Treffer
BGH Beschluss

Totschlag – Strafausspruch aufgehoben und wegen § 213 StGB zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 571/82
Datum
24.09.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Totschlags verurteilt; die Revision rügt formelles und materielles Recht. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, hebt jedoch den Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Grund ist die fehlerhafte Verneinung der Anwendbarkeit des § 213 StGB: Der Angeklagte durfte sich auf das Einvernehmen der erwachsenen Frau verlassen, ihm war kein Verschulden wegen fehlender Vorabklärung anzulasten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verminderung der Schuld nach § 213 StGB kommt in Betracht, wenn eine erhebliche Provokation den Täter zum Zorn gereizt hat; das bloße Unterlassen einer vorherigen Erkundigung über die Beziehungssituation einer erwachsenen Person, die Zärtlichkeiten nicht zurückweist, schließt die Anwendung des § 213 StGB nicht ohne weiteres aus.

2

Ein Täter darf sein Verhalten danach ausrichten, dass eine erwachsene Person gezeigte Zärtlichkeiten als nicht unerwünscht hinnimmt; daraus folgt nicht generell ein durch schuldhaftes Verhalten ausgeschlossener Provokationsvorwurf.

3

Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist für das Revisionsgericht nur auf rechtliche Fehler überprüfbar; bloße Angriffe auf die freie Würdigung sind unbehelflich.

4

Der Bundesgerichtshof kann den Schuldspruch bestätigen, zugleich aber den Strafausspruch und die zugehörigen Feststellungen aufheben und die Sache zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 6. Mai 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 571/82

in der Strafsache gegen den Möbelträger Wolfgang J ———— aus Aachen, geboren am ███ 1944 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 6. Mai 1982 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

I. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).

II. 1. Die auf die Sachrüge vorgenommene umfassende Prüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt; insoweit erschöpft sich das Einzelvorbringen der Revision in unzulässigen Angriffen auf die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.

2. Jedoch ist der Strafausspruch aufzuheben.

a) Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte in einer Gaststätte die ihm bis dahin unbekannte Frau Ke getroffen, die mit einigen Freundinnen feierte. Sie wies Annäherungsversuche des Angeklagten nicht ab, bezog ihn vielmehr ein, als sie eine Runde spendierte, und duldete, dass er seinen Arm um sie legte. Als die Frauen gegen Mitternacht in ein anderes Lokal überwechselten, folgte der Angeklagte und setzte sich wiederum neben die auf einem Barhocker an der Theke sitzende Frau ████. Auch hier ließ sie sich gefallen, dass er seinen Arm um ihre Schulter legte.

Bis dahin hatte der Angeklagte nicht gewusst, dass Frau K zwei Tage später heiraten wollte und bei dieser Gelegenheit mit ihren Freundinnen ebenso wie getrennt davon ihr Verlobter Harald Br mit seinen Freunden – Abschied vom „Junggesellendasein“ feierte. Dies erfuhr der Angeklagte erst, als Harald Br in die Gaststätte kam, den Angeklagten, der gerade wieder seinen Arm um die Schulter der Frau K gelegt hatte, aufforderte, seine Braut in Ruhe zu lassen, und ihn so unsanft beiseitestieß, dass er mit seinem Körper gegen eine Wand der Gaststätte fiel. An die tätliche Auseinandersetzung schloss sich ein lautstarker Streit an, auf Grund dessen die Wirtin die Beteiligten des Lokals verwies. Draußen setzte sich der Angeklagte auf einen Fenstersims der Gaststätte. Br, der zunächst eine andere Richtung eingeschlagen hatte, wandte sich ihm zu, stieß ihn zwei- oder dreimal leicht gegen das Schienbein und stieß seinen Kopf zweimal leicht gegen

das Fenster. Darauf versetzte der intellektuell leicht unterdurchschnittlich begabte, infolge Alkoholgenusses deutlich enthemmte, aber in der Schuldfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigte Angeklagte dem Harald Br einen tödlichen Messerstich in die Brust.

b) Die Strafkammer hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Angeklagte mit seinem Verhalten die Grenzen der Notwehr überschritten und dabei nicht aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken gehandelt hat.

c) Die Anwendung des § 213 StGB hat die Strafkammer abgelehnt. Sie hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Provokationstatbestandes mit der Begründung verneint (UA S. 25):

„dass der Angeklagte nicht ohne eigene Schuld durch die ihm von Harald Br zugefügten Misshandlungen zum Zorn gereizt worden ist. Wer wie der Angeklagte einer ihm unbekannten Frau in der Öffentlichkeit Zärtlichkeiten der oben näher beschriebenen Art andient, ohne sich zuvor zu vergewissern, ob die Frau, mögen ihr die Zärtlichkeiten auch nicht unerwünscht erschienen sein, zu einem anderen Mann in einer Beziehung steht und welcher Art diese Beziehung ist, begibt sich in die Gefahr, dass ein etwaiger Partner der Frau ihn angeht, wie Harald Br das getan hat.“

Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Zu der vom Landgericht verlangten Vergewisserung war der Angeklagte nicht verpflichtet. Vielmehr durfte er sein Verhalten

daran ausrichten, dass die erwachsene Frau ███ seine Zärtlichkeiten als „nicht unerwünscht“ hinnahm. Unter den gegebenen Umständen war es nicht zulässig, ihm sein Verhalten als ein die Anwendung des § 213 StGB ausschließendes Verschulden anzurechnen.

MeßMaierGollwitzer
MüllerTheune
Totschlag – Strafausspruch aufgehoben und wegen § 213 StGB zurückverwiesen — Themis