BGH: Strafausspruch aufgehoben — Zurückverweisung wegen möglicher verminderter Schuldfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 570/96
- Datum
- 05.02.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Prüfung der actio libera in causa ist auf den Zeitpunkt des konkreten Tatentschlusses abzustellen; eine frühere allgemeine Tatbereitschaft reicht hierfür nicht aus.
Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nach § 21 StGB führt nicht zwingend zu einer milderen Bestrafung; schwerwiegende, schulderhöhende Tat- und Täterumstände können die Verhängung der gesetzlichen Höchststrafe rechtfertigen.
Das Tatgericht darf eine Verurteilung auch auf die Einlassung des Angeklagten stützen, sofern es von deren Richtigkeit überzeugt ist; aus teilweisen Zweifeln an Einzelheiten dürfen nicht ohne Weiteres unzutreffende Schlüsse gezogen werden.
Fehler in der rechtlichen Einordnung der Schuldfähigkeit beim Strafausspruch rechtfertigen die Aufhebung des Strafmaßes und die Zurückverweisung an eine andere Strafkammer zur neueren Entscheidung über Tatstrafe und Strafzumessung.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 28. März 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 570/96 vom 5. Februar 1997 in der Strafsache gegen P. Č., geboren am █████ 1962 in [REDACTED] (Slowenien), ohne festen Wohnsitz, genannt Ljubomir (genannt Mischa), wegen Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Februar 1997, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke, die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Niemöller, Detter, und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Richter am Amtsgericht ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ ██████████ als Verteidiger, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. März 1996 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit einem Verbrechen nach dem Waffengesetz zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und die Tatwaffe eingezogen. Dagegen richten sich die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft und die des Angeklagten, mit denen als Verletzung materiellen Rechts die fehlerhafte Nichtanwendung der Strafmilderung nach §§ 21, 49 StGB gerügt werden.
Beide Rechtsmittel erweisen sich als unbegründet zum Schuldspruch, führen aber zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte das Tatopfer, das sich keines Angriffs versah, durch einen gezielten Schuss aus einer Maschinenpistole getötet. Nach seiner Einlassung war er zu dieser Tat von einem ███████ bestimmt worden, der ihm das Tatopfer gezeigt, die Waffe besorgt und zur Tatausführung in die Nähe des Tatorts gefahren hatte.
Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Feststellungen zur Tatvorgeschichte und zum Tathergang tragen – auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite – die Annahme eines heimtückischen Mordes. Bedenken ergeben sich auch nicht daraus, dass die Kammer nachteilige Schlüsse aus der zugrundegelegten Einlassung des Angeklagten gezogen hat, die es „hinsichtlich der Mitwirkung des Zeugen █████ und seiner Motive, die ihn zur Tatausführung bestimmt haben“, als unwiderlegt angesehen hat. Zwar darf das Tatgericht auf die Einlassung des Angeklagten eine Verurteilung nur stützen, falls es von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Gegen diesen Grundsatz hat das Landgericht, das – wie sich aus dem Zusammenhang ergibt – sich lediglich hinsichtlich der Person des Tatbeteiligten nicht festlegen wollte, nicht verstoßen.
Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Das Landgericht hat für den zum Tatzeitpunkt alkoholisierten Angeklagten eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht ausschließen können, ihr aber nach den Grundsätzen der actio libera in causa deshalb keine Bedeutung beigemessen, weil der Angeklagte schon Tage vorher sich zur Tatausführung bereitgefunden und Vorbereitungen getroffen hatte. Zu Recht beanstanden beide Revisionen, dass das Landgericht bei der vorgenommenen Vorverlagerung des Schuldvorwurfs fehlerhaft auf die Zeit abgestellt hat, in der lediglich eine allgemeine Tatbereitschaft vorlag. Maßgebend war der Zeitpunkt, an dem der konkrete Tatentschluss gefasst wurde, der Nachmittag des Tattages. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte – nach den bisherigen Feststellungen – betrachtet, welche zu einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit geführt haben können, erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen.
Allerdings ist auch bei Vorliegen einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB die Bestrafung aus einem milderen Strafrahmen nicht stets geboten. Auch wenn es sich um die Wahl zwischen lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe handelt, können schwerwiegende, schulderhöhende Umstände zu führen, dass die gesetzliche Höchststrafe verhängt werden darf (BGHR § 21 Strafrahmenverschiebung Nr. 8, 21). Ob solche Umstände in der hinrichtungsähnlichen Begehungsweise und der tagelangen Vorbereitung der Tat, bei der die Voraussetzungen des § 21 StGB bei dem Angeklagten nicht vorlagen, zu sehen sind, hat der neu mit der Sache befasste Tatrichter zu entscheiden.
RiBGH Niemöller ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
| Jahnke | Otten | ||
| Theune | Detter |