Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen geänderter Mindeststrafe; Zurückverweisung bei Rückfalldiebstahl

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 570/69
Datum
16.01.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen eine Verurteilung wegen schweren Rückfalldiebstahls. Der BGH hob den Strafausspruch auf, weil die nach dem 1.9.1969 geltende Fassung des § 244 Abs. 2 StGB die Mindeststrafe herabsetzte und nicht ausgeschlossen werden kann, dass dies zu einer milderen Bestrafung geführt hätte. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die weitere Revision wurde verworfen. Das Gericht wies auf Prüfbedarf zur Frage verminderter Zurechnungsfähigkeit wegen Alkoholkonsums hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Führt eine nachträgliche Gesetzesänderung zu einer für den Angeklagten günstigeren Änderung des Strafrahmens, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Strafzumessung zurückzuverweisen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Anwendung des neuen Strafrahmens eine mildere Strafe verhängt worden wäre.

2

Ist eine Einzelstrafe aufgehoben, so ist auch die darauf beruhende Gesamtstrafe aufzuheben, soweit die Neufestsetzung des Strafmaßes hiervon berührt wird.

3

Die Annahme einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB wegen Alkoholeinflusses setzt konkrete Feststellungen zur aufgenommenen Alkoholmenge und deren Auswirkungen auf das Hemmungs- und Steuerungsvermögen voraus.

4

Verfahrensrügen oder weitergehende Revisionsgründe sind zu verwerfen, soweit sie offensichtlich unbegründet sind.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 1. August 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 570/69

in der Strafsache gegen den Glasreiniger Philipp ██, dort geboren am ████████ 1912, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Januar 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 1. August 1969 mit den Feststellungen im Strafausspruch wegen schweren Rückfalldiebstahls und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter anderem wegen schweren Rückfalldiebstahls unter Zubilligung mildernder Umstände zur damaligen Mindeststrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Insoweit muss der Strafausspruch aufgehoben werden, weil nach der ab 1. September 1969 geltenden Fassung des § 244 Abs. 2 StGB die Mindeststrafe nicht mehr ein Jahr, sondern sechs Monate Gefängnis beträgt und nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte bei Anwendung des neuen Strafrahmens milder bestraft worden wäre. Mit der Einzelstrafe ist auch die Gesamtstrafe aufzuheben.

Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.

In der neuen Hauptverhandlung wird genauer zu prüfen sein, ob ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte infolge des Alkoholgenusses vermindert zurechnungsfähig war. Er hatte „Alkohol in erheblichem Maße zu sich genommen“. Nähere Feststellungen über die Alkoholmenge fehlen jedoch. Dass er beim plötzlichen Erscheinen der Eigentümer zusammen mit seinen Komplizen weglief und später die Geschehnisse im Einzelnen schildern konnte, steht einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB nicht entgegen.

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