Treffer
BGH Urteil

BGH: Revision verworfen — keine Pflicht zur psychologischen Begutachtung bei Meineidsfreispruch

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 570/72
Datum
10.01.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids freigesprochen, weil die Strafkammer aufgrund ausgeprägter Gedächtnisschwäche ein Verschulden nicht nachweisen konnte. Die Staatsanwaltschaft rügte die fehlende Hinzuziehung eines psychologischen Sachverständigen. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt, dass ärztliche Gutachten und die Aussage des behandelnden Arztes ausreichend waren; eine zusätzliche psychologische Begutachtung war nicht erforderlich. Auch der Vorwurf des fahrlässigen Falscheids wurde zu Recht verneint.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Beurteilung krankhafter Zustände, die für Schuld und Verschulden erheblich sind, bedarf es regelmäßig medizinischer Fachkenntnisse; die Hinzuziehung eines psychologischen Sachverständigen ist nur bei konkreten Anhaltspunkten erforderlich, die ärztliche Gutachten nicht klären können.

2

Ein Gericht ist nicht verpflichtet, bei der Würdigung der Motivation einer Falschaussage alle denkbaren Erklärungen zu prüfen; maßgeblich sind die entscheidungserheblichen Möglichkeiten, die aufgrund der vorliegenden Beweise ausreichend zu würdigen sind.

3

Die Zurückweisung eines Hilfsbeweisantrags (§ 244 Abs. 4 StPO) ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn vorhandene medizinische Gutachten und Zeugenaussagen eine ergänzende Begutachtung nicht erforderlich erscheinen lassen.

4

Liegt eine überwiegend belegte krankhafte Gedächtnisstörung vor, kann dadurch das Vorliegen des Vorsatzes beim Meineid entfallen; das Gericht hat die Schuldform anhand sachverständiger Äußerungen zu entscheiden.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 24. August 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den ████████████ Dr. Fritz aus ███, geboren am ██ 1908 in ████, wegen Meineids

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch: den Vorsitzenden Richter Schumacher und die Richter Prof. Dr. Willms, Dr. Müller, Baumgarten und Dr. Schauenburg in der Sitzung vom 10. Januar 1973, an der ferner teilgenommen haben: Bundesanwalt: Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ aus ██ als Verteidiger, Justizobersekretär ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 24. August 1972 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Während eines Aufenthalts des Angeklagten in der ████ Stadt Br[REDACTED] im Jahre 1943 wurden die jüdischen Einwohner dieser Stadt auf Weisung der nationalsozialistischen Machthaber getötet. Der Angeklagte erhielt damals Kenntnis von diesem Vorgang. Gleichwohl

bekundete er am 8. April 1970 als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren unter Eid, er habe erst nach 1945 von den nationalsozialistischen Vernichtungsaktionen gegen die Juden ███ erfahren. Die Strafkammer hat es nicht als erwiesen angesehen, dass der an Gedächtnisschwund leidende Angeklagte damit bewusst die Unwahrheit sagte. Sie hat ihn deshalb vom Vorwurf des Meineids freigesprochen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich hiergegen mit der Rüge einer Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie beanstandet vor allem, dass die Strafkammer die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen, nämlich eines Psychologen, abgelehnt hat.

Der Generalbundesanwalt, der die Revision nicht vertritt, hat folgende Stellungnahme abgegeben:

Die Strafkammer ist mit Hilfe des medizinischen Sachverständigen Dr. CC und des medizinischen sachverständigen Zeugen Dr. ████, der den Angeklagten seit mehr als zehn Jahren ärztlich betreut, zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei dem Angeklagten um eine abartige Persönlichkeit handle, die u. a. durch eine starke Vergesslichkeit geprägt sei (S. 4 UA).

Aus diesem Grund hat das Landgericht nicht ausschließen können, dass der Angeklagte bei seiner Vernehmung am 8. April 1970 zwar objektiv falsch ausgesagt hat, dass ihm aber deswegen ein Verschulden nicht nachgewiesen werden könne (S. 3, 4 UA).

Die Strafkammer führt weiter aus, dass auch ein psychologisches Gutachten an diesem Ergebnis nichts hätte ändern können. Damit hat sie – entgegen der Einwendung der staatsanwaltschaftlichen Revision – sinngemäß über den entsprechenden Hilfsbeweisantrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 244 Abs. 4 StPO entschieden; denn beweiserheblich konnte nur die Frage sein, ob eine Verdrängung der Ereignisse beim Angeklagten vorliegen könne.

Da weiterhin die Beurteilung krankhafter Zustände nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Allgemeinen besondere medizinische Fachkenntnisse voraussetzt (BGHSt 23, 8 ff), sind auch keine Gründe ersichtlich, die dem Gericht nach Anhörung eines medizinischen Sachverständigen und eines medizinischen sachverständigen Zeugen noch zusätzlich die Zuziehung eines psychologischen Sachverständigen hätten nahelegen müssen. Dass der Sachverständige Dr. ██ seine Auffassung erst aufgrund der neuen Beweissituation in der Hauptverhandlung in der geschehenen Weise festgesetzt hat, kann nur für sein sorgfältiges Urteil sprechen. Keinesfalls kann darin aber ein Umstand gefunden werden, der dem Gericht die Anhörung eines weiteren Sachverständigen hätte aufdrängen müssen.

Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht sind Rechtsfehler nicht erkennbar. Die Strafkammer war bezüglich der Motivation einer Falschaussage nicht gehalten, sich mit allen denkbaren Möglichkeiten auseinanderzusetzen. Dass sie einen sich aufdrängenden, für die Beurteilung wesentlichen Umstand übersehen haben könne, wird auch von der Revision nicht dargetan.

Dem tritt der Senat bei. Ersichtlich hat auch der Sachverständige ██████████, der sich mit der Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Aussagen als Aufgabe psychologischer und psychiatrischer Sachverständiger in NJW 1966, 1851 eingehend und überzeugend sachkundig befasst hat, die Anhörung eines weiteren Gutachters, insbesondere eines Psychologen, als überflüssig angesehen.

Die Begehung eines fahrlässigen Falscheids hat das Landgericht gleichfalls bedenkenfrei verneint.

SchumacherMüllerSchauenburg
WillmsBaumgarten
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