Treffer
BGH Urteil

Raub: Kaffeekanne als Waffe; 'bei sich geführt' auch bei während der Tat ergriffenen Gegenständen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 568/59
Datum
13.01.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte das Urteil wegen Raubes und Verurteilungen wegen schweren Diebstahls. Streitfragen betrafen, ob eine Kaffeekanne als Waffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB anzusehen und ob ein während der Tatausführung ergriffener Gegenstand als 'bei sich geführt' gilt. Der BGH bejaht beides und rügt zugleich Fehler in der Strafzumessung (§ 244 Abs. 1 StGB). Das Urteil wurde insoweit aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Als 'Waffe' im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB gilt jedes Werkzeug, das im körperlichen Kampf zum Angriff oder zur Verteidigung dienen und erhebliche Verletzungen herbeiführen kann; auch alltägliche Gegenstände wie eine Kaffeekanne können hierunter fallen.

2

Ein als Waffe geeignetes Objekt ist im strafrechtlichen Sinn 'bei sich geführt', wenn der Täter es während der Tatausführung ergreift und verwendet; eine vorherige vorbereitende Mitnahme ist nicht erforderlich.

3

Wendet der Täter Gewalt an, um sich den Gewahrsam an Diebesgütern endgültig zu verschaffen oder die Tatausführung gegen Störung zu sichern, ist der Tatbestand des Raubes (§ 249 StGB) erfüllt, auch wenn die Wegnahme noch nicht vollendet ist.

4

Bei Verurteilungen wegen schweren Diebstahls im Rückfall nach § 244 Abs. 1 StGB ist für die jeweiligen Einzelstrafen mindestens eine Strafe von zwei Jahren zu verhängen; Einzelstrafen sind selbständige, rechtskräftigfähige Entscheidungen und dürfen bei der Bildung der Gesamtstrafe nicht als bloße Rechenfaktoren übergangen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 18. August 1959

Rubrum

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Karl-Heinz █████, dort geboren am █████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Raubes,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Januar 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 18. August 1959 mit den Feststellungen aufgehoben,

1.) soweit der Angeklagte wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist,

2.) im Strafausspruch hinsichtlich der Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall in drei Fällen und im Gesamtstrafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen schweren Diebstahls im Rückfall in drei Fällen und wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen unter Aufhebung der durch Urteil des Schöffengerichts Düsseldorf vom 10. Juni 1959 erkannten Gesamt-Gefängnisstrafe und unter Einbeziehung der dort ausgesprochenen Einzelstrafen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachbeschwerde dagegen, dass der Angeklagte nicht wegen schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, und beanstandet den Strafausspruch hinsichtlich der Verurteilung wegen schweren Diebstahls in drei Fällen und den Gesamtstrafausspruch; das Rechtsmittel ist begründet.

Nach den Feststellungen stieg der Angeklagte durch ein offenstehendes Badezimmerfenster in die Wohnung der Familie ███ ein, durchsuchte alle Räume im Erdgeschoss und entwendete im Wohnzimmer aus einer Einkaufstasche 20 DM. Im Schlafzimmer von Frau ███████, in dem diese schlief, nahm er aus einer Handtasche eine Geldbörse mit etwa 4 DM. Während er das Schlafzimmer weiter durchsuchte, bemerkte er, dass Frau ███████ unruhig wurde, und befürchtete, sie werde aufwachen und ihn stören. Er ging daraufhin in die Küche, holte dort eine kleine Kaffeekanne aus Steingut und schlug sie mit solcher Wucht Frau ███████ auf den Kopf, dass die Kanne zersplitterte. Als Frau ███████ aufschrie, flüchtete er.

Die Strafkammer wendet zutreffend nicht § 252 StGB, sondern unmittelbar § 249 StGB an, da der Angeklagte sich durch Gewaltanwendung den Gewahrsam an den Geldbeträgen erst endgültig verschaffen wollte (OGHSt 2, 19, 22). Dass die Tat noch nicht vollendet war, ergibt sich bereits daraus, dass der Angeklagte befürchtete, Frau ███████ werde aufwachen und ihn bei der beabsichtigten weiteren Durchführung des Diebstahls stören.

Die Strafkammer hat Bedenken, ob die kleine Kaffeekanne als Waffe anzusehen ist, lässt die Frage aber unentschieden, da nach ihrer Ansicht der Tatbestand des schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB schon deshalb ausscheidet, weil der Angeklagte die Kaffeekanne nicht bei sich geführt habe. Diese Begründung hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.

Das Wort „Waffe“ wird in § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB ebenso wie in § 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB in demselben umfassenderen Sinn gebraucht wie in § 223a StGB (RGSt 68, 238, 239). Hiernach ist Waffe jedes Werkzeug, das im körperlichen Kampf zum Angriff oder zur Verteidigung dienen und eine erhebliche Verletzung des Gegners herbeiführen kann (BGHSt 3, 105, 109; 4, 125). Dieses Merkmal kann bei einer Kaffeekanne aus Steingut ebenso gegeben sein wie bei einem Bierglas (RGSt Rspr. 1, 442) und einem gläsernen Aschenbecher (5 StR 467/52 vom 12. Juni 1952), umso mehr, als die Strafkammer bei den Strafzumessungsgründen selbst hervorhebt, der Schlag mit der Kanne hätte auch zu schwereren Verletzungen oder sogar zum Tode von Frau ███████ führen können.

Der Annahme, der Angeklagte habe die Kanne als Waffe bei Begehung der Tat bei sich geführt, steht nicht entgegen, dass er den Entschluss, sie als Schlagwerkzeug zu benutzen, erst fasste, als er sie in der Küche sah. Das Reichsgericht fordert nicht, dass sich der Täter schon vorher vorbereitenderweise mit der Waffe versehen und sie von Beginn des Raubes an bei sich haben muss. Es genügt hierzu, einen als Waffe geeigneten Gegenstand dass er während der Tat ergreift und verwendet (RGSt 68, 238).

Dem Angeklagten hat die Strafkammer mildernde Umstände versagt, soweit sie ihn des vollendeten schweren Diebstahls in drei Fällen schuldig befunden hat. Sie hätte daher nach § 244 Abs. 1 StGB in jedem Falle eine Strafe von mindestens zwei Jahren Zuchthaus aussprechen müssen. Die Erwägung des Urteils, die Gesamtstrafe wäre auch in diesem Falle in derselben Höhe festgesetzt worden, kann nicht auf dem Ergebnis der Beratung beruhen, sondern erst nach Verkündung des Urteils angestellt worden sein; sie ist daher schon deshalb unbeachtlich. Im Übrigen verkennt die Strafkammer dabei, dass die Einzelstrafen nicht bloße Rechnungsfaktoren für die Bildung der Gesamtstrafe, sondern selbständige, der Rechtskraft fähige richterliche Entscheidungen sind (BGHSt 1, 252; 13, 156).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Dr. DotterweichBaldusMenges
BuschKirchhof
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