Revision verworfen: Begünstigung, Strafzumessung und Sicherungsverwahrung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 572/51
- Datum
- 07.12.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für den Tatbestand der Begünstigung (§ 258 StGB) genügt, dass der Begünstiger dem Vortäter in der Absicht Beistand leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern; die Erfolgsschwere (z.B. eine „starke Rückendeckung") ist kein Tatbestandsmerkmal, kann aber bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.
Die Strafzumessung darf Umstände verwerten, die nicht gesetzliche Tatbestandsmerkmale sind; eine Verwertung tatsächlicher, nicht tatbestandlicher Wirkungen der Handlung stellt keinen Verstoß gegen Strafbarkeitsgrundsätze dar.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist nicht zu beanstanden, wenn das Gericht aufgrund signifikanter Vorstrafen und fehlender Besserungsperspektive die Gefährlichkeit des Täters festgestellt hat; erst nach Abschluss des Verfahrens vorgebrachte günstige Umstände sind unbeachtlich.
Nach § 345 Abs. 1 StPO sind nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist abgegebene Erklärungen unzulässig und dürfen im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 18. Juni 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kellner Erwin K. aus L., ████████ geboren am ███ 1913 in ███, wegen schweren Diebstahls und Begünstigung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Kirchner Bundesrichter Henneka Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt bei der Bundesanwaltschaft, als █████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 18. Juni 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die weitere Untersuchungshaft, die er nach dem 18. Juni 1951 erlitten hat, angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Einbruchsdiebstahls in zwei Fällen und wegen schwerer Begünstigung zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt und hat seine Sicherungsverwahrung angeordnet.
Er hatte unbeschränkt Revision eingelegt, sein Verteidiger hat jedoch in der Revisionsbegründung das Rechtsmittel auf die Verurteilung wegen Begünstigung und auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung beschränkt. Darin liegt eine Teilrücknahme der Revision; hierzu war der Verteidiger kraft seiner Vollmacht befugt (Bl. 93 d. A.).
1) Zu § 258 StGB stellt das Landgericht fest, dass der frühere Mitangeklagte ████ am 13. Februar 1951 einen Einbruchsdiebstahl in ein Uhrengeschäft beging und dabei eine große Anzahl von Uhren und Schmucksachen entwendete.
Am 14. Februar suchte ███ den früheren Mitangeklagten Kr. auf und bot ihm ███ Beute zum Kauf an. Hierbei handelte er in Kenntnis des Einbruchsdiebstahls und in der Absicht, █████████ die Beute zu sichern; er tat dies in der Erwartung eines Anteils an der Beute (Urt. Abschr. 10, 11, 16). ██ war zur Abnahme bereit und begab sich am nächsten Tage mit ███ in die Wohnung der Verlobten ███████, wo sich das gestohlene Gut befand. Kr. kaufte einen erheblichen Teil der Beute, von dem Rest erhielt Kr. einen Teil; Kr. ist rechtskräftig wegen Hehlerei verurteilt.
Das Landgericht findet in der Mitwirkung des Angeklagten den Tatbestand des § 258 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt. Er habe die Verbindung zum Hehler ████ hergestellt, um diesem die Vorteile des Diebstahls zu sichern.
Die Revision meint, im Falle der Begünstigung müsse das Urteil aufgehoben werden, da die Strafzumessung in unzulässiger Weise ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal verwertet habe. Die Strafkammer habe nämlich, was zutrifft, bei der Bemessung der Strafe zuungunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass seine Tat für █████ eine „starke Rückendeckung“ gewesen sei; das sei aber das Wesen der Begünstigung.
Der Angriff geht fehl. Zum Tatbestand der (sachlichen) Begünstigung gehört nur, dass der Begünstiger dem Vortäter Beistand leistet in der Absicht, ihm die Vorteile der Vortat zu sichern. Dass der Beistand eine „starke Rückendeckung“ für den Vortäter bedeutet, also besonders wirksam und erfolgreich sei, ist dagegen kein Merkmal des Tatbestandes. Das Landgericht durfte daher diesen Erfolg zuungunsten des Angeklagten verwerten.
Anscheinend will die Revision zu § 258 auch den Schuldspruch bekämpfen; was sie zur Begründung vorbringt, ist jedoch nur tatsächlicher Natur und daher unzulässig.
2) Die Anwendung des § 20a StGB lässt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsirrtum erkennen. Die Revisionsbegründung bringt hiergegen auch nichts vor. Ihre Ausführungen richten sich gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Indessen ist auch sie rechtlich einwandfrei begründet.
Die Revision bemängelt die Urteilsfeststellung, dass „ein anderes Mittel als die Sicherungsverwahrung nicht zur Verfügung stehe“. Es hätte, so führt sie aus, geprüft werden müssen, ob nicht das Rentenbewilligungsverfahren, das für den Angeklagten laufe, im Falle seines Erfolgs seine wirtschaftliche Lage bessern und ihn von weiteren Diebstählen abhalten würde. Als weiterer möglicherweise bessernder Umstand komme in Betracht, dass der Angeklagte inzwischen geheiratet habe.
Beide Behauptungen sind neu und deshalb unbeachtlich. Das Urteil erwähnt nur, dass der Angeklagte im Kriege 1945 den rechten Unterarm verloren hat. Diese Tatsache nötigte das Gericht nicht zur Prüfung, ob ein etwaiges Rentenverfahren, wenn es Erfolg hätte, den Angeklagten nach der Strafverbüßung von der Begehung neuer Straftaten abhalten würde. Anhand der zahlreichen sehr erheblichen Vorstrafen kommt der erste Richter zu dem Schluss, dass der Angeklagte „gegen jeden Besserungsversuch immun ist“ und „sich der menschlichen Gesellschaft nicht einzuordnen vermag“ (§ 17). Diese nicht anders zu bekämpfende Gemeinschaftsfeindlichkeit rechtfertigt die Sicherungsverwahrung.
Auch sonst ist zu § 42e kein Rechtsirrtum ersichtlich.
Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist hat der Angeklagte zur weiteren Rechtfertigung noch mehrfach Erklärungen zu Protokoll des Urkundsbeamten abgegeben. Diese waren nicht zu berücksichtigen, weil sie verspätet sind (§ 345 Abs. 1 StPO).
Das Rechtsmittel konnte nach alledem keinen Erfolg haben.
| Dr. Moericke | Henneka | Dr. Sauer | |||
| Dr. Kirchner | Werner |