Revision der Staatsanwaltschaft: Freispruch wegen Verjährung des fahrlässigen Falscheids
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 568/69
- Datum
- 17.12.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfolgung eines Vergehens nach § 163 StGB ist ausgeschlossen, wenn richterliche Verfolgungshandlungen erst nach Ablauf der in § 67 Abs. 2 StGB vorgesehenen Frist vorgenommen werden; in diesem Fall tritt Verjährung ein.
Kann die Tat nur noch als fahrlässige Unwahrheit qualifiziert werden, wird der Tatvorwurf des vorsätzlichen Meineids ausgeschlossen, da Vorsatz Voraussetzung für Meineid ist.
Ist die Strafverfolgung wegen Verjährung ausgeschlossen, kann eine erstinstanzliche Verurteilung nicht aufrechterhalten werden und führt die erfolgreiche Revision zur Freisprechung.
Die rechtliche Würdigung, ob eine Aussage vorsätzlich oder nur fahrlässig unwahr war, ist für die Qualifikation der Tat und die Verjährungsbeurteilung maßgeblich.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 20. Mai 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 568/69
in der Strafsache gegen die Hausfrau Gertrud H. ███, geborene ████ aus ██████, Kreis [REDACTED], geboren am ███ 1927 in ████, wegen fahrlässigen Falscheids.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 17. Dezember 1969 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 20. Mai 1969 aufgehoben, soweit die Angeklagte verurteilt worden ist.
Die Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die der Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
Der Angeklagten lag nach Anklage und Eröffnungsbeschluss zur Last, am 2. Mai 1958 vor dem Amtsgericht in Hillesheim vorsätzlich unter Eid und am 6. Dezember 1965 vor dem Schöffengericht beim Amtsgericht in Wittlich uneidlich als Zeugin eine unwahre Aussage gemacht zu haben.
Das Landgericht gelangte auf Grund der Hauptverhandlung zu dem Ergebnis, dass die Angeklagte in beiden Fällen nur fahrlässig etwas Unwahres bekundet habe. Es sprach deshalb hinsichtlich der Aussage vom 6. Dezember 1965 die Angeklagte vom Vorwurf eines Vergehens nach § 153 StGB frei. Für die eidliche Aussage vom 2. Mai 1958 verurteilte es die Angeklagte wegen fahrlässigen Falscheids gemäß § 163 StGB zu sechs Monaten Gefängnis.
Die von der Staatsanwaltschaft zugunsten der Angeklagten eingelegte, auf die Verurteilung beschränkte Revision führt mit der Sachrüge zum Freispruch der Angeklagten auch vom Vorwurf des Meineids hinsichtlich der am 2. Mai 1958 begangenen Tat (vgl. BGHSt 1, 231). Eine Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheids, wie sie die Strafkammer aussprach, kam insoweit nicht in Betracht, weil richterliche Handlungen zur Verfolgung dieser Tat erst mehr als fünf Jahre nach ihrer Begehung vorgenommen wurden und die Verfolgung des Vergehens nach § 163 StGB demnach gemäß § 67 Abs. 2 StGB verjährt ist.
| Baldus | Kirchhof | Miller | |||
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