Treffer
BGH Urteil

Falsche Anschuldigung: Namensangabe im Verhör nicht automatisch tatbestandsmäßig

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 571/62
Datum
19.12.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte gab gegenüber der Polizei einen falschen Namen an und wurde u.a. wegen falscher Anschuldigung verurteilt. Der BGH stellt fest, dass die bloße Angabe eines falschen Namens noch nicht den Tatbestand der falschen Anschuldigung (§ 164 StGB) erfüllt. Erforderlich ist der bestimmte Vorsatz, gegen den Namensträger ein behördliches Verfahren herbeizuführen oder fortdauern zu lassen. Mangels Erörterung alternativer Deutungen wird die Verurteilung insoweit aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Angabe eines falschen Namens gegenüber einem Polizeibeamten begründet nicht ohne Weiteres den Straftatbestand der falschen Anschuldigung (§ 164 StGB).

2

Falsche Anschuldigung setzt dolus specialis voraus: Der Täter muss in der Absicht handeln, gegen den Beschuldigten ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

3

Bei mehrfach möglichen, zu verschiedenen rechtlichen Bewertungen führenden Deutungen des Verhaltens muss das Tatgericht die verschiedenen Möglichkeiten erörtern und darlegen, warum es eine bestimmte Annahme trifft.

4

Die Aufhebung einer Teilverurteilung kann den Gesamtstrafausspruch und damit verbundene Maßnahmen (z.B. Sicherungsverwahrung) berühren und erfordert bei wesentlicher Änderung eine neue Entscheidung des Tatrichters.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 17. August 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ den Arbeiter Wilhelm ██ ██, ohne festen Wohnsitz, geboren ████ ███ ███ ██ bei BCS, zur Zeit in ██████████████████, wegen schweren Rückfalldiebstahls u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Dezember 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Mayr, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██ in der Verhandlung, Landgerichtsrat ████ bei der Verkündung, ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Gibt der einer strafbaren Handlung Verdächtigte bei der Vernehmung gegenüber einem Polizeibeamten einen falschen Namen an, so liegt darin nicht ohne weiteres eine falsche Anschuldigung des wirklichen Namensträgers (Ergänzung zu RGSt 69, 173).

BGH, Urteil vom 19. Dezember 1962 – 2 StR 571/62 – LG Bonn

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 17. August 1962 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen falscher Anschuldigung verurteilt worden ist, außerdem im Gesamtstrafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls im Rückfall, wegen einfachen Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen, wegen Betruges im Rückfall sowie wegen falscher Anschuldigung zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt und Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.

I. Die Verfahrensbeschwerde ist unbeachtlich, da sie nicht mit Tatsachen belegt ist.

II. Sachbeschwerde

1.) Die Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall, wegen einfachen Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen und wegen Betruges im Rückfall läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

2.) Bedenken begegnet jedoch die Annahme, der Angeklagte habe sich einer falschen Anschuldigung schuldig gemacht. Das Urteil stellt hier folgenden Sachverhalt fest:

Am 29. Oktober 1961 wurde der Angeklagte mit einem Motorrad, das er nach Überzeugung der Strafkammer am 24. Oktober 1961 in BC gestohlen hatte, auf der Autobahn ████ – FC_____ festgenommen. Er hatte weder Führerschein noch Kraftfahrzeugpapiere bei sich. Gegenüber dem Polizeibeamten gab er sich als Bernhard █████ aus und überreichte ihm zur Bestätigung einen Gesellenbrief sowie einen Reisepass, die beide auf Bernhard ███ ausgestellt waren. Auch bei seiner Vernehmung am folgenden Tage, die sich nicht nur auf eine Verkehrsübertretung, sondern auch auf einen möglichen Diebstahl des Motorrades erstreckte, blieb er gegenüber dem Kriminalbeamten darauf bestehen, er sei Bernhard ███████. Er beharrte hierauf selbst dann noch, als er bei einer Gegenüberstellung von seinem Vater identifiziert wurde. Einen strafbaren Erwerb des Motorrades bestritt er. Zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen ██ kam es nicht.

Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe, indem er sich bei der polizeilichen Vernehmung als Bernhard ██ ausgab, diesen wider besseres Wissen der strafbaren Handlungen bezichtigt, deren Täter er selbst war; dabei habe er, seines Vorteils wegen gehandelt, da er nicht nur beabsichtigte, das Ermittlungsverfahren gegen ██ einzuleiten und fortzuführen zu lassen, sondern darüber hinaus den Verdacht von sich ablenken wollte.

Die Strafkammer stützt sich bei dieser rechtlichen Würdigung offensichtlich auf die bereits in der Anklage angeführte Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 69, 173. In dem ihr zugrunde liegenden Fall hatte der wegen Sittlichkeitsverbrechens festgenommene Täter gegenüber dem vernehmenden Polizeibeamten die Tat gestanden, aber angegeben, dass er der Angestellte P.W. sei, und auch die Verhandlungsniederschrift mit diesem Namen unterzeichnet. Er wollte dadurch das Verfahren gegen P.W. in Gang bringen; dies erreichte er auch, da er selbst aus der Haft entlassen wurde.

Das Reichsgericht hat hier zwar angesichts der Feststellungen des Tatrichters die Verurteilung wegen falscher Anschuldigung nach § 164 Abs. 1 StGB gebilligt. Dies besagt aber nicht, dass dieser Tatbestand ohne weiteres gegeben ist, wenn der einer strafbaren Handlung Verdächtigte gegenüber dem vernehmenden Polizeibeamten einen falschen Namen angibt. Er kann damit zwar den Verdacht auf den wirklichen Namensträger lenken; der falschen Anschuldigung macht er sich aber nur schuldig, wenn er in der Absicht handelt, gegen den Träger des Namens ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen herbeizuführen oder fortdauern zu lassen. Unter Absicht ist dabei der bestimmte Vorsatz zu verstehen. Der Täter muss also wissen, dass seine falsche Anschuldigung ein behördliches Verfahren zur Folge haben werde, und er muss dies auch wollen. Darauf, dass sein Beweggrund möglicherweise die Vorstellung eines anderen, außergesetzlichen Erfolges ist, kommt es nicht an (BGHSt 13, 219).

Entscheidend ist somit, welche Vorstellungen der Angeklagte bei seinem Vorgehen hatte. Die Strafkammer führt zwar aus, er habe in der Absicht gehandelt, ██ als Täter der ihm zur Last gelegten Straftaten erscheinen und gegen ihn das Ermittlungsverfahren einleiten und fortsetzen zu lassen. Sie folgert dies aber allein aus der falschen Namensangabe und übersieht dabei, dass das Verhalten des Angeklagten nach der Sachlage mehrere Deutungen zulässt, die zu verschiedener rechtlicher Beurteilung führen.

Die Strafkammer durfte sich wohl für eine Deutung entscheiden; sie musste jedoch die anderen Möglichkeiten erörtern und darlegen, worauf sie ihre Annahme gründet.

Der Angeklagte wurde auf der Autobahn angehalten und gab sich als Bernhard ██ aus. Hieraus ist als sicher zu entnehmen, dass er, wie auch später noch, seinen wahren Namen verheimlichen wollte. Es ist aber kaum wahrscheinlich, dass er damals bereits daran dachte, es werde nun ██ verfolgt und in ein Strafverfahren verwickelt. Näher liegt es vielmehr, dass er hoffte, der Polizeibeamte werde ihn nach Vorzeigen der auf den Namen ██ lautenden Papiere verwarnen, weitere Folgen würden aber nicht eintreten.

Nach seiner vorläufigen Festnahme wiederholte er bei seiner Vernehmung am folgenden Tage, deren Gegenstand nicht mehr allein die Verkehrsübertretungen, sondern auch ein möglicher Diebstahl war, seine Behauptung, er sei Bernhard ███████. Auch jetzt muss er aber nicht die Vorstellung gehabt haben, es werde nun gegen ██ ein behördliches Verfahren eingeleitet. Er kann vielmehr, zumal eine Freilassung nicht zu erwarten war, angenommen haben, er werde, weil sein wirklicher Name und damit seine Vorstrafen unbekannt blieben, als ██ verurteilt werden.

Der Angeklagte kann allerdings gehofft haben, er werde freigelassen. In diesem Fall mag er damit gerechnet haben, nicht er, sondern ██ werde zu weiteren Vernehmungen vorgeladen. Damit wäre aber der bestimmte Vorsatz, ein Verfahren gegen diesen herbeizuführen, noch nicht festgestellt. Ein solcher wäre erst gegeben, wenn der Angeklagte sich sagte und es auch wollte, dass die Strafverfolgungsbehörde zunächst gegen ██ vorgehe. Dagegen spricht nun allerdings, dass der Angeklagte sogar nach der Identifizierung durch seinen Vater auf seiner Angabe bestehen blieb; denn jetzt war es ausgeschlossen, dass er noch denken konnte, die Angabe des falschen Namens gebe Veranlassung zu einem behördlichen Verfahren nicht gegen ihn, sondern gegen ██.

Die Strafkammer hat diese Möglichkeiten nicht geprüft. Es ist daher nicht auszuschließen, dass sie den Tatbestand der falschen Anschuldigung rechtlich fehlerhaft bejaht hat. Das Urteil muss daher insoweit aufgehoben werden.

Dies hat zur Folge, dass der Gesamtstrafausspruch einschließlich der Anordnung über die Sicherungsverwahrung nicht bestehen bleiben kann.

Die wegen der übrigen Taten ausgesprochenen Einzelstrafen werden dagegen nicht berührt. Die Strafkammer hat zu Recht angenommen, der Angeklagte habe sie als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher begangen. Die Verurteilung wegen falscher Anschuldigung hat diese Strafen auch erkennbar nicht beeinflusst.

BaldusMayrHenning
DotterweichMeyer
Falsche Anschuldigung: Namensangabe im Verhör nicht automatisch tatbestandsmäßig — Themis