Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs ohne Erfolg; Beweisantragsablehnung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 568/72
- Datum
- 28.02.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur alters- oder zeitbedingten Erinnerungsfähigkeit von Zeugen kann nach § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO abgelehnt werden, wenn der Tatrichter die hierfür maßgeblichen Umstände aufgrund eigener Sachkunde beurteilen kann.
Ein Beweisantrag auf erneute Vernehmung bereits gehörter Zeugen ist regelmäßig nur dann ein zulässiger Beweisantrag i.S.d. § 244 StPO, wenn die Zeugen zu einem neuen, bislang nicht behandelten Beweisthema vernommen werden sollen; andernfalls ist die Notwendigkeit der erneuten Vernehmung am Maßstab der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) zu prüfen.
Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen „Verschleppungsabsicht“ (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) erfordert eine tragfähige Darlegung der hierfür maßgeblichen Umstände im Ablehnungsbeschluss; unzureichende Begründung kann unschädlich sein, wenn eine andere rechtlich tragfähige Ablehnungsbegründung eingreift.
Ein Zeuge kann als unerreichbar angesehen werden, wenn seine Vernehmung zwar im Rechtshilfeweg möglich wäre, die Wahrheitsfindung aber nach pflichtgemäßem Ermessen die unmittelbare Vernehmung vor dem erkennenden Gericht erfordert und diese tatsächlich nicht erreichbar ist.
Ist das Gegenteil einer behaupteten Tatsache durch ein bereits erstattetes Gutachten zur Überzeugung des Gerichts erwiesen, kann die Einholung weiterer Gutachten nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO abgelehnt werden, sofern die Voraussetzungen für die Notwendigkeit eines weiteren Gutachtens nicht vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Fulda, 30. März 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen die Hausfrau Elfriede ████ geborene ███ – geschiedene █████ – aus ██████████, Kreis ████, geboren am ███ █████ in █, wegen Betrugs
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Dr. Müller, Dr. Meyer und Dr. Schauenburg am 28. Februar 1973, an der ferner teilgenommen haben Richter am Landgericht █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Fulda vom 30. März 1972 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fortgesetzten Betruges zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Ihre Revision, mit der sie das Verfahren des Landgerichts beanstandet und die allgemeine Sachrüge erhebt, ist unbegründet.
I. Verfahrensrügen
Erfolglos macht die Angeklagte geltend, die Strafkammer habe mehrere ihrer in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge und Hilfsbeweisanträge zu Unrecht abgelehnt oder überhaupt nicht beschieden.
1. In der Hauptverhandlung vom 24. September 1971 beantragte der Verteidiger die Freisprechung der Angeklagten und stellte für den Fall, dass diesem Begehren nicht stattgegeben werde, einen in 19 Nummern unterteilten Hilfsbeweisantrag (Bd. V Bl. 38 ff d.A.). Danach sollten Beamte der Polizei und zweier Justizvollzugsanstalten bezeugen können, dass die Angeklagte bestimmte Kleidungsstücke nicht besitzt und auch bei ihrer Festnahme am 9. Februar 1971 nicht bei sich geführt habe (Nr. 1 b, c); ferner sollte eine Auskunft des Auswärtigen Amtes ergeben, dass die Behörden der ČSSR Datumstempel in Pässen immer zutreffend anbringen (Nr. 15). Darin, dass die Strafkammer diese beiden Punkte des Hilfsbeweisantrages nicht beschieden hat, sieht die Angeklagte einen Verfahrensverstoß. Die Rüge dringt nicht durch.
Nachdem die Strafkammer wegen eines Teils des Hilfsbeweisantrags erneut in die Beweisaufnahme eingetreten war und auch aufgrund weiterer Beweisanträge zahlreiche Zeugen und Sachverständige vernommen hatte, erklärte der Verteidiger in der Sitzung vom 13. Dezember 1971, die Nummern 2 a bis b, 3, 4, 13, 16 bis 19 seines Hilfsbeweisantrages stelle er nunmehr als Hauptbeweisanträge (Bd. V Bl. 63 d.A.). Es kann dahinstehen, ob das Landgericht darin eine Rücknahme der übrigen noch nicht erledigten Anträge sehen durfte. Jedenfalls ist ein Beruhen des Urteils darauf, dass es sie übergangen hat, auszuschließen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die angebotenen Beweismittel geeignet sein könnten, die Angeklagte zu entlasten. Denn weder schließt die richtige Stempelung der Pässe durch die Behörden der ČSSR die von der Strafkammer festgestellte spätere Verfälschung der Stempel aus, noch besteht irgendein Anhalt dafür, dass die der Angeklagten im Privatleben unbekannten Beamten beurteilen könnten, ob sie am 9. November 1970, als sie die Zeugin ██████ aufsuchte, die Kleidungsstücke besaß, von denen die Strafkammer feststellt, dass sie sie an diesem Tage getragen habe.
2. Mit den gemäß den Nummern 2 b bis 4 und 19 des früheren Hilfsbeweisantrages am 13. Dezember 1971 gestellten Beweisanträgen begehrte der Verteidiger die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zu der Behauptung, die geschädigten Zeuginnen, von denen sechs die Angeklagte aus einer Gruppe von vier Vergleichspersonen wiedererkannt hatten, seien infolge altersbedingter Sklerose und Abbaus ihres Erinnerungsvermögens, einige von ihnen aber auch unabhängig von solchen Erscheinungen allein wegen der Länge der seit der Tat verstrichenen Zeit, nicht in der Lage, die Angeklagte von der wirklichen Täterin zu unterscheiden; ferner beantragte er die Vernehmung der Zeuginnen dazu, dass sie mit der Untersuchung durch einen medizinischen Sachverständigen einverstanden seien. Diese Anträge lehnte die Strafkammer durch Beschluss vom 21. Dezember 1971 mit der Begründung ab, dass sie die in das Wissen des Sachverständigen gestellten Behauptungen in dem für die Entscheidung erforderlichen Umfang aufgrund eigener Sachkunde beurteilen könne und die begehrte Vernehmung der Zeuginnen daher für die Entscheidung ohne Bedeutung sei (Bd. V Bl. 64 d.A.).
Auch das ist nicht zu beanstanden. Die Anträge des Verteidigers zielten darauf ab, die Glaubwürdigkeit der die Angeklagte belastenden Zeuginnen zu erschüttern. Deren Beurteilung gehört zu den Hauptaufgaben des Tatrichters, die er aufgrund seiner beruflichen Erfahrung und der dadurch gewonnenen Sachkunde in aller Regel ohne die Hilfe von Sachverständigen lösen kann (BGHSt 8, 130). Besondere Umstände, die hier eine andere Handhabung gefordert hätten, sind nicht ersichtlich. Da die Strafkammer hiernach die Einholung eines Sachverständigengutachtens wegen eigener Sachkunde ablehnen durfte (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO), war sie auch nicht genötigt, die Zeuginnen zu fragen, ob sie ihre nach § 81 StPO erforderliche Einwilligung in die beantragte ärztliche Untersuchung geben wollten. Eines Beschlusses nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO hatte es insoweit nicht bedurft.
3. In der Hauptverhandlung vom 9. Februar 1972 beantragte der Verteidiger die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Behauptung, die Pässe der Angeklagten und ihres Ehemannes seien nicht von diesem gefälscht, sowie die Einholung eines Obergutachtens der Technischen Hochschule ███ zu der weiteren Behauptung, sie seien überhaupt nicht gefälscht worden (Bd. V Bl. 69, 116 d.A.). Die Strafkammer hat auch diesen Antrag ohne Rechtsverstoß abgelehnt (Bd. V Bl. 69 d.A.). Ihre Auffassung, die Identität des Fälschers könne in diesem Fall nicht durch ein Gutachten geklärt werden, so dass das angebotene Beweismittel völlig ungeeignet sei (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), trifft zu. Das Gegenteil der Behauptung, die Pässe seien überhaupt nicht gefälscht worden, war zur Überzeugung der Strafkammer bereits durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. ███ erwiesen (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO). Das Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen die Ablehnung eines weiteren Gutachtens unzulässig gewesen wäre (a.a.O., 2. Halbsatz), hat die Strafkammer mit zutreffender Begründung verneint. Was die Revision hiergegen einwendet, ist offensichtlich unbegründet.
4. Mit seinem weiteren Antrag vom 9. Februar 1972 verlangte der Verteidiger, zehn Zeuginnen erneut zur Frage der Identität der Angeklagten mit der Schädigerin zu vernehmen und ihnen dabei die Aussage des sachverständigen Zeugen Dr. ██████, der die Angeklagte wegen eines Rückenleidens behandelt hatte, vorzuhalten. Zur Begründung führte er an, bei Kenntnis dieser Aussage würden die Zeuginnen erklären, die Angeklagte sei nicht die Täterin (Bd. V Bl. 69, 118 d.A.). Die Strafkammer hat den Antrag wegen völliger Ungeeignetheit des angebotenen Beweismittels abgelehnt (Bd. V Bl. 70 d.A.). Diese Begründung, die sich auf § 244 Abs. 3 StPO stützt, trifft zwar nicht zu; denn die Eignung der Zeuginnen, über die Identität der Täterin Auskunft zu geben, hat die Strafkammer selbst durch die vorhergegangene Vernehmung zum Ausdruck gebracht. Die unzutreffende Begründung des Ablehnungsbeschlusses hat sich jedoch nicht zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt. Auf die erneute Vernehmung bereits angehörter Zeugen haben die Verfahrensbeteiligten in der Regel keinen Anspruch. Ein darauf gerichteter Antrag ist nur dann als zulässiger Beweisantrag im Sinne des § 244 StPO anzusehen, wenn die Zeugen zu einem Beweisthema Bekundungen machen sollen, zu dem sie noch nicht gehört worden sind. Andernfalls ist das Gericht bei der Beschlussfassung über das Anhörungsbegehren nicht auf die Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 3 StPO beschränkt, sondern hat die Frage unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) zu beurteilen (BGH Urteil vom 4. Mai 1958 – 1 StR 185/58 – bei Dallinger MDR 1958, 741). Das Beweisthema des hier erörterten Antrages war die Behauptung der Angeklagten, sie sei mit der Täterin nicht identisch. Zu dieser Frage hatten die Zeuginnen bereits ihre Aussage gemacht. Die Strafkammer hatte daher lediglich die Frage zu prüfen, ob die inzwischen verlesene Aussage des sachverständigen Zeugen Dr. ███ im Interesse der Wahrheitsfindung zu einer erneuten Anhörung der Zeuginnen zwang. Diese Frage hat sie sich, wie die nähere Begründung des Ablehnungsbeschlusses zeigt, auch gestellt. Die Erwägungen, mit denen sie sie verneint, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
5. Gegen den Vorwurf, am 21. und 24. Juli 1970 Betrügereien zum Nachteil der Zeuginnen ██ und ██████ begangen zu haben, hat sich die Angeklagte u.a. mit der Behauptung verteidigt, sie sei zur Tatzeit in ███ (ČSSR) gewesen. Die Strafkammer hat hierzu den Ehemann und die Tochter der Angeklagten gehört und fünf Zeugen im Wege der internationalen Rechtshilfe durch das Gericht in ███ vernehmen lassen, ihren Aussagen jedoch aufgrund eingehender Würdigung keinen Glauben geschenkt. Dabei hat sie auch die nach Anhörung des Sachverständigen Dr. ███ vom Hessischen Landeskriminalamt gewonnene Überzeugung berücksichtigt, das in den Reisepapieren der Angeklagten und ihres Ehemannes ausgewiesene Ausreisedatum aus der ČSSR (26.7.1970) beruhe auf einer Fälschung des Ausreisestempels. Nachdem das Landgericht in der Sitzung vom 9. Februar 1972 beschlossen hatte, die in der ČSSR vernommenen Zeugen wegen Verdachts der Begünstigung unbeeidigt zu lassen (Bd. V Bl. 70 d.A.), beantragte die Angeklagte die Vernehmung zweier Zeugen aus ███████, die bekunden sollten, am 24. Juli 1970 vier Stunden lang mit ihr und ihrem Ehemann in einer Gaststätte in ████████ zusammen gewesen zu sein und unter Austausch von Geschenken Freundschaft mit ihnen geschlossen zu haben. Die beiden Zeugen hatten ihre Adresse eigenhändig auf ein Kalenderblatt geschrieben, das die Angeklagte erst drei Tage vorher zufällig wiedergefunden habe. Das Landgericht gab dem Beweisantrag statt und lud die Zeugen auf den 30. März 1972. Durch Telegramm vom 28. März 1972 teilten sie jedoch mit, sie hätten die Reisebewilligung nicht bekommen und könnten daher nicht erscheinen (Bd. V Bl. 130 d.A.). Schon in der Sitzung vom 23. März 1972 hatte der Verteidiger auf die Vernehmung dieser Zeugen verzichtet und stattdessen die Vernehmung der Zeugen █████ und ██ aus ███████ beantragt, mit denen die Angeklagte die beiden zuerst genannten Zeugen, was den Gaststättenbesuch am 24. Juli 1970 angehe, verwechselt habe (Bd. V Bl. 102 f d.A.). Die Zeugen █████ und ██ hätten sich auf eine Zeitungsanzeige, die ein Vetter des Ehemannes der Angeklagten, der Zeuge ███, auf dessen Bitte aufgegeben habe, gemeldet, was die Angeklagte erst durch dessen Telegramm vom 22. März 1972 (Bd. V Bl. 129 d.A.) erfahren habe. Auch der Zeuge █████████ solle dazu gehört werden.
Den in der Sitzung vom 30. März 1972 erneut gestellten Beweisantrag auf Vernehmung der Zeugen █████, ███ und ██ lehnte die Strafkammer durch Beschluss vom selben Tage mit der Begründung ab, er sei zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt. Im Übrigen seien die Zeugen unerreichbar; eine kommissarische Vernehmung reiche der Strafkammer unter den gegebenen Umständen nicht aus; im Übrigen habe sich ergeben, dass tschechischen Zeugen in Verfahren allgemeiner Kriminalität eine Ausreisegenehmigung grundsätzlich nicht erteilt werde (Bd. V Bl. 104 d.A.).
Der Revision ist zuzugeben, dass die Strafkammer eine Verschleppungsabsicht im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht ausreichend dargelegt hat. Dabei kann dahinstehen, ob die Ausführungen in den Urteilsgründen (UA S. 27) ausreichen würden, da es für die Beurteilung des Ablehnungsbeschlusses allein auf dessen Inhalt ankommt (BGHSt 19, 24, 26). In diesem Beschluss wird der Angeklagten aber allein zum Vorwurf gemacht, dass sie sich nicht rechtzeitig um die Ermittlung der Entlastungszeugen bemüht habe. Abgesehen davon, dass die Strafkammer sich dabei nicht mit den Erklärungen der Angeklagten über das Zustandekommen des Beweisantrags auseinandersetzt, stellt sie weder fest, dass die Angeklagte selbst nicht von einer günstigen Wendung des Verfahrens durch die erbetene Beweiserhebung überzeugt sei, noch dass die Beweiserhebung eine erhebliche Verzögerung des Verfahrens mit sich bringen würde, noch dass eine Verschleppungsabsicht auch dem Verteidiger zum Vorwurf zu machen sei (zum Ablehnungsgrund der Verschleppungsabsicht vgl. zusammenfassend Kleinknecht, StPO 30. Aufl. § 244 Anm. 15 mit Rechtsprechungsnachweisen).
Die Ablehnung der beantragten Beweiserhebung ist jedoch aufgrund der Hilfsbegründung der Strafkammer, die Zeugen seien unerreichbar, gerechtfertigt. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Zeuge auch dann unerreichbar sein kann, wenn zwar seine Vernehmung durch den Rechtshilferichter möglich ist, der Erforschung der Wahrheit aber nur seine nicht mögliche Vernehmung vor dem erkennenden Gericht dienlich wäre (BGHSt 13, 300). So lag es hier. Die Strafkammer hat festgestellt, dass die beiden neu benannten Zeugen eine Ausreisegenehmigung zur Vernehmung vor dem Prozessgericht nicht erhalten würden. Dass dies unrichtig wäre, wird von der Revision nicht behauptet, so dass es eines näheren Eingehens auf diesen Punkt nicht bedarf. Weiter hat die Strafkammer ausgeführt, „unter den gegebenen Umständen“ könne sie sich mit einer kommissarischen Vernehmung der Zeugen nicht zufriedengeben. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Frage, ob es zur Erforschung der Wahrheit unerlässlich ist, einen Zeugen vor dem erkennenden Gericht zu vernehmen, hat unter Berücksichtigung des bisherigen Beweisergebnisses der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Das Revisionsgericht kann diese Entscheidung nur darauf prüfen, ob er sich dabei rechtlich geirrt oder sein Ermessen missbräuchlich ausgeübt hat (BGHSt 13, 300). Ein solcher Fehler ist hier nicht zu erkennen. Die Strafkammer war den Behauptungen der Angeklagten, mit denen sie nachweisen wollte, dass sie zur Tatzeit in der ČSSR gewesen sei, durch Beweiserhebungen in verschiedener Richtung nachgegangen. Das Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere die Feststellung der Fälschungen in den Pässen der Angeklagten und ihres Ehemannes, rechtfertigten die Besorgnis, die Angeklagte versuche ihre Schuldlosigkeit mit unlauteren Mitteln darzutun. Unter diesen Umständen konnte es die Pflicht der Strafkammer zu sorgfältiger Ermittlung der Wahrheit erfordern, weiteren von der Angeklagten angebotenen Beweismitteln nur dann einen Wert beizumessen, wenn sie sich durch eigene Erhebung des Beweises hiervon überzeugt hatte. Da dies hier nicht möglich war, durfte die Strafkammer die beiden Zeugen, deren Vernehmung nur im Rechtshilfewege möglich war, als unerreichbar behandeln.
II. Die aufgrund der allgemeinen Sachrüge vorgenommene Prüfung des Urteils hat ebenfalls keinen die Angeklagte belastenden Rechtsfehler ergeben. In allen Fällen, wegen deren die Angeklagte verurteilt worden ist, hat die Strafkammer die Tatbestandsmerkmale des (teilweise versuchten) Betruges zutreffend festgestellt. Zwar tragen die Feststellungen die Annahme der Strafkammer, die einzelnen Betrugshandlungen seien in Fortsetzungszusammenhang begangen worden, nicht. Dadurch ist die Angeklagte jedoch nicht beschwert.
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