Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung wegen versäumter Revisionsbegründung als unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 570/86
Datum
25.02.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts. Der BGH verwirft den Antrag als unzulässig, weil die Revision bereits wirksam mit der allgemeinen Sachrüge begründet und anschließend gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit Sachentscheidung verworfen wurde. Ist das Verfahren dadurch rechtskräftig abgeschlossen, kommt Wiedereinsetzung nicht in Betracht. Auch zur Nachholung weiterer Rügen nach wirksamer Begründung besteht grundsätzlich kein Anspruch.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen, wenn das Verfahren durch eine Sachentscheidung rechtskräftig abgeschlossen ist.

2

Wurde die Revision bereits wirksam begründet und das Revisionsverfahren mit einer Sachentscheidung gemäß § 349 Abs. 2 StPO beendet, ist Wiedereinsetzung zur Nachholung weiterer Rügen grundsätzlich nicht möglich.

3

Eine Verfahrensrüge, die nicht ausgeführt ist, ist unzulässig nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

4

Die Verwerfung eines Wiedereinsetzungsantrags als unzulässig kann mit einer Kostenentscheidung verbunden werden; der Antragsteller kann zur Tragung der Kosten verurteilt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 6. Mai 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Kaufmann Heinrich Josef ██ aus █████, geboren am █████ 1939 in ██ █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 25. Februar 1987

Tenor

Der Antrag des Angeklagten vom 23. Dezember 1986, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 6. Mai 1986 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

Der Angeklagte hatte durch seinen Pflichtverteidiger Rechtsanwalt [REDACTED] fristgerecht Revision eingelegt und diese (auf die nicht ausgeführte und damit gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig erhobene Verfahrensrüge gestützt sowie) ordnungsgemäß mit der allgemeinen Sachrüge begründet. Der Senat hat die Revision mit Beschluss vom 10. Dezember 1986 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen, da die auf Grund der Sachrüge vorgenommene umfassende Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Weil somit das Verfahren durch Sachentscheidung rechtskräftig abgeschlossen ist, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden, unabhängig davon, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Revision bereits wirksam begründet wurde, Wiedereinsetzung zur Nachholung weiterer Rügen grundsätzlich nicht in Betracht kommt (vgl. BGHSt 1, 44; 14, 330, 333).

HerdegenMaierGollwitzer
MeyerNendler
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