Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Bildung der Gesamtstrafe verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 571/58
Datum
21.01.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte richtete ihre Revision ausschließlich gegen die Bildung der Gesamtstrafe. Das Revisionsgericht prüfte nur diesen Gesichtspunkt und fand keinen Rechtsfehler. Die Strafkammer hatte Strafmilderungs- und -erschwerungsgründe ausführlich dargelegt und die mildernde Absicht der Angeklagten berücksichtigt, ohne bloße Vermutungen strafverschärfend zu werten. Eine weitergehende Begründung der Gesamtstrafe war nicht erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Beschränkung der Revision auf die Bildung der Gesamtstrafe darf das Revisionsgericht nur diese Frage prüfen.

2

Bei der Bildung der Gesamtstrafe wird in der Regel angenommen, dass die für die Einzelstrafen dargelegten Milderungs- und Erschwernisgründe entsprechend berücksichtigt wurden; eine gesonderte Begründung der Gesamtstrafe ist nur bei besonderem Anlass erforderlich.

3

Die Strafkammer darf trotz anerkannter Strafmilderungsgründe erwägen, welche Gesamtstrafe zur Sühne und Abschreckung notwendig ist.

4

Die Strafkammer verletzt die Anforderungen an die Strafzumessung nicht, wenn sie eine als mildernd angesehene Motivation berücksichtigt und eine bloß vermutete weitere Motivation nicht zuungunsten der Angeklagten straferschwerend bewertet.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt (Main), 24. September 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Hausfrau Inge M., geborene G. C., aus B. C.; geboren am ███ 1930 in W. o., zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft wegen schweren Diebstahls u. a.,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Januar 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. [REDACTED], Oberstaatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt (Main) vom 24. September 1958 wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen versuchten schweren Diebstahls und wegen einer vollendeten Diebstahls und einer versuchten Brandstiftung nach § 308 StGB zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt.

Die unbeschränkt eingelegte Revision hat der hierzu ermächtigte Verteidiger auf die Bildung der Gesamtstrafe beschränkt; sie allein wird als rechtlich fehlerhaft angegriffen. Das Revisionsgericht darf daher nur prüfen, ob gegen die Bildung der Gesamtstrafe Bedenken bestehen; dies ist zu verneinen.

Die Strafkammer hat die Erwägungen, die für die Festsetzung der Einzelstrafen maßgebend waren, eingehend dargelegt. Sie lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Die Strafkammer hat – was auch die Revision hervorhebt – der Angeklagten vieleseitig Strafmilderungsgründe zugebilligt. Sie hat es auch strafmildernd berücksichtigt, dass Hauptbeweggrund der Angeklagten für die Brandstiftung gewesen ist, ihren Ehemann zu entlasten, dabei allerdings die Möglichkeit offengelassen, dass sie noch einen anderen Beweggrund hatte. Bedenken könnten hier nur bestehen, wenn die Strafkammer diese nur vermutete Möglichkeit zuungunsten der Angeklagten straferschwerend bewertet hätte. Das ist jedoch nicht geschehen; denn die Strafkammer wollte offenbar nur darauf hinweisen, dass sie trotz dieser Möglichkeit der Angeklagten die Absicht, ihren Ehemann zu entlasten, strafmildernd zurechnet.

In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass die für die Einzelstrafen angeführten Strafmilderungs- und Streferschwerungsgründe entsprechend auch für die Bildung der Gesamtstrafe gelten, so dass nur bei besonderem Anlass die Gesamtstrafe noch näherer Begründung bedarf (BGHSt 8, 205, 210).

Ein solcher besonderer Anlass lag hier nicht vor. Es ist daher davon auszugehen, dass die Strafkammer die Milderungsgründe auch bei der Bildung der Gesamtstrafe berücksichtigt hat. Sie ist aber nicht gehindert gewesen, hierbei auch zu erwägen, welche Gesamtstrafe trotz dieser Milderungsgründe notwendig sei, um die Taten zu sühnen und die Angeklagte von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Im Übrigen kann keine Rede davon sein, dass die ausgesprochene Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis gegenüber der Summe der Einzelstrafen von vier Jahren Gefängnis unangemessen hoch ist.

Dr. DotterweichBaldusMenges
BuschScharpenseel
Revision gegen Bildung der Gesamtstrafe verworfen — Themis