Revision wegen unvereidigter Übersetzerin: Urteil aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 570/90
- Datum
- 14.12.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwendung einer in der Hauptverhandlung nicht vereidigten Übersetzerin bzw. eines nicht vereidigten Dolmetschers begründet einen verfahrensrechtlichen Mangel.
Wenn das Tat- oder Beteiligungsbild wesentlich auf übersetzten Aussagen eines Mitangeklagten beruht, kann das Fehlen der Vereidigung die Beweiswürdigung und das rechtliche Gehör beeinträchtigen.
Kann das Revisionsgericht nicht ausschließen, dass ein festgestellter Verfahrensfehler das Urteil beeinflusst hat, hat es das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Bei Aufhebung wegen eines Verfahrensfehlers kann die Rückverweisung an eine andere Kammer erfolgen; die Entscheidung erstreckt sich auch auf die Kosten des Rechtsmittels.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 7. März 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 570/90 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ██ ██, geboren am █ in ███, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Dezember 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten █████████ wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 7. März 1990, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die für die Verständigung mit einem niederländischen Mitangeklagten zugezogene Übersetzerin war nicht allgemein vereidigt und wurde auch in der Hauptverhandlung nicht vereidigt. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht. Das Landgericht hat seine Feststellungen zum Umfang der Tatbeteiligung des nur teilgeständigen Angeklagten maßgeblich auf Aussagen des Mitangeklagten gestützt.
| Herdegen | Theune | Gollwitzer | |||
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