Beiordnung Pflichtverteidiger – Aufhebung wegen Fehlen des Verteidigers in Hauptverhandlung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 568/64
- Datum
- 03.02.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei schwerer Straftat ist dem Beschuldigten von Amts wegen ein Pflichtverteidiger zu bestellen (§140 Abs.2 StPO).
Befindet sich der Beschuldigte länger als drei Monate in Untersuchungshaft, ist er erneut auf sein Recht hinzuweisen, nach §140 Abs.1 Nr.5 StPO einen Verteidiger zu beantragen.
Fehlt ein erforderlicher Pflichtverteidiger in der Hauptverhandlung, begründet dies den unbedingten Revisionsgrund des §338 Nr.5 StPO.
Die Unterlassung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung zur neuen Verhandlung; eine Sachprüfung der Rüge kann dann entbehrlich sein.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 7. Juli 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Kellner Karl-Heinz ██ aus KC, dort geboren am ████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Februar 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dotterweich, Dr., als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, ███████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 7. Juli 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall zu einem Jahr und neun Monaten Zuchthaus verurteilt; sie hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre aberkannt und Diebeswerkzeug eingezogen. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Der Angeklagte beanstandet, dass ihm kein Pflichtverteidiger beigeordnet worden sei, obwohl er dies rechtzeitig beantragt habe.
Zwar trifft es nicht zu, dass er während des Verfahrens einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Nach § 140 Abs. 2 StPO hätte ihm aber auch ohne Antrag wegen der Schwere der Tat von Amts wegen ein Pflichtverteidiger beigegeben werden müssen. Der Revisionsbegründungsschrift ist auch insoweit eine Rüge zu entnehmen.
Die Tat, die dem Angeklagten vorgeworfen wurde, war schwer. Er ist bereits viermal wegen Diebstahls bestraft, darunter dreimal wegen schweren Diebstahls, zuletzt wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu zwei Jahren drei Monaten Zuchthaus. Auch diesmal hatte er mit einer Zuchthausstrafe zu rechnen.
Im Übrigen sei noch folgendes bemerkt: Der Angeklagte hatte sich bis zur Hauptverhandlung länger als drei Monate in Haft befunden. Er hätte deshalb außer bei der Zustellung der Anklageschrift nochmals nach Ablauf der drei Monate alsbald auf sein Recht, nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen, hingewiesen werden müssen, vgl. BGHSt 1, 302; 19, 381, 382.
Da die Hauptverhandlung ohne Verteidiger stattfand, ist der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben, vgl. BGHSt 15, 306.
Auf die Sachrüge braucht daher nicht eingegangen zu werden.
| Scharpenseel | Kirchhof | Meyer | |||
| Dotterweich | Henning |