Revision: Aufhebung wegen Widersprüchen und fehlender Zueignungsfeststellung im Raubverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 569/73
- Datum
- 19.12.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Widersprüchliche zeitliche Feststellungen, die der Beweiswürdigung zugrunde liegen und sich nicht aus dem Urteil klären lassen, begründen die Aufhebung des Urteils.
Für die Annahme eines vollendeten Raubes müssen die Feststellungen einen Zueignungswillen des Täters erkennen lassen; bloßes Wegwerfen einer Sache nach Erkenntnis ihrer Wertlosigkeit spricht gegen Zueignungsabsicht.
Lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, ob ein Vollendungs- oder lediglich ein Versuchstatbestand vorliegt, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Bundesgerichtshof kann die Sache gemäß § 349 Abs. 4 StPO an eine andere Strafkammer der Vorinstanz zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 27. Juli 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 569/73 in der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Günter Peter █████████ aus KC, dort geboren am ███ ██ 1948, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Dezember 1973 gemäß **§ 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 27. Juli 1973 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen *„Raubes in einem schweren Fall“* (richtig: wegen schweren Raubes) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat Erfolg.
I.
Die Urteilsfeststellungen sind in den Zeitangaben nicht miteinander vereinbar. Nach Blatt 7 und Blatt 12 UA ist der ██████████ nach der Tat gegen 21.05 Uhr einer Polizeistreife in der Straße auf dem Wege vom Tatort zur Gaststätte „ZC ██“ aufgefallen. An anderer Stelle wird dagegen festgestellt, dass er bereits kurz vor 21 Uhr in diese Gaststätte zurückgekehrt ist (UA Bl. 8, 10), von wo er bald darauf mit einem Taxi zur Familie ███ fuhr (UA Bl. 8). Stimmt dies, kann er sich nicht um 21.05 Uhr noch in der Straße befunden haben. Dieser Widerspruch ist nicht auf Grund des sonstigen Urteilsinhalts zu klären. Es besteht die Möglichkeit, dass er auf einem Irrtum der Funkstreife oder der Zeugen ██ über den Zeitpunkt der Rückkehr in die Gaststätte beruht. Das Urteil musste wegen dieses Widerspruchs aufgehoben werden, da das Landgericht beide Vorgänge zur Beweiswürdigung herangezogen hat.
II.
Es begegnet aber auch aus einem anderen Gesichtpunkt durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkanmer nimmt vollendeten Raub an, weil der Angeklagte eine Tasche (= Collegmappe) gestohlen habe (UA Bl. 14/15). Diese Tasche hat er aber alsbald weggeworfen, als er gesehen hatte, dass sie nichts Wertvolles enthielt (UA Bl. 7, 15). Dass er sich die Tasche selbst zueignen wollte, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Vielmehr hatte er vermutet, in der Tasche befinde sich die Tageseinnahme des Zeugen Ke[REDACTED]. Auf diese hatte er es nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe abgesehen, nicht auf die Tasche. Dann aber würde insoweit nur ein versuchter schwerer Raub vorliegen.
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