Revision: Umqualifizierung versuchter schwerer Brandstiftung zu Sachbeschädigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 571/89
- Datum
- 29.11.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des § 306 Nr. 2 StGB ist erst verwirklicht, wenn ein Gebäude vom Brand so erfasst wird, dass wesentliche Gebäudebestandteile (z. B. Treppen, Fußboden, Türen, Fenster) brennen und ein Fortbrennen aus eigener Kraft möglich ist.
Für den Versuch der schweren Brandstiftung ist Vorsatz erforderlich, der sich auf die Inbrandsetzung des Gebäudes als solchen richtet; das Inbrandsetzen von lediglich beweglichen Inventarstücken mit dem Ziel, Schrecken zu erzeugen, reicht hierfür nicht aus.
Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) setzt entsprechende Feststellungen voraus; liegt jedoch ein freiwilliger Rücktritt vor, wirkt § 24 Abs. 1 StGB strafbefreiend, wenn der Täter den von ihm in Gang gesetzten Kausalverlauf bewusst und gewollt unterbricht und die Vollendung verhindert.
Der Revisionssenat kann den Schuldspruch umqualifizieren und das Verfahren zur neuen Verhandlung an die Vorinstanz zurückverweisen, wenn die getroffenen Feststellungen eine andere rechtliche Bewertung tragen und § 265 StPO der Änderung nicht entgegensteht.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 3. August 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 571/89 in der Strafsache gegen Jürgen CD aus AC, geboren am [REDACTED] in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter schwerer Brandstiftung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 3. August 1989 im Schuldspruch dahin geändert, dass a) der Angeklagte der Sachbeschädigung (§ 303 StGB) schuldig ist; b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Amtsgericht Aachen (Schöffengericht) zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
1. Das Urteil kann schon deswegen nicht bestehen bleiben, weil die rechtliche Würdigung des Tatgeschehens als versuchte schwere Brandstiftung nach § 306 Nr. 2 StGB von den Feststellungen nicht getragen wird.
a) Der Tatbestand der Strafvorschrift des § 306 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass ein Gebäude in Brand gesetzt wird. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt Urteil vom 4. Juli 1989 – 1 StR 153/89 –, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen) der Fall, wenn das Gebäude vom Feuer in einer Weise erfasst ist, die ein Fortbrennen aus eigener Kraft ermöglicht. Dies trifft erst zu, wenn ein Gegenstand brennt, der – wie etwa Treppen, Fußboden, Türen oder Fenster – für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung ist (vgl. BGHSt 18, 363, 365 f.; BGH NStZ 1982, 201 Nr. 5).
Im vorliegenden Fall hatte das Feuer lediglich die Lattenverschläge der Kellerabteile ergriffen und zum größten Teil vernichtet (UA S. 12). Damit waren noch keine wesentlichen Gebäudebestandteile in Brand geraten (vgl. BGHSt 18, 363). Das ist auch die Auffassung der Strafkammer (UA S. 26). Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen besteht zumal im Hinblick auf die übliche Bauweise von Kellerräumen – kein Anhalt für die Annahme, der Brand habe sich auf Teile des Gebäudes ausbreiten können, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind (vgl. BGHSt 18, 363, 365 f.). Demgemäß hat der Angeklagte den äußeren Tatbestand des § 306 Nr. 2 StGB nicht verwirklicht.
b) Die Bestrafung wegen Versuchs der schweren Brandstiftung erfordert eine auf die Inbrandsetzung des Gebäudes angelegte Handlung. Denn vorsätzliches Handeln muss sich auf ein bestimmtes Ziel, nämlich den tatbestandsmäßigen Erfolg, beziehen; ohne den Willen zur Tatbestandsverwirklichung fehlt es am Vorsatz (vgl. Jescheck, Lehrbuch des Strafrechts, Allgemeiner Teil § 29 II.2; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 15 Rdn. 55, 60 f.; Lackner, StGB 18. Aufl. § 15 Anm. II.3; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 15 Rdn. 4). So verhält es sich, wenn der Täter, etwa um Bewohnern einen Schrecken einzujagen, nur ein Inventarstück in Brand setzen will (vgl. BGHSt 16, 109, 110; 18, 363, 366 f.; BGH, Beschlüsse vom 19. September 1979 – 3 StR 298/79 und vom 14. November 1979 – 2 StR 96/79; Dreher/Tröndle aaO § 306 Rdn. 7).
c) Dass der Angeklagte in diesem Sinne versucht hätte, das von ihm selbst bewohnte Mehrfamilienhaus in Brand zu setzen, ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht. Das Landgericht legt nicht dar, dass nach der Vorstellung und dem Willen des Angeklagten wesentliche Gebäudeteile von dem Brand des Zündmaterials hätten erfasst werden sollen. Vielmehr „faste er den Entschluss, im Keller lagerndes Gerümpel anzuzünden, um auf diese Weise von seinem späten Nachhausekommen abzulenken“ (UA S. 12). Dem Angeklagten war es nur darum zu tun, „einen kleinen Brand zu legen“; er hoffte, „dass über den mit dem Brand verbundenen Aufregungen der Ärger der Zeugin Erkens verfliegen würde. Außerdem konnte er sich auch hervortun, dass er den Brand ‚entdeckte‘ und die Hausbewohner vor größerem Schaden bewahrte“ (UA S. 23 unten). Demgemäß begab sich der Angeklagte, „als die Flammen auf die Holzverschläge übergegriffen hatten … zur Wohnung des Zeugen MC“ und klopfte diesen heraus (UA S. 12). Ohne weiteres wurde MC auf den aus dem Keller heraufkommenden Qualm aufmerksam; er weckte seine Familie und alarmierte die Polizei.
Wie sich aus diesem Hergang ergibt, lag eine ernstzunehmende Brandgefahr nicht in der Absicht des Angeklagten. Seinem Plan gemäß sorgte er rechtzeitig für die Entdeckung des Brandes und das Eingreifen von Polizei und Feuerwehr. Demgemäß hat die Strafkammer dem Angeklagten zugutegehalten, er habe „die rechtzeitige Information der Feuerwehr dadurch veranlasst, dass er an der Wohnungstür des Zeugen MC klingelte und dieser dann die Feuerwehr benachrichtigte“ (UA S. 26). Der Brand konnte „auch aufgrund des Verhaltens des Angeklagten … rechtzeitig gelöscht werden“ (UA S. 23).
d) Von direktem Vorsatz, wie ihn das Landgericht ersichtlich angenommen hat (UA S. 26), kann nach alledem keine Rede sein. Nicht gänzlich ausgeschlossen ist jedoch bedingt vorsätzliches Handeln. Hierzu bedürfte es allerdings eingehender Feststellungen, insbesondere zur Bauart des Hauses und zu der Frage, ob der Angeklagte damit rechnete, es könnten wesentliche Gebäudebestandteile in Brand geraten.
2. Einer erneuten tatrichterlichen Verhandlung zur Entscheidung dieser Fragen bedarf es aus Rechtsgründen nicht. Falls der Angeklagte bedingt vorsätzlich gehandelt hätte, wäre er freiwillig vom beendeten Versuch zurückgetreten. Mit der Verständigung des Zeugen Mosca hatte der Angeklagte, ohne dass es weiterer Worte bedurfte, den von ihm in Gang gesetzten Kausalverlauf aus freien Stücken bewusst und gewollt unterbrochen und den Gebäudebrand damit verhindert. Dass er mehr hätte tun können, als den Zeugen MC wortlos auf den aus dem Keller heraufsteigenden Qualm und demzufolge auch das Feuer im Keller aufmerksam zu machen, ist ohne Belang (vgl. BGHSt 33, 295, 301; BGH NStZ 1989, 525 Nr. 1 mit Bespr. Rudolph, NStZ 1989, 508 ff.). Der Angeklagte hatte sich nicht mit einer unzureichenden Maßnahme begnügt und vor allem nicht dem Zufall Raum geboten. Vielmehr blieb er am Tatort und verfolgte die anschließenden Aktionen an Ort und Stelle, wie es seinem vorgefassten Plan entsprach. Die Freiwilligkeit seines Verhaltens steht hiernach außer Frage.
Da der Angeklagte vom Versuch der schweren Brandstiftung, wenn er denn vorläge, mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB), kann er nur wegen Sachbeschädigung verurteilt werden. Die Voraussetzungen der Strafvorschrift des § 308 Abs. 1 StGB sind nicht erfüllt; mit dem im Keller lagernden Gerümpel sind keine Brennmaterialien in Flammen aufgegangen. Fahrlässige Brandstiftung (§ 309 StGB) kommt von vornherein nicht in Betracht.
Strafantrag wegen der in der Zerstörung der Lattenrostverschläge liegenden Sachbeschädigung liegt von Seiten der Zeugin BC (seinerzeit GC) vor (Bl. 16 d.A.). Vorsorglich bejahe ich zusätzlich das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung (§ 303c StGB).
§ 265 StPO steht der beantragten Schuldspruchänderung nicht entgegen. Der Angeklagte hat jegliche Beteiligung an dem Brand bestritten (UA S. 15). Es ist nicht ersichtlich, dass er sich im Falle eines erteilten rechtlichen Hinweises anders als geschehen hätte verteidigen können.
Infolge der Änderung des Schuldspruchs muss die Strafe neu zugemessen werden. Gemäß § 354 Abs. 3 StPO kann der Senat die Sache an das Schöffengericht Aachen zurückverweisen (vgl. Senatsurteil vom 23. Januar 1953 – 2 StR 863/52 –, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1953, 273 f.).
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an.
Das neu erkennende Gericht wird auch zu berücksichtigen haben, dass die Tat als solche und auch das Tatmotiv bei der Prüfung einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten in die Bewertung einbezogen werden müssen (vgl. auch BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 15).
| Herdegen | Niemöller | Schäfer | |||
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