Revision verworfen: Vergewaltigungsurteil und Sicherungsverwahrung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 568/85
- Datum
- 06.11.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine ergänzende Vernehmung eines Zeugen ist nur dann geboten, wenn bei verständiger Würdigung der vorhandenen Beweisergebnisse ernstlich zu erwarten ist, seine Aussage könne die bereits gewonnene Überzeugung des Gerichts erschüttern.
Das Gericht kann seine Überzeugungsbildung auf Glaubwürdigkeitsgutachten, spontane Lichtbildidentifikationen und übereinstimmende Drittbekundungen stützen, sofern diese als verlässlich erscheinen.
Bei der Prüfung, ob eine Beweiserhebung erforderlich ist, sind Erinnerungs- und Zeitabstände sowie das Fehlen besonderer Erinnerungstatbestände zu berücksichtigen; fehlende besondere Anknüpfungspunkte sprechen gegen die Notwendigkeit ergänzender Beweise.
Die Überprüfung der Strafzumessung und der Anordnung der Sicherungsverwahrung ist begrenzt; eine Straf- oder Maßregelanordnung überschreitet das Ermessen nicht, wenn das Tatgericht seine Zumessungsgründe (z. B. Vorstrafen, kriminelle Energie) hinreichend darlegt.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 30. April 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 568/85 in der Strafsache gegen Jürgen Peter Helmut ███ aus ████, geboren am ██ ███ 1945 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. November 1985, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, Maier, B., Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30. April 1985 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung in zwei Fällen, in einem Fall in weiterer Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, unter Einbeziehung zweier rechtskräftiger Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Außerdem hat es seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Schließlich hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine Sperre von fünf Jahren festgesetzt.
Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
I. Die Verfahrensrüge
1. Das Landgericht hat festgestellt:
In der Nacht zum 21. April 1984 fuhr der Angeklagte mit einem Pkw durch ████ und nahm dort kurz nach 23.45 Uhr die 19 Jahre alte Sabine Ku(___) auf, die nach ███ wollte. Nach einer Fahrstrecke von wenigen Kilometern bog er auf einen Feldweg ab, hielt an und zwang die Mitfahrerin unter anderem durch einen heftigen Schlag ins Gesicht zum Geschlechtsverkehr und zum Mundverkehr. Anschließend fuhr er sie nach ███, wo er sie am Niederhüttor gegen 0.24 Uhr aussteigen ließ.
Anschließend fuhr der Angeklagte nach ████ und ließ dort 47,1 km von der Stelle entfernt, an der Sabine ausgestiegen war, etwa um 4.00 Uhr die 23-jährige Andrea St(___) einsteigen. Sie hatte mindestens 10 bis 15 Minuten vorher einen Diskothekenbesuch beendet und war auf dem Nachhauseweg bis zum Aufnahmeort zu Fuß gegangen. Er erzwang im Pkw den Geschlechtsverkehr und die Duldung anderer sexueller Handlungen.
Der Angeklagte bestreitet, Sabine Ku(___) in jener Nacht auch nur gesehen zu haben. Die Begegnung mit Andrea St(___) und die Vornahme sexueller Handlungen einschließlich Geschlechtsverkehr mit ihr räumt er ein, behauptet jedoch, sie sei damit einverstanden gewesen.
2. Der Beschwerdeführer rügt (in Bezug auf die Verurteilung im Fall Sabine Ku(___)) Verletzung der Aufklärungspflicht. Nach der in der polizeilichen Vernehmungsniederschrift vom 21. April 1984 festgehaltenen Aussage der Andrea St(___) habe diese die Diskothek (um 0.20 Uhr) zusammen mit Martin Ho(___) verlassen. Ihn hätte das Landgericht als Zeugen über den Zeitpunkt des Aufbruchs vernehmen müssen. „Es hätte dann erwiesen werden können, dass der Beschwerdeführer nicht einerseits um 0.22 Uhr das erste Opfer Ku(___) aus seinem Pkw entlassen und zeitgleich in ████ die Zeugin Andrea ██████ in sein Fahrzeug aufgenommen“ (Bl. 4 der Revisionsbegründungsschrift).
3. Die Rüge ist unbegründet. Die – vom Angeklagten nicht beantragte – Vernehmung des Zeugen Ho(___) wäre dann geboten gewesen, wenn das Landgericht bei verständiger Würdigung der in der Hauptverhandlung gewonnenen Beweisergebnisse mit der Möglichkeit hätte rechnen müssen, die Aussage werde begründeten Zweifel an der Richtigkeit seiner Überzeugung – der Angeklagte habe Andrea St(___) erst etwa um 1.00 Uhr, nicht schon wesentlich früher in ████ aufgenommen – wecken (vgl. BGH NStZ 1985, 324; Herdegen in KK StPO § 244 Rdn. 23, 24; Paulus in KMR 7. Aufl. StPO § 244 Rdn. 223 jeweils mit Nachweisen). Das war indessen nicht der Fall.
Sabine Ku(___) hat in der Hauptverhandlung die ihr gegenüber begangene Straftat geschildert. Für seine Überzeugung von der Richtigkeit dieser Aussage konnte sich das Gericht auf den durch ein Glaubwürdigkeitsgutachten bestätigten persönlichen Eindruck von der Zeugin sowie auf die Bekundungen der Personen, denen sie unmittelbar nach der Tat das Geschehen berichtet hatte, stützen. Aus der Aussage der Zeugin ergaben sich auch zahlreiche Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Angeklagte und keine andere Person der Täter war:
Unter anderem war die von ihr schon bei der ersten Vernehmung abgegebene Beschreibung des Täters und des von ihm gefahrenen Pkw zutreffend, wenn auch für sich allein nicht besonders signifikant. Sabine Ku(___) hat in der Folgezeit spontan und mit Sicherheit aus etwa 80 Lichtbildern verschiedener Personen das des Angeklagten als das Foto des Täters und bei einer Wahlgegenüberstellung mit sechs Personen in zwei Durchgängen den Angeklagten als den Täter bezeichnet. Ebenfalls bereits bei der ersten Vernehmung hatte sie bekundet, den Täter an den Schultern gekratzt zu haben; die beim Angeklagten nach seiner Festnahme festgestellten und von ihm als Kratzspuren eingeräumten Verletzungen entsprachen dieser Darstellung. In der auf den Eintrag im Wachbuch gestützten Aussage eines als Zeugen vernommenen Polizeibeamten durfte das Landgericht eine zuverlässige Grundlage für die Annahme sehen, dass Sabine Ku(___) um 0.39 Uhr bei der Polizeiwache erschienen war und Anzeige erstattet hatte. Die verschiedenen Zeugenbekundungen über den von Sabine Ku(___) vom Ausstiegsort bis zur Polizeiwache zurückgelegten Weg und ihr mit Bekannten geführtes Gespräch sowie über die für die Fahrt von ███ bis ████ erforderliche Zeit erlaubten der Strafkammer den Schluss, dass der Angeklagte gegen 0.24 Uhr vom Niederhüttor in ███ weitergefahren war und die – auch vom Angeklagten eingeräumte – Begegnung mit Andrea ██████ in ████ etwa 38 Minuten später, gegen 1.00 Uhr, erfolgt sein könnte.
Beweisergebnisse, die das Gericht als zuverlässig und unvereinbar mit seiner Vorstellung vom Tatgeschehen hätte ansehen müssen, lagen ihm nicht vor. Das gilt unter anderem für die Aussage der Ehefrau des Angeklagten und für die Bekundungen der Sabine Ku(___) über das polizeiliche Kennzeichen des Tatfahrzeugs, soweit sie darüber Wahrnehmungen hatte machen und wiedergeben können. Desgleichen standen die Aussagen der Andrea ██████, nach denen sie die regelmäßig um 1.00 Uhr schließende Diskothek bei allgemeiner Aufbruchstimmung verlassen habe (und ihre im Polizeiprotokoll festgehaltene Zeitangabe, 0.20 Uhr, auf einer reinen Schätzung beruhe), nicht der Annahme entgegen, sie habe erst etwa eine Viertelstunde vor 1.00 Uhr den Heimweg angetreten und sei 10 bis 15 Minuten später in den Pkw des Angeklagten eingestiegen.
Bei der Überlegung, welche Aussage von Martin ███████ zu erwarten sei, durfte das Gericht berücksichtigen, dass der Diskothekenbesuch, um dessen Beendigung es ging, bereits ein Jahr zurücklag. Dass sich dabei irgendwelche Besonderheiten ergeben hätten, die geeignet gewesen wären, den genauen Zeitpunkt des gemeinsamen Weggangs in der Erinnerung des Zeugen haften zu lassen, ist weder von der Revision vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Bei dieser Sachlage brauchte das Landgericht nicht die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, Hopfengart werde den gemeinsamen Aufbruch aus der Diskothek für einen früheren als den auf Grund erhobener Beweise ermittelten Zeitpunkt so zuverlässig bekunden, dass seine Aussage die von der Strafkammer bis dahin gewonnene Überzeugung erschüttern könnte.
II. Die Sachrüge
Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Prüfung des Urteils lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Das gilt auch bei Berücksichtigung des Einzelvorbringens des Beschwerdeführers, das sich im Wesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung erschöpft. Die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe überschreiten auf der Grundlage der vom Landgericht angeführten Zumessungserwägungen, insbesondere der Vorstrafen und der vom Angeklagten jeweils entfalteten kriminellen Energie, nicht das dem Tatrichter eingeräumte Ermessen. Auch die Begründung, mit der das Landgericht Sicherungsverwahrung angeordnet und dem Angeklagten die Fahrerlaubnis unter Festsetzung einer fünfjährigen Sperre für deren Wiedererteilung entzogen hat, hält rechtlicher Prüfung stand.
| Herdegen | Maier | Gollwitzer | |||
| Meyer | Niemöller |