundheit ernsthaft gefährden.
Fehlen konkrete Feststellungen zur Gefährlichkeit des eingesetzten Gegenstands, ist der Schuldspruch entsprechend zu mildern; kann der Senat keine weiteren tatrelevanten Feststellungen erwarten, kann er zugunsten des Angeklagten den Schuldspruch ändern.
Vorstrafen, die dem Verwertungsverbot der §§ 60, 61, 49 BZRG unterfallen, dürfen bei der Strafzumessung nicht strafschärfend berücksichtigt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 22. August 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 572/74 in der Strafsache gegen den Arbeiter Karl-Heinz T. ██ aus ███, geboren am █ 1942 in ███, wegen Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Dezember 1974, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Willms, Prof. Dr. Kirchhof, Dr. Müller, Baumgarten als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 22. August 1974 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Körperverletzung in zwei Fällen (§ 223, 74 StGB) verurteilt ist, im gesamten Strafausspruch mit den 2. Feststellungen hierzu aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte schlug im November 1971 so auf seine 5- und 6-jährigen Töchter Marion und Beatrix „mit einem schmalen harten Gegenstand, möglicherweise einem Fackelstock oder einem Kleiderbügel“ ein, dass Beatrix zwei etwa 5 cm lange Hämatome am rechten hinteren Oberschenkel, Marion an der Rückseite beider Oberschenkel zwei übereinander liegende, breite und 6 cm lange Striemen davontrug. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten und zwei Wochen verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt zur Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.
Die Strafkammer geht mit zutreffender Begründung davon aus, dass der Angeklagte nicht berechtigt war, seine Kinder in der festgestellten Art zu züchtigen, und sich deshalb der Körperverletzung in zwei Fällen schuldig gemacht hat. Durchgreifende Bedenken bestehen indessen gegen die Annahme, der Angeklagte sei wegen der Anwendung des harten Gegenstands gefährlicher Körperverletzungen schuldig. Gefährlich ist ein Werkzeug, wie im Urteil (UA S. 7) nicht verkannt wird, dann, wenn es nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung erhebliche Verletzungen verursachen kann (BGHSt 3, 105, 109). Das kann auch, muss aber nicht bei einem „schmalen harten Gegenstand“ wie einem Fackelstock oder Kleiderbügel der Fall sein. Bei einem solchen Gegenstand kommt es stets darauf an, wie er benutzt wird. Schläge gegen den Kopf oder in das Gesicht oder Stöße mit dem Gegenstand in empfindliche Körperstellen legen die Annahme der Gefährlichkeit nahe, Schläge allein auf das Gesäß rechtfertigen sie nur beim Hinzutreten weiterer Umstände, etwa dann, wenn tiefe Wunden zugefügt werden.
Im vorliegenden Fall reichen die Feststellungen nicht aus, um die vom Angeklagten ausgehenden Körperverletzungen als „gefährlich“ zu kennzeichnen. Aus keiner Stelle des Urteils ergibt sich, dass der Angeklagte etwa ziellos auf seine Kinder eingeschlagen hat. Alle Umstände, vor allem die Verletzungen ausschließlich an der Rückseite der Oberschenkel der beiden Mädchen, deuten im Gegenteil darauf hin, dass der Angeklagte nur das Gesäß der Kinder treffen wollte und getroffen hat und dadurch zwar sehr schmerzhafte, aber keine die Gesundheit ernsthaft gefährdenden und deshalb ärztliche Behandlung erfordernden Verletzungen hervorgerufen hat. Hierin kann auch bei Berücksichtigung des Alters der Kinder keine gefährliche Körperverletzung gesehen werden.
Da nach der sich aus dem Urteil ergebenden Sachlage nicht zu erwarten ist, dass zum Tathergang noch weitere Feststellungen getroffen werden können, hat der Senat, ausgehend von der dem Angeklagten günstigsten Möglichkeit, den Schuldspruch geändert. Dies hat die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge.
Für die neue Hauptverhandlung ist auf folgendes hinzuweisen: 1. Vorstrafen, die dem Verwertungsverbot der §§ 60, 61, 49 BZRG unterfallen, dürfen nicht strafschärfend berücksichtigt werden. In Betracht kommen kann das Verwertungsverbot für die auf S. 3 UA erwähnten Vorstrafen wegen Diebstahls, Hehlerei und mehrerer Verkehrsdelikte. 2. Die Strafkammer hat die erkannte Freiheitsstrafe von vier Monaten und zwei Wochen als durch die erlittene Untersuchungshaft von nur vier Monaten und neun Tagen verbüßt erklärt. Das war an sich nicht zulässig (BGHSt 21, 154). Eine für den Angeklagten ungünstigere Entscheidung kann jedoch wegen des Verbots der Schlechterstellung nicht mehr getroffen werden.
| Willms | Schumacher | Baumgarten | |||
| Kirchhof | Müller |