Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen unvereidigter Übersetzerin: Urteil aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 570/90
Datum
14.12.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief Revision gegen ein Urteil ein, weil die zur Verständigung mit einem niederländischen Mitangeklagten beauftragte Übersetzerin nicht vereidigt war. Das BGH hält die fehlende Vereidigung für einen erheblichen Verfahrensfehler und kann nicht ausschließen, dass das Urteil hierauf beruht, da das Landgericht die Tätereinlassung des Mitangeklagten verwertete. Das Urteil wird insoweit aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwendung einer in der Hauptverhandlung nicht vereidigten Übersetzerin bzw. eines nicht vereidigten Dolmetschers begründet einen verfahrensrechtlichen Mangel.

2

Wenn das Tat- oder Beteiligungsbild wesentlich auf übersetzten Aussagen eines Mitangeklagten beruht, kann das Fehlen der Vereidigung die Beweiswürdigung und das rechtliche Gehör beeinträchtigen.

3

Kann das Revisionsgericht nicht ausschließen, dass ein festgestellter Verfahrensfehler das Urteil beeinflusst hat, hat es das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Bei Aufhebung wegen eines Verfahrensfehlers kann die Rückverweisung an eine andere Kammer erfolgen; die Entscheidung erstreckt sich auch auf die Kosten des Rechtsmittels.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 7. März 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 570/90 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ██ ██, geboren am █ in ███, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Dezember 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten █████████ wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 7. März 1990, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die für die Verständigung mit einem niederländischen Mitangeklagten zugezogene Übersetzerin war nicht allgemein vereidigt und wurde auch in der Hauptverhandlung nicht vereidigt. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht. Das Landgericht hat seine Feststellungen zum Umfang der Tatbeteiligung des nur teilgeständigen Angeklagten maßgeblich auf Aussagen des Mitangeklagten gestützt.

HerdegenTheuneGollwitzer
MaierNiemöller
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