Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum betrügerischen Gesamtvorsatz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 572/54
- Datum
- 24.05.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafklage ist verbraucht, wenn alle in Betracht kommenden Einzelhandlungen bereits aufgrund eines einheitlichen betrügerischen Gesamtvorsatzes verurteilt worden sind.
Ein allgemein gehaltener Vorsatz, Straftaten zu begehen, genügt nicht als Gesamtvorsatz; erforderlich ist, dass die einzelnen Handlungen zumindest in ihren wesentlichen Merkmalen (Ort, Zeit, Gegenstand, Wesensart) in den Vorsatz aufgenommen sind.
Liegt zwischen Tatserien eine zeitliche Unterbrechung oder haben die Taten unterschiedliche Begehungsweisen, bedarf die Annahme eines Gesamtvorsatzes besonderer, konkretisierender Feststellungen.
Fehlen derartige Feststellungen, ist ein auf Verbrauchung gestütztes Einstellungsergebnis aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 10. September 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus █████████ 77, den Kaufmann August █, geboren am ██ 1896 in ██████████, zur Zeit in Strafhaft, wegen Betrugs
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Mai 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 10. September 1954 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat das Verfahren gegen den Angeklagten, dem 40 in der Zeit vom Juli 1948 bis Mitte April 1951 begangene Betrügereien vorgeworfen werden, eingestellt, weil die Strafklage durch seine Verurteilung vom 9. Juli 1953 wegen fortgesetzten Betruges, begangen vom September 1951 bis April 1953, verbraucht sei. Das Landgericht nimmt an, dass auch die jetzt abzuurteilenden Betrugsfälle Einzelhandlungen einer einheitlichen, von Juli 1948 bis April 1953 sich erstreckenden, die früher abgeurteilten Fälle umfassenden Fortsetzungstat seien.
Die auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des Urteils.
Es ist dem Landgericht zuzugeben, dass die Strafklage verbraucht wäre, wenn in der Tat alle seit Juli 1948 vom Angeklagten bis April 1953 begangenen Betrugsvergehen auf Grund eines Gesamtvorsatzes ausgeführt worden wären, gleichgültig, ob dem Gericht bei Erlass des Urteils vom 9. Juli 1953 alle Einzelhandlungen bekannt waren. Die Voraussetzungen für die Annahme eines betrügerischen Gesamtvorsatzes seit Juli 1948 sind jedoch dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Aus dem Urteil vom 9. Juli 1953 führt die Strafkammer nur an, dass der Angeklagte sich in der Zeit seit September 1951 Darlehen erschwindelte, indem er das Mitleid der Darlehensgeber erregte; mit welchen Mitteln er dies bewerkstelligte, ist nicht ersichtlich. Über die jetzt angeklagten Betrugsfälle stellt das Urteil fest, dass der Angeklagte für sein bereits Ende 1949 zum Erliegen gekommenes Textilwarengeschäft Warenlieferungen erschwindelte und im Rahmen dieses Geschäfts sich Vorauszahlungen für Lieferungen geben ließ, die er nicht auszuführen beabsichtigte. Ob er die nach Ende 1949 bis Mitte April 1951 begangenen Betrügereien auf dieselbe oder auf andere Art beging, ist nicht zu ersehen. Nach den bisherigen Feststellungen fehlt es jedenfalls für einen Teil der Betrugshandlungen, die den Gegenstand dieses Verfahrens bilden, an der Gleichartigkeit der Begehung mit den früher abgeurteilten. Ein „allumfassender“ Vorsatz, Betrügereien zu begehen, ist kein Gesamtvorsatz; dieser würde voraussetzen, dass der Angeklagte schon im Juli 1948 alle von ihm bis April 1953 begangenen Einzelhandlungen wenigstens im Wesentlichen und nach ihrem ungefähren Ablauf nach Ort, Zeit, Gegenstand und Wesensart in seinen Vorsatz aufgenommen hat (BGHSt 1, 313, 315; BGH LM Nr. 26 zu § 73 StGB). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird umso sorgfältigerer Prüfung bedürfen, als nach 1949 der Angeklagte nicht mehr das Geschäft betrieben hat, in dessen Rahmen er einen Teil seiner Straftaten beging, und als zwischen den letzten in diesem Verfahren behandelten Betrugsfällen und den ersten Straftaten, die den Gegenstand des früheren Verfahrens bildeten, ein Zwischenraum von etwa 5 Monaten liegt, mit dem das angefochtene Urteil nur sehr allgemein sich auseinandersetzt. Hiernach sind weitere Feststellungen erforderlich, sodass der Revision stattzugeben ist.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dotterweich | Dr. Arndt | Dr. Menges | |||
| Werner | Dr. Schalscha |