Revision aufgehoben: Unzureichende Prüfung der Steuerungsfähigkeit bei alkoholbedingter Schuld
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 569/72
- Datum
- 19.12.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen alkoholbeeinflusster Tat setzt hinreichende Feststellungen zur Alkoholisierung voraus, insbesondere zur Mindestmenge des konsumierten Alkohols und zur daraus resultierenden Blutalkoholkonzentration, soweit hierdurch die Schuldfähigkeit betroffen sein kann.
Das Gericht hat bei Beeinträchtigung durch Alkohol nicht nur die Einsichtsfähigkeit, sondern auch die Steuerungsfähigkeit (Fähigkeit zur Willenssteuerung) zu prüfen; eine Unterlassung dieser Prüfung ist ein Rechtsfehler.
Die Revision kann ein Urteil aufheben, wenn die Feststellungen nicht eine Nachprüfung durch das Revisionsgericht ermöglichen, etwa weil konkrete, entscheidungserhebliche Umstände (z.B. Alkoholpegel) nicht festgestellt sind.
Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können bei Aufhebung des Schuldspruchs gemäß § 353 Abs. 2 StPO erhalten bleiben, insbesondere wenn sie auf der geständigen Einlassung des Angeklagten beruhen.
Vorinstanzen
Landgericht Fulda, 4. Juni 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 569/72
in der Strafsache gegen den Bagger- und Raupenfahrer Heinrich ██ aus █████████████ ████ (Ortsteil ████), geboren ████████ 1929 in █████, zur Zeit in ██████████████████, wegen Unzucht mit einem Kinde u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 1972 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Fulda vom 4. Juni 1972 aufgehoben. Gleichzeitig werden die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen mit Ausnahme der Feststellungen aufgehoben, die sich auf das äußere Tatgeschehen beziehen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiteregehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Die Strafkammer bejaht zwar zutreffend die Verwirklichung des äußeren Tatbestands der §§ 174 Abs. 1 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Jedoch halten die Erwägungen, mit denen sie die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten bejaht, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Diese Erwägungen begegnen schon deshalb Bedenken, weil die Kammer in
keinem der dem Angeklagten zur Last liegenden Einzelfälle eindeutig die Mindestmenge des zuvor genossenen Alkohols und die sich daraus ergebende Blutalkoholkonzentration feststellt; dem Revisionsgericht ist dadurch die Möglichkeit einer Nachprüfung im einzelnen verwehrt. Insbesondere aber lassen, worauf der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom 21. November 1972 zutreffend hinweist, die Ausführungen zum Einzelfall 2 besorgen, dass die Strafkammer zwar die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Taten geprüft, eine mögliche Beeinträchtigung seiner Steuerungsfähigkeit aber außer acht gelassen hat. Gerade die Steuerungsfähigkeit aber kann durch den Alkohol erheblich beeinträchtigt, Bedenken sein.
Die dargelegten Mängel führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Dabei können jedoch die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten werden, weil sie von diesen Mängeln nicht berührt werden (§ 353 Abs. 2 StPO) und auch die Prüfung des Urteils auf Grund der von der Revision geltend gemachten
Verfahrensrügen insoweit keinen Rechtsfehler erkennen lässt. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen beruhen allein auf der Einlassung des insoweit geständigen Angeklagten (UA S. 6).
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