Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen §27b StGB n.F. und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 569/69
- Datum
- 23.03.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ändert sich die materielle Rechtslage durch eine nachträgliche Gesetzesänderung, die die Voraussetzungen oder Grenzen der Strafzumessung betrifft, ist im Revisionsverfahren zu prüfen, ob die neue Rechtslage auf den bereits ergangenen Strafausspruch anzuwenden ist; fehlen erforderliche Feststellungen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Freiheitsstrafen unter sechs Monaten dürfen nur verhängt werden, wenn die hierfür gesetzlich vorgesehenen besonderen Voraussetzungen vorliegen; ohne entsprechende Feststellungen fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für den Strafausspruch.
Hat das Gericht eine Freiheitsstrafe zu verhängen, sind gleichzeitig die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung zu prüfen und – falls gegeben – zu berücksichtigen.
Die Revision, die Sachrügen vorbringt, ist insoweit unbegründet, als keine rechtsfehlerhaften Feststellungen oder Rechtsanwendungsfehler vorliegen; sie kann aber insoweit begründet sein, als neue materielle Vorschriften den Strafausspruch berühren.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 19. März 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 569/69 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Gerüstbauer Josef ███ ██, geboren ███████ 1941 in ████, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. März 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 19. März 1969, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet. Sie führt jedoch mit Rücksicht auf § 27b Abs. 1 StGB in der nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 1 des 1. StrRG seit 1. September 1969 geltenden Fassung zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch. Nach dieser Vorschrift sind Freiheitsstrafen unter sechs Monaten nur noch unter besonderen Voraussetzungen zu verhängen. In der neuen Hauptverhandlung ist zu prüfen, ob diese Voraussetzungen hier erfüllt sind und, falls dies zu bejahen ist, ob die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nach § 23 Abs. 1 StGB n.F. zur Bewährung auszusetzen ist.
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