Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen — Verurteilungen nach §174 StGB (Fälle II 2 a/b) wegen Verjährung entfallen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 568/96
Datum
29.11.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Koblenz wurde vom BGH überwiegend verworfen. Soweit dem Angeklagten in den Fällen II 2 a und II 2 b Taten nach §174 Abs.1 Nr.1 und Nr.3 StGB zur Last gelegt wurden, sind diese verjährt und entfallen. Die Verjährungsfrist von fünf Jahren (§78 Abs.3 Nr.4 i.V.m. §174 Abs.1 StGB) war abgelaufen; es lagen keine Unterbrechungshandlungen nach §78c StGB vor. Die verbleibende Revision ist unbegründet, und die angefochtene Strafe blieb unberührt; Kostenentscheidung gegen den Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafverfolgung ist ausgeschlossen, wenn die gesetzliche Verjährungsfrist abgelaufen ist und keine wirksamen Unterbrechungs- oder Hemmungstatbestände vorliegen.

2

Für Taten nach §174 Abs.1 StGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist fünf Jahre (§78 Abs.3 Nr.4 i.V.m. §174 Abs.1 StGB).

3

Die Verjährungsfrist wird nur durch die in den Strafvorschriften genannten Unterbrechungshandlungen, insbesondere die in §78c StGB geregelten Maßnahmen, gehemmt oder unterbrochen.

4

Die Revision ist im Sinne des §349 Abs.2 StPO unbegründet, wenn keine aufhebungswürdigen Rechts- oder Verfahrensfehler dargelegt werden und die beanstandeten Verurteilungen den Strafausspruch nicht beeinflusst haben.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 19. April 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 568/96

Herena

vom 29. November 1996

in der Strafsache gegen █████, geboren am ██ 1956 in [REDACTED], Udo D. (C), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. November 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 19. April 1996 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Verurteilung nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 und (richtig) Nr. 3 (statt Abs. 3) StGB in den Fällen II 2 a und II 2 b der Urteilsgründe entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen Kosten zu tragen.

Gründe

Die Strafverfolgung ist verjährt, soweit dem Angeklagten bei den unter II 2 a und b der Urteilsgründe (UA S. 4 und 5) festgestellten Vorfällen im Mai oder Juni 1989 jeweils auch ein Vergehen nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB zur Last gelegt wird, da insoweit die Verjährungsfrist fünf Jahre beträgt (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB in Verbindung mit § 174 Abs. 1 StGB). In ihren Lauf fallen keine Unterbrechungshandlungen im Sinne von § 78c StGB.

Im Übrigen erweist sich die Revision als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Es ist auszuschließen, dass die Verurteilung nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB Auswirkungen auf den Strafausspruch hatte.

NiemöllerJahnkeBode
TheuneOtten
Revision verworfen — Verurteilungen nach §174 StGB (Fälle II 2 a/b) wegen Verjährung entfallen — Themis