Rückverweisung zur Neuentscheidung über Unterbringung nach Aufhebung des Strafausspruchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 572/73
- Datum
- 25.04.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Begriff des „Strafausspruchs“ umfasst, wenn neben einer Freiheitsstrafe eine Maßregel angeordnet ist, in weiterem Sinn auch die angeordnete Maßregel; eine Aufhebung des Strafausspruchs erstreckt sich damit auf die Maßregel.
Ist der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen, ist das erstinstanzliche Gericht verpflichtet, gemäß § 358 Abs. 1 StPO auch über die Anordnung der Maßregel neu zu entscheiden.
Das Verschlechterungsverbot steht der Rückverweisung zur Neuentscheidung über eine Maßregel nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Eine Revision, die nicht eindeutig auf den Strafzumessungsteil beschränkt ist, kann sich auch gegen die Anordnung einer Maßregel richten und insoweit Erfolg haben.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 4. Juli 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 572/73 vom 25. April 1974 in der Strafsache gegen den Verputzer Peter ███ aus ████████, geboren am ███ 1930 in ████████, zur Zeit in Strafhaft, wegen versuchter Unzucht mit Kindern u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Verhandlung vom 24. April 1974 in der Sitzung vom 25. April 1974, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 4. Juli 1973 wird die Sache zur Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt sowie über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der bereits wiederholt einschlägig vorbestrafte Angeklagte war am 15. November 1972 wegen versuchter Unzucht mit Kindern in vier Fällen und Beleidigung in Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Ferner hatte die Strafkammer seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Dieses Urteil hob der Senat „im Ausspruch über die Gesamtstrafe“ auf und verwies die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück, weil dieses unterlassen hatte, gemäß § 76 StGB eine wegen Unterhaltspflichtverletzung rechtskräftig verhängte Freiheitsstrafe von drei Monaten einzubeziehen. In den Gründen des Senatsbeschlusses wurde darauf hingewiesen, dass über die Anordnung der Maßregel ebenfalls neu zu entscheiden sein werde. Das Landgericht hat nunmehr unter Einbeziehung dieser dreimonatigen Freiheitsstrafe eine Gesamtstrafe von zehn Monaten und eine weitere von einem Jahr und zehn Monaten gebildet. Hinsichtlich der Maßregel heißt es im Urteilsspruch: „Neben den Strafen bleibt es bei der im Urteil vom 15.11.1972 getroffenen Anordnung der Unterbringung des Angeklagten.“ Hierzu hat die Strafkammer ausgeführt, zu einer Neuentscheidung über die Anordnung der Maßregel habe sie sich nicht für befugt erachtet, weil nach dem Tenor jenes Senatsbeschlusses nur der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache lediglich in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden sei; die durch Urteil vom 15. November 1972 angeordnete Maßregel sei somit von der Aufhebung nicht mitbetroffen.
In seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel richtet sich mangels einer eindeutigen Beschränkung sowohl gegen die Gesamtstrafe als auch gegen den Teil der Entscheidung, der die Maßregel betrifft.
Die Nachprüfung der Strafbemessung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch muss die Sache zur erneuten Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung nach § 42b StGB zurückverwiesen werden. Entgegen der Meinung der Strafkammer umfasst der Aufhebungsbeschluss des Senats die Anordnung der Maßregel. Nach der ständigen Übung des Bundesgerichtshofs wird der Begriff „Strafausspruch“ nicht nur zur Kennzeichnung des die Strafe betreffenden Entscheidungsteils verwendet. Unter ihn fällt vielmehr, wenn neben ihr eine Maßregel angeordnet ist, auch diese. Das Wort „Strafausspruch“ wird dann im weiteren Sinn verwendet (vgl. Kleinknecht, StPO, 260 Anm. 6, 263 Anm. 4). Entsprechend ist die vom Senat in seinem erwähnten Beschluss gewählte Formulierung „Ausspruch über die Gesamtstrafe“ dahin zu verstehen, dass sie sich auch auf die angeordnete Maßregel bezieht (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 14. Februar 1974 – 4 StR 25/74 –). Dies wird durch den Hinweis in den Gründen, dass über die Anordnung der Maßregel ebenfalls neu zu befinden sei, noch besonders verdeutlicht. Das Landgericht war deshalb gemäß § 358 Abs. 1 StPO verpflichtet, eine neue Entscheidung über die Maßregel zu treffen.
Da es hiergegen verstoßen hat, greift die Revision insoweit durch. Das Verschlechterungsverbot steht nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Schumacher RiBGH Willms kann nicht unterschreiben, da er beurlaubt und ortsabwesend ist.
| Schumacher | Meyer | ||
| Baumgarten |