Revision: Herstellung von Betäubungsmitteln tritt hinter Handeltreiben zurück – Schuldspruch geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 571/88
- Datum
- 02.11.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Werden Betäubungsmittel bereits mit dem Ziel der Veräußerung hergestellt, tritt die Herstellung hinter das Handeltreiben zurück und ist regelmäßig nicht gesondert zu bestrafen.
Handelt es sich um ein unselbständiges Teilstück eines umfassenderen Delikts, ist keine gesonderte Entscheidung über Tateinheit, Tatmehrheit oder Gesetzeskonkurrenz erforderlich.
Eine bloße Umqualifizierung der Tat führt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs, wenn sich der festgestellte Unrechtsgehalt der Tat nicht verändert.
Bei der Strafzumessung können die besonderen Schuldgehalte einzelner Teilakte eines einheitlichen deliktischen Geschehens berücksichtigt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 9. Juni 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 571/88 in der Strafsache gegen
1. ████, dort geboren am ████████, ███, Michael, zur Zeit in Untersuchungshaft, 1961,
2. ███, dort geboren am ███████, Manuel, 1965, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. November 1988 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 9. Juni 1988 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen unerlaubter Herstellung von Betäubungsmitteln – auch bei den Angeklagten ███ und ███ – entfällt.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Änderung des Schuldspruchs ist geboten, weil die Herstellung von Betäubungsmitteln als Vorstufe des Handeltreibens dann, wenn sie – wie hier – bereits auf den Verkauf gerichtet ist, hinter das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zurücktritt (vgl. auch BGHSt 25, 290).
Die gemäß § 357 StPO auch bei den Nichtrevidenten gebotene Änderung des Schuldspruchs führt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs, da der vom Landgericht festgestellte Unrechtsgehalt der Tat sich durch ihre andere rechtliche Bewertung hier nicht verändert hat.
In Fällen echter Gesetzeskonkurrenz wird die strafschärfende Berücksichtigung einer weiteren Tatbestandserfüllung zwar häufig zur Beanstandung auch des Strafausspruchs führen müssen, wenn dem Angeklagten etwa bei der Bemessung der Strafe eine Handlung als weitere Tatbestandsverwirklichung angelastet wird, die regeläßiger Bestandteil der Verletzung der vorrangigen (weitergehenden oder spezielleren) Norm ist, mit deren Anwendung das deliktische Geschehen voll erschöpft und abgegolten ist.
Ein solcher Fall liegt indessen hier nicht vor.
Das Herstellen von Betäubungsmitteln, das dem Angeklagten zusätzlich zum unerlaubten Handeltreiben als Verstoß gegen eine weitere Norm angelastet wird, obgleich es nach dem Tatplan dem übergeordneten Ziel des späteren Verkaufs diente, gehört nicht zur regeläßigen Tatbestandsverwirklichung des Handeltreibens. Es wird wegen der genannten Zielrichtung formell zum unselbständigen Teilstück des umfassenderen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, ohne dass vorher die Frage nach Tateinheit, Tatmehrheit oder Gesetzeskonkurrenz beantwortet werden müsste (vgl. BGHSt 25, 290, 292).
Die Verbindung der im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes aufeinander folgenden unterschiedlichen Teilakte zu einer Tat im Sinne einer Bewertungseinheit des Handeltreibens (BGHSt 30, 28) verbietet es nicht, den besonderen Schuldgehalt der einzelnen Teilakte bei der Strafzumessung zu bewerten und zu berücksichtigen. Lediglich eine solche Bewertung hat das Landgericht – wenn auch mit dem unzutreffenden Hinweis auf die Verwirklichung zweier Tatbestände – im Ergebnis vorgenommen.
| Herdegen | Maier | Niemöller | |||
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