Revision verworfen: Mittäterschaft bei schwerem Diebstahl im Rückfall
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 569/61
- Datum
- 20.12.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mittäterschaft setzt einen gemeinsamen Täterwillen voraus; der Tatbeitrag muss als anteilige Verwirklichung einer eigenen Tat erscheinen und darf nicht nur bloße Förderung fremden Tuns sein.
Für die Beurteilung der Mittäterschaft ist es unerheblich, von wem der Tatplan ursprünglich ausgeht; Urheberschaft und Mittäterschaft sind nicht identisch.
Mittäter kann auch sein, dessen äußerlicher Beitrag sich in vorbereitenden Handlungen erschöpft, wenn sein Wille und seine Beteiligung zur Mitbeherrschung des Geschehens führen.
Ein wesentlicher Anhaltspunkt für Mittäterschaft ist, ob der Beteiligte den Geschehensablauf mitbeherrscht, sodass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch von seinem Willen abhängen.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Schlussfolgerungen des Tatrichters rechtlich möglich und frei von Rechtsfehlern sind.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 2. Juni 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schneidergesellen Ernst Leonhard von R. ██ aus ██████████, geboren am ██ ██ ███ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten Diebstahls i. R., hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Dezember 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 2. Juni 1961 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die seit dem 3. Juni 1961 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Seine Revision hat keinen Erfolg.
Was gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters vorgetragen wird, ist unbegründet. Dessen Schlußfolgerungen sind rechtlich möglich und frei von Rechtsfehlern. Dasselbe gilt von den Einwendungen gegen die Annahme der Mittäterschaft. Die Revision meint, der Angeklagte sei schon deshalb kein Mittäter, weil er bei keiner Tathandlung mitgewirkt habe; zudem sei der Plan nicht von ihm, sondern von seinem Bruder Wolfgang ausgegangen und er selbst sei gegen diesen Plan eingestellt gewesen. Auf diese Umstände kommt es jedoch für die Frage der Mittäterschaft nicht entscheidend an, sondern auf die Willensrichtung der Beteiligten. Diese muß Mittäterschaft derart sein, daß der Tatbeitrag nicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als anteilige Verwirklichung einer eigenen Tat erscheint (Täterwille). Dabei ist ein wesentlicher Anhaltspunkt, ob der Beteiligte den Geschehensablauf mitbeherrscht, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch von seinem Willen abhängen (BGHSt 8, 393, 396). Weil allein der Täterwille maßgebend ist, gehört es, von den sogenannten eigenhändigen Straftaten abgesehen, nicht zu den Voraussetzungen der Mittäterschaft, daß der Beteiligte selbst ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal verwirklicht (BGHSt 16, 12); Mittäter kann auch derjenige sein, dessen Tatbeitrag sich, äußerlich gesehen, in vorbereitenden Handlungen erschöpft.
Geht man von diesen Grundsätzen aus, dann können gegen die Annahme der Strafkammer keine Bedenken erhoben werden. Von wem der Plan ausging, ist unerheblich; Mittäterschaft ist nicht mit Urheberschaft gleichzusetzen. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte seinen ursprünglichen Widerstand aufgegeben, und der Plan ist ein gemeinschaftlicher in dem Sinne geworden, daß der Angeklagte sogar maßgeblich an der Tatherrschaft beteiligt war; denn der Bruder des Angeklagten wollte diesen „dabei wissen“, den Diebstahl also nicht ohne dessen Beteiligung begehen, so daß die Durchführung von dem Entschluß zur Mitwirkung abhing. Auch darin kommt der Täterwille des Angeklagten deutlich zum Ausdruck, daß er zunächst gemeinsam mit seinem Bruder in die Baubude einstieg, um dort ein für den Abtransport der Hauptbeute erforderliches Behältnis zu stehlen. Allerdings ist dann der Angeklagte in das Lebensmittelgeschäft nicht miteingedrungen, er hat auch nicht Schmiere gestanden. Er hat sich jedoch zum Abtransport der Beute, an der er beteiligt sein wollte, bereitgehalten, beabsichtigte also, noch einen wesentlichen Beitrag zur Beendigung des Diebstahls zu leisten. Alle diese Umstände zusammengenommen rechtfertigen jedenfalls die Annahme der Mittäterschaft.
Daß die Strafkammer rechtsirrig eine fortgesetzte Tat und nicht zwei Einzeltaten angenommen hat, beschwert den Angeklagten nicht.
Weil auch die Strafzumessung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthält, war die Revision zu verwerfen.
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