Treffer
BGH Beschluss

Revision: Freiheitsberaubung als Nötigungsmittel; Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 56/86
Datum
26.02.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen Freiheitsberaubung, sexuellem Missbrauch eines Kindes, sexueller Nötigung und gefährlicher Körperverletzung. Der BGH änderte den Schuldspruch dahingehend, dass die Freiheitsberaubung Teil der Nötigungsmittel war und damit nicht selbständige Tatmehrheit begründet. Der Strafausspruch wurde wegen rechtsfehlerhafter Strafzumessung aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erweist sich eine Freiheitsberaubung als Einsatzmittels der Gewalt zur Durchsetzung eines sexuellen Delikts, begründet sie keine selbständige Tatmehrheit zu dem zugrundeliegenden Sexualdelikt.

2

Bei der Verhängung einer Jugendstrafe ist der Erziehungsgedanke vorrangig zu beachten; strafzumessende Erwägungen müssen auf erzieherische Erforderlichkeiten und das Wohl des Jugendlichen eingehen.

3

Das Fehlen eines mildernden Umstands darf nicht als strafschärfender Gesichtspunkt gewertet werden; Strafzumessung darf nicht durch Abstellen auf Erwachsenenkriterien erfolgen.

4

Das Revisionsgericht kann bei Aufhebung/Änderung des Schuldspruchs die Liste der angewendeten Strafvorschriften ergänzen und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 3. September 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 56/86

in der Strafsache gegen ██ aus ███████, dort, den Schiller Frank Johannes, geboren ████████████ 1969, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 3. September 1985

im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes und mit Freiheitsberaubung, ferner der gefährlichen Körperverletzung schuldig ist,

im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

In der Liste der angewendeten Strafvorschriften wird § 239 StGB eingefügt.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Freiheitsberaubung, ferner wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexueller Nötigung und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.

1. Die Annahme von Tatmehrheit zwischen der Freiheitsberaubung einerseits und der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes andererseits ist rechtsfehlerhaft. Die Freiheitsberaubung gehörte mit zu den Nötigungsmitteln (hier in der Form der Gewalt), deren sich der Angeklagte bei der Verwirklichung des Tatbestandes des § 178 StGB bediente. Der Senat hat deshalb den Schuldspruch geändert.

2. Die Strafzumessungserwägungen sind nicht frei von Rechtsfehlern.

a) Das Landgericht hat offen gelassen, ob in den Taten des (unvorbestraften) Angeklagten schädliche Neigungen hervorgetreten sind, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr von Störungen der Gemeinschaftsordnung durch weitere Straftaten begründen, ferner ob zur Behebung dieses Erziehungsdefizits eine länger andauernde Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich ist. Jedenfalls sei, so wird im Urteil ausgeführt, die Verhängung einer Jugendstrafe schon wegen der Schwere der Schuld unumgänglich. Zwar komme es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in erster Linie auf das Wohl des Jugendlichen an. Daraus könne aber nicht abgeleitet werden, dass aus dem Sühnegedanken heraus nicht eine über das erzieherisch erforderliche Maß hinausgehende Jugendstrafe verhängt werden dürfe. Das Vorgehen des Jugendlichen spiegle eine erhebliche kriminelle Energie wider. Nur eine Jugendstrafe von langer Dauer könne seiner Schuld gerecht werden.

Diese Begründung ist unter zwei Gesichtspunkten zu beanstanden. Einmal wird von der Jugendkammer übersehen, dass das Ausmaß der Schuld durch Wesenszüge des Täters verringert sein kann, die ihm nicht vorgeworfen werden dürfen. Schon aus diesem Grund war es fehlerhaft, die Frage des Bestehens schädlicher Neigungen offenzulassen. Davon abgesehen hat das Landgericht zwar den Vorrang des Erziehungsgedankens bei der Festsetzung einer Jugendstrafe erwähnt, ihn aber nicht beachtet. Dies zeigt nicht allein der Verzicht auf eine Prüfung, ob schädliche Neigungen gegeben sind, sondern weiter die Tatsache, dass sich die Jugendkammer hinsichtlich der erzieherischen Folgen der verhängten Strafe auf die Bemerkung beschränkt hat, die Strafe sei „auch ausreichend, um in dem notwendigen Maße erzieherisch auf den Angeklagten einzuwirken“. Die einzelnen Strafzumessungserwägungen sind ausschließlich solche, die auch bei einem erwachsenen Täter in Betracht kommen.

b) Sodann hat das Landgericht das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes strafschärfend gewertet. Auf S. 25 UA heißt es, zu Lasten des Angeklagten habe berücksichtigt werden müssen, dass keine unmittelbare Provokation durch das Opfer vor den Taten stattgefunden habe. Diese Wertung war ebenfalls fehlerhaft.

Der Strafausspruch kann danach nicht bestehen bleiben.

3. Ferner hat der Senat die Liste der angewendeten Strafvorschriften um § 239 StGB ergänzt.

HerdegenTheuneGollwitzer
MeyerNiemöller
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