Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Kein freiwilliger Rücktritt beim gemeinschaftlichen versuchten Straßenraub

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 570/59
Datum
20.01.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte formelle und materielle Rechtsverletzungen gegen seine Verurteilung wegen gemeinschaftlichen versuchten Straßenraubes; die Revision wurde vom BGH verworfen. Die Verfahrensrüge war mangels näherer Darlegung unzulässig, die Sachrüge unbegründet. Ein freiwilliger Rücktritt lag nicht vor, da die Aufgabe der Tatausführung durch äußere Umstände (fehlende Unterstützung, Gefährdungsfurcht) veranlasst war. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch setzt eine unbeeinflusste, freie innere Entscheidung zur Aufgabe der weiteren Tatausführung voraus; von äußeren Umständen veranlasste Aufgabe begründet keinen Rücktritt.

2

Bei gemeinschaftlich begangenen Versuchen rechtfertigt das bloße Ausbleiben der Unterstützung durch andere Beteiligte und die daraus resultierende Gefährdungsfurcht keinen freiwilligen Rücktritt eines Beteiligten.

3

Die Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn der Revisionsführer nicht substantiiert darlegt, inwiefern und mit welchen konkreten Angriffspunkten Verfahrensfehler vorliegen.

4

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem Revisionsgericht; von den Ermessensmöglichkeiten zugunsten jugendlicher Vorschriften (§§ 109 Abs. 2, 74 JGG) ist nur Gebrauch zu machen, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 30. Juni 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Wolfgang ███ aus ████████, geboren am ███ ███ ██ in ███, – Sachbezeichnung: FuBangel u. a. – wegen gemeinschaftlichen versuchten Straßenraubes,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Januar 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ in der ████████████, bei der Verkündung ████████████████ als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach vom 30. Juni 1959 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen gemeinschaftlichen versuchten Straßenraubes verurteilt worden.

Seine Revision rügt „die Verletzung formellen und materiellen Rechtes“. Die Verfahrensrüge ist mangels näherer Darlegung unzulässig, die allgemeine Sachrüge unbegründet.

Gegen die Verurteilung wegen versuchten Straßenraubes bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte ist auch nicht freiwillig vom Versuch zurückgekehrt. Diese Möglichkeit hat das Landgericht zwar nicht erörtert; der vorliegende Fall bot zu besonderen Ausführungen darüber keinen Anlass.

Nach den getroffenen Feststellungen wollte der Unbekannte fliehen, als er sich auf einer Straße ███████████ den Angeklagten und den übrigen vier Beteiligten umringt sah: von dem früheren Mitangeklagten FuBangel zu Fall gebracht, schrie er laut um Hilfe, raffte sich auf und ergriff die Flucht. Abschließend heißt es:

„FuBangel lief ihm noch ein kurzes Stück nach, ließ dann jedoch von der Verfolgung ab, weil ihn die übrigen Angeklagten nicht unterstützten. Gemeinsam kehrten alle Angeklagten zum Hauptbahnhof zurück.“

Dass FuBangel die weitere Tatausführung „unfreiwillig“ (BGHSt 7, 296, 299) aufgegeben hat, liegt auf der Hand. Sein Entschluss ist offensichtlich nicht durch innere Beweggründe, sondern durch äußere Umstände, nämlich die fehlende Unterstützung anderer, hervorgerufen worden (RGSt 38, 402 ff.; BGHSt 9, 50, 7). Ein „freiwilliger“ Rücktritt der übrigen Beteiligten scheidet ebenfalls aus. Erkennbar haben der Angeklagte und seine Mittäter den laut um Hilfe schreienden Unbekannten

nur deshalb laufen lassen, weil ihnen eine Verfolgung durch die Straßen der Großstadt zu gefährlich erschien. Dass der gemeinschaftliche Straßenraub nicht vollendet worden ist, beruht daher auf äußeren, von dem Willen der Beteiligten unabhängigen Umständen. Für eine unbeeinflusste, freie Willensentscheidung blieb kein Raum (vgl. RGSt 47, 74, 76; BGHSt 13, 156 f.).

Auch der Strafausspruch zeigt keine Rechtsfehler.

Zur Kostenentscheidung sei bemerkt, dass der Senat keine Veranlassung gesehen hat, von der Möglichkeit der §§ 109 Abs. 2, 74 JGG Gebrauch zu machen.

BuschSchalschaKirchhof
ScharpenseelDr. Menges
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