Revision verworfen — Verurteilungen nach §174 StGB (Fälle II 2 a/b) wegen Verjährung entfallen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 568/96
- Datum
- 29.11.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafverfolgung ist ausgeschlossen, wenn die gesetzliche Verjährungsfrist abgelaufen ist und keine wirksamen Unterbrechungs- oder Hemmungstatbestände vorliegen.
Für Taten nach §174 Abs.1 StGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist fünf Jahre (§78 Abs.3 Nr.4 i.V.m. §174 Abs.1 StGB).
Die Verjährungsfrist wird nur durch die in den Strafvorschriften genannten Unterbrechungshandlungen, insbesondere die in §78c StGB geregelten Maßnahmen, gehemmt oder unterbrochen.
Die Revision ist im Sinne des §349 Abs.2 StPO unbegründet, wenn keine aufhebungswürdigen Rechts- oder Verfahrensfehler dargelegt werden und die beanstandeten Verurteilungen den Strafausspruch nicht beeinflusst haben.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 19. April 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 568/96
Herena
vom 29. November 1996
in der Strafsache gegen █████, geboren am ██ 1956 in [REDACTED], Udo D. (C), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. November 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 19. April 1996 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Verurteilung nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 und (richtig) Nr. 3 (statt Abs. 3) StGB in den Fällen II 2 a und II 2 b der Urteilsgründe entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen Kosten zu tragen.
Gründe
Die Strafverfolgung ist verjährt, soweit dem Angeklagten bei den unter II 2 a und b der Urteilsgründe (UA S. 4 und 5) festgestellten Vorfällen im Mai oder Juni 1989 jeweils auch ein Vergehen nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB zur Last gelegt wird, da insoweit die Verjährungsfrist fünf Jahre beträgt (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB in Verbindung mit § 174 Abs. 1 StGB). In ihren Lauf fallen keine Unterbrechungshandlungen im Sinne von § 78c StGB.
Im Übrigen erweist sich die Revision als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Es ist auszuschließen, dass die Verurteilung nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB Auswirkungen auf den Strafausspruch hatte.
| Niemöller | Jahnke | Bode | |||
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