Treffer
BGH Beschluss

Verfall von Tatserlös: Abzug von Einkaufspreis und Einfuhrumsatzsteuer geboten

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 571/79
Datum
12.12.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln; der BGH prüfte insbesondere die Verfallanordnung. Das Gericht hob den Verfall auf, weil der gesamte Verkaufserlös nicht ohne Abzug der dem Täter entstandenen Unkosten festgestellt werden darf. Konkret sind Einkaufspreis und gegebenenfalls Einfuhrumsatzsteuer abzuziehen; die Rechtssache wurde zur neuer Entscheidung zurückverwiesen. Die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfallanordnung dient dazu, dem Täter den durch die Tat erlangten Vermögensvorteil zu entziehen, und ist auf den tatsächlich erzielten Vermögensvorteil zu beschränken.

2

Bei der Berechnung des Verfalls ist der erzielte Verkaufserlös um die dem Täter entstandenen Unkosten zu kürzen; hierzu gehört insbesondere der an den Lieferanten gezahlte Preis.

3

Vom Verkaufserlös ist ferner die aus dem Geschäft geschuldete Einfuhrumsatzsteuer abzuziehen, soweit der Täter sie zu tragen hat.

4

Kommt eine Wertersatzeinziehung nach § 74c StGB in Betracht, kann ein Rückgriff auf sichergestellte Geldbeträge möglich sein; dies ist in der Regel erst im Vollstreckungsverfahren zu prüfen und durchzuführen.

Vorinstanzen

Landgericht Lahn-Gießen, 12. März 1979

Rubrum

Bundesgerichtshof Beschluss

2 StR 571/79

in der Strafsache gegen den Steward M. Saroj ███ (Thailand), in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████████ 1943 in ███ (Thailand), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lahn-Gießen vom 12. März 1979 im Ausspruch über den Verfall mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch (im engeren Sinn) richtet. Hinsichtlich dieses Teils des Urteils hat die rechtliche Prüfung keinen Fehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben. Jedoch kann die Verfallanordnung, die den gesamten von den Käufern des Heroins gezahlten Betrag umfasst, nicht bestehen bleiben. Die Maßnahme des Verfalls dient lediglich dazu, dem Täter den durch die Tat erlangten Vermögensvorteil zu entziehen. Deshalb müssen von dem erzielten Verkaufserlös die dem Angeklagten entstandenen Unkosten abgezogen werden, so der Preis, den er an seinen Lieferanten gezahlt hat, ferner die Einfuhrumsatzsteuer, sofern er solche aus dem betreffenden Geschäft schuldet.

Ein Rückgriff auf den sichergestellten Geldbetrag könnte, allerdings erst im Vollstreckungsverfahren, nach der Anordnung einer Wertersatzeinziehung gemäß § 74c StGB in Betracht kommen. Wegen der hier zu berücksichtigenden Gesichtspunkte wird auf BGHSt 28, 369 verwiesen.

MöslWillmsMeyer
SchumacherMaier
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