Treffer
BGH Urteil

Revision: Verletzung der Aufklärungspflicht bei Unzucht mit einem Kinde

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 568/60
Datum
11.01.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit einem Kinde verurteilt und legte Revision ein mit dem Vorwurf, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt. Der BGH gab der Revision statt, hob das Urteil auf und verwies zurück, weil das Gericht frühere Verfahrensakten und relevante Zeugen nicht berücksichtigt hatte. Zur neuen Verhandlung sollen u.a. ein ärztlicher Sachverständiger und der zuvor in Rede stehende Beschuldigte vernommen werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht, wenn es bei Anhaltspunkten für eine engere Tatsachenkonstellation relevante frühere Verfahrensakten oder namentlich genannte Verfahrensbeteiligte nicht bezieht oder vernimmt.

2

Bei mehrfach ähnlichen Tatvorwürfen an dasselbe Kind in kurzer Zeit müssen die Umstände der früheren Aussagen in die Glaubwürdigkeitswürdigung einbezogen werden.

3

Besondere Umstände wie Alter oder gesundheitliche Beeinträchtigungen des kindlichen Zeugen können die Hinzuziehung eines ärztlichen Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit erforderlich machen.

4

Unterlassene, für die Glaubwürdigkeitswürdigung wesentliche Ermittlungen rechtfertigen die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zu neuer Verhandlung und Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht München-Gladbach, 14. Oktober 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bauhilfsarbeiter Wilhelm ███ aus ██████, dort geboren am ████ ██████ ███, wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Januar 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Schelscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München-Gladbach vom 14. Oktober 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde zu einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von drei Jahren verurteilt worden. Mit seiner Revision macht er geltend, dass das Landgericht seine Aufklärungspflicht verletzt und das sachliche Recht unrichtig angewendet habe. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Der Beschwerdeführer weist mit Recht darauf hin, dass ausweislich der Ermittlungsakten kurz vor dem Vorfall, der den Gegenstand dieses Verfahrens bildet und der lediglich auf Grund der Aussage der 10-jährigen Christel ███ festgestellt werden konnte, an diesem Kinde von einem Jugendlichen, Peter H., ein gleichartiges Verbrechen begangen worden ist. Die Strafkammer hat, wie der Angeklagte geltend macht, weder die jetzt dem Revisionsgericht vorliegenden Akten des Verfahrens gegen █████ beigezogen noch ████████ Zeugen vernommen. Bei der ungewöhnlichen Sachlage, dass binnen Monatsfrist von zwei verschiedenen Tätern gegen dasselbe Kind im Wesentlichen ganz gleichartige unzüchtige Handlungen begangen sein sollen, musste sich dem Gericht die Vernehmung des im Vorverfahren genannten █████ aufdrängen. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Gericht die Glaubwürdigkeit des Kindes anders beurteilt hätte, wenn die dem Kinde vorzuhaltende Bekundung des █████ oder der Vorhalt seiner eigenen Aussagen im früheren Verfahren ergeben hätten, dass Christel ███ knapp einen Monat zuvor genau alles das erlebt und geschildert hat, was es nun wiederum mit dem Angeklagten erlebt haben will. Dabei würde sich der Strafkammer auch die auffällige Tatsache aufgedrängt haben, dass Christel nach ihrer Darstellung willentlich und ohne Widerstreben sich in derselben Weise wie vor ███ entblößt haben will, obwohl ihr inzwischen die Bedeutung der mit ████ erlebten Vorgänge und der damit verbundene Schmerz bekannt geworden wäre.

Hiernach greift die Verfahrensrüge durch, ohne dass auf die Sachrüge eingegangen zu werden braucht. Es wird sich, zumal der 55-jährige Angeklagte bisher unbescholten ist, empfehlen, in der neuen Verhandlung bei der besonderen Sachlage einen ärztlichen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit des Kindes zu hören, das zudem, wie sich aus dem Bericht des Jugendamts ergibt, an den Folgeerscheinungen einer Hirnhautentzündung leidet.

BaldusSchelschaKirchhof
BuschDr. Menges
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