Abweisung des Antrags auf Niederschlagung der Revisionskosten wegen unbeachtlicher Beweisrügen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 568/85
- Datum
- 17.11.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Niederschlagung von Gerichtskosten nach § 8 GKG setzt voraus, dass eine unrichtige Sachbehandlung oder ein sonstiger in der Vorschrift genannter Entschuldigungsgrund substantiiert dargelegt wird.
Im Revisionsverfahren sind Angriffe, die ausschließlich die tatrichterliche Beweiswürdigung betreffen, grundsätzlich unbeachtlich; insoweit ist die Revision zu verwerfen.
Die Verwerfung der Revision wegen unbeachtlicher Beweisrügen begründet nicht ohne weiteres einen Anspruch auf Niederschlagung der im Revisionsverfahren entstandenen Kosten.
Für die Entlastung von den Kosten trägt der Kostenschuldner die Darlegungs- und Beweislast; pauschale oder unspezifische Behauptungen genügen nicht.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 568/85
BESCHLUSS
in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>], geboren am [REDACTED::<2>] in [REDACTED::<3>], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 1989 gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 GKG
Tenor
Der Antrag des Kostenschuldners, von der Erhebung der Kosten aus dem Verfahren 2 StR 568/85 abzusehen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Kostenschuldner wurde durch Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30. April 1985 – 101 Js 852/84 – 3 KLs wegen Vergewaltigung u. a. unter Einbeziehung rechtskräftiger Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt; außerdem wurde seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet. Seine hiergegen eingelegte Revision wurde mit Beschluss des Senats vom 6. November 1985 – 2 StR 568/85 – verworfen. Vom Kostenbeamten des Bundesgerichtshofs wurden ihm mit Datum vom 31. Oktober 1989 – Kassenzeichen 11727/89/B – Gebühren für das Revisionsverfahren in Höhe von insgesamt 1.258,20 DM in Rechnung gestellt.
Mit seiner hiergegen eingelegten „Beschwerde“ vom 6. November 1989 begehrt der Kostenschuldner „Niederschlagung der Kosten aus dem Verfahren 2 StR 568/85“. Mit seiner Begründung macht er unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG geltend. Diese sieht er darin, dass das Revisionsgericht sein Rechtsmittel trotz seiner Beanstandung, das Landgericht habe unzutreffende Feststellungen getroffen, verworfen hat. Damit sind jedoch die Voraussetzungen der erwähnten Vorschrift nicht dargetan. Im Revisionsverfahren sind Angriffe der Art, wie sie der Kostenschuldner gegen die Beweiswürdigung des Tatgerichts führt, unbeachtlich. Deshalb kam nur die Verwerfung des Rechtsmittels in Betracht.
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