Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Wertersatzstrafe und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 572/60
- Datum
- 11.01.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Angriffe, die im Wesentlichen die freie Beweiswürdigung des Tatrichters betreffen, können in der Revision nicht zum Erfolg führen; eine bloße Infragestellung der Beweiswürdigung genügt nicht.
Das Urteil bedarf nicht der näheren Darlegung der Gründe, weshalb die Strafkammer den Angaben eines Mitangeklagten gefolgt ist; insoweit fordert das Gesetz keine weitergehenden Ausführungen.
Die Einholung eines psychologischen Gutachtens zur Prüfung der Glaubwürdigkeit eines Aussagenden ist nur erforderlich, wenn aus der Person des Aussagenden besondere und erhebliche Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit ersichtlich sind.
Bei der Bemessung einer Wertersatzstrafe ist der Wert des gestohlenen Gegenstands nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Tatrichters und nach dem im Inland erzielbaren Preis zu bestimmen; fehlt eine einwandfreie tatsächliche Begründung für die Höhe, ist die Wertersatzstrafe aufzuheben.
Erlittene Untersuchungshaft ist auf die verhängte Strafe anzurechnen, wobei die Anrechnungsschwelle und -höhe nach den gesetzlichen Vorgaben zu berücksichtigen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 22. September 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Former Paul ██████ ohne festen Wohnsitz, geboren ███ ██ in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls i. R. u. a. e.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Januar 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ███ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 22. September 1960 im Strafaussprach mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte zu einer Wertersatzstrafe von 10.000 DM, ersatzweise 100 Tagen Zuchthaus, verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Dem Angeklagten wird die seit dem 23. September 1960 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Fahren eines Kraftfahrzeugs ohne Führerschein und mit Zollhinterziehung zu vier Jahren Zuchthaus und einer Geldstrafe von 300 DM sowie zu einer Wertersatzstrafe von 10.000 DM verurteilt. Auch hat die Strafkammer seine Sicherungsverwahrung angeordnet und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren aberkannt. Der Verwaltungsbehörde ist untersagt worden, dem Angeklagten vor Ablauf von fünf Jahren eine Fahrerlaubnis zu erteilen.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.
Die Ausführungen der Revision im Einzelnen erschöpfen sich wesentlich in Angriffen gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer. Damit kann sie in diesem Rechtszug keine Beachtung finden.
Soweit die Revision nähere Darlegungen im Urteil darüber vermisst, warum die Strafkammer den Angaben des Mitangeklagten ███ gefolgt ist, kann sie gleichfalls keinen Erfolg haben. Über die Gründe der gerichtlichen Entscheidung hierüber erfordert das Gesetz keine näheren Angaben.
Wenn die Revision in diesem Zusammenhang eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht darin sieht, dass die Strafkammer nicht ein psychologisches Gutachten über die Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten eingeholt hat, so kann sie damit nicht durchdringen. Anhaltspunkte dafür, dass sich dem Gericht die Verwendung dieses weiteren Beweismittels zusätzlich aufgedrängt hätte, ergeben weder das Urteil noch die Akten. Die Aussagen von Angeklagten auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen, ist Aufgabe des Richters selbst. Von der Herbeiziehung eines Sachverständigengutachtens konnte daher die Strafkammer absehen, sofern sich nicht aus der Person des Aussagenden besondere und erhebliche Zweifel ergaben, die zur Anhörung eines Sachverständigen drängten (vgl. BGHSt 3, 27, 52).
Einen Verstoß gegen die allgemeine Lebenserfahrung enthält die Beweisführung der Strafkammer entgegen der Meinung der Revision nicht. Ob und unter welchen Voraussetzungen der Mitangeklagte █████ in der Lage war, den gestohlenen amerikanischen Wagen zu bedienen und weite Strecken über Land zu fahren, unterlag nach § 261 StPO der Beurteilung der Strafkammer. Eine Verletzung dieser gesetzlichen Vorschrift ist von der Revision nicht behauptet und erst recht nicht in der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Weise näher dargetan.
Die Einwendungen der Revision gegen die Strafzumessung sind im Wesentlichen unbegründet. Dies gilt insbesondere für die Ausführungen der Strafkammer über die Verurteilung des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers und die Notwendigkeit seiner Sicherungsverwahrung.
Bei der Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge haben sich jedoch Bedenken gegen die Verurteilung des Angeklagten zu einer Wertersatzstrafe von 10.000 DM ergeben, und zwar um deswillen, weil ein Wertersatz in dieser Höhe nach den Feststellungen des Urteils nicht einwandfrei begründet ist. Der Pkw hatte, wie das Urteil sagt, „zu diesem Zeitpunkt“ noch einen Wert von ca. 2.300 Dollar. Mit der Angabe „zu diesem Zeitpunkt“ ist nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe der Zeitpunkt gemeint, in dem der Bestohlene die aufgefundenen gestohlenen Gegenstände (Pkw-Führerschein, Versicherungskarte, Zulassungspapiere und Autoschlüssel) zurückerhielt. Hiernach bestehen schon Zweifel, ob die Strafkammer bei der Bemessung des Wertes für den Wagen den Grundsatz berücksichtigt hat, dass sich der Wert nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Tatrichters bestimmt (vgl. BGHSt 5, 155, 161) und nur der im Inland erzielbare Preis maßgebend ist (vgl. RGSt 15, 103). Sofern hiernach zutreffend der Wert von 2.300 Dollar für den Pkw dem Urteil zugrunde gelegt worden ist, ergibt sich daraus eine Verpflichtung zum Wertersatz in Höhe von 9.660 DM, der aber auch mit dem Wert des gestohlenen Schecks und der gestohlenen Gutscheine für Benzin die Höhe von 10.000 DM nicht erreicht. Deshalb ist eine nähere tatsächliche Begründung der Wertersatzstrafe geboten. Dies nötigt zu ihrer Aufhebung, während die weitergehende Revision des Angeklagten zu verwerfen ist.
| Schalscha | Dr. Baldus | Menges | |||
| Busch | Kirchhof |