Revision: Aufhebung wegen unbestimmtem THC‑Gehalt; Zurückverweisung an Jugendkammer
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 569/84
- Datum
- 05.10.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Kann der Wirkstoffgehalt (THC‑Gehalt) eines sichergestellten Rauschgifts nicht genau bestimmt werden, ist für die Bewertung der Menge und die Strafzumessung zugunsten des Beschuldigten von dem nach Lage des Falls noch möglichen geringsten THC‑Gehalt auszugehen.
Fehlen dem Urteil die für die Strafzumessung wesentlichen Feststellungen zum Schuldumfang, fehlt die Grundlage der Entscheidung und das Urteil ist aufzuheben.
Beruht eine Verurteilung auf einem solchen Feststellungs‑ oder Bewertungsfehler, sind gemäß § 357 StPO auch die auf demselben Fehler beruhenden Verurteilungen der Mitangeklagten aufzuheben.
Das Tatgericht hat erforderliche Ermittlungen und Feststellungen zur Qualität und zum Wirkstoffgehalt des Betäubungsmittels zu treffen; unterbleiben diese, ist eine verlässliche Tat- und Strafwürdigungsentscheidung nicht möglich.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 21. November 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 569/84 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Glas- und Gebäudereiniger Adolf Gustav C. aus L., dort geboren ██ 1960, wegen verbotener Einfuhr von Betäubungsmitteln u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten M. C. wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 21. November 1983 auch soweit es die Angeklagten ███ und [REDACTED] betrifft – mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten M. C. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, verurteilt. Seine hiergegen erhobene Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, da dem angefochtenen Urteil der für die Strafzumessung bedeutsame Schuldumfang nicht zu entnehmen ist. Es lastet dem Angeklagten an, zunächst etwa 750 g und später 3.055 g Haschisch in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt zu haben, macht aber zur Qualität des Rauschgifts keine Angaben. Von dieser hängt jedoch entscheidend die Beurteilung ab, ob die Menge des eingeführten Stoffes als Betäubungsmittel nicht gering ist, und wie schwer die Taten im Übrigen zu bewerten sind. Kann der Wirkstoffgehalt des Rauschgiftes (THC-Gehalt) nicht genau bestimmt werden, so ist zugunsten des Angeklagten von dem nach Lage des Falles noch möglichen geringsten THC-Gehalt auszugehen (BGH, Beschluss vom 1. Juli 1983 – 2 StR 378/83; Beschluss vom 11. Juni 1982 – 2 StR 198/82; Beschluss vom 12. Januar 1982 – 2 StR 752/81 – und BGHSt 32, 162, 164).
Gemäß § 357 StPO sind die auf demselben Fehler beruhenden Verurteilungen der anderen Mitangeklagten ebenfalls aufzuheben.
Der neu entscheidende Tatrichter wird auch die Hinweise des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 14. September 1984 zu beachten haben.
| Maier | Meß | Theune | |||
| Miller | Niemöller |